Alle Artikel mit dem Tag "Access-Provider"
Freies WLAN: Berliner Senat will Störerhaftung ändern
In unserer digitalen Gesellschaft wird ein ständig verfügbarer Internetzugang mittlerweile als selbstverständlich vorausgesetzt. Doch immer mehr Cafés, die bislang Gratis-WLAN angeboten hatten, verzichten auf diesen Service  – aus Angst vor Abmahnungen wegen Urheberrechtsverletzungen. Denn sollte ein Gast Filesharing oder andere Urheberrechtsverletzungen begehen, dann haftet der Betreiber als Störer. Weiterlesen
VG Köln: Bezirksregierung Düsseldorf durfte gegenüber Telekom ebenfalls keine Sperrungsanordnung erlassen
Weil ausländische Glücksspielanbieter nicht greifbar sind, versucht die Bezirksregierung Düsseldorf einzelne Access-Provider zur Sperrung von diesen Angeboten zu zwingen. Dieser Versuch ist zum zweiten Mal misslungen-. Das Verwaltungsgericht Köln entschied – ebenso wie kürzlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf – dass die Sperrungsanordnung rechtswidrig ist.
VG Düsseldorf: Bezirksregierung darf wegen illegalem Glücksspiel keine Sperrverfügung gegen einzelne Provider erlassen
Aus einer aktuellen Entscheidung des Verwaltungsgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass die Bezirksregierung Düsseldorf nicht zwei Acessprovider zur Sperrung von illegalen Glückspielseiten verpflichten darf. Durch dieses willkürliche Herauspicken verstößt sie gegen den in der Verfassung niedergelegten Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu bedenken ist, dass sich diese Maßnahme gegen einen sogenannten Nichtstörer richtet, der nur unter engen Voraussetzungen in Anspruch genommen werden darf.
OLG Frankfurt a.M.: Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers
Keine Verantwortlichkeit des Access-Providers für den Inhalt der Webseiten im Internet, zu denen er seinen Kunden den Zugang vermittelt
In einer Entscheidung vom 22.1.2008 hat das OLG Frankfurt die Rechtsauffassung vertreten, dass ein Internet-Provider für den Inhalt von Webseiten, zu denen er seinen Kunden den Zugang ermöglicht, grundsätzlich nicht verantwortlich ist. Ein Anbieter von zulässigen pornographischen Leistungen im Internet hatte versucht, einen großen Internet-Provider im Wege der einstweiligen Verfügung zu verpflichten, für seine Kunden den Zugang zu den Webseiten “google.de” und “google.com” zu sperren. Zur Begründung hatte er ausgeführt, dass über die Suchmaschine Google Webseiten mit pornographischen Darstellungen ohne Zugangsbeschränkung aufgerufen werden könnten. Dies sei wettbewerbswidrig.
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LG Düsseldorf: Access-Providers haftet nicht für Durchleitung von ponrnographischen Inhalten
Das Landgericht Düsseldorf hat entschieden, dass ein Internet-Zugangsprovider nicht als Störer für die Durchleitung von pornographischen Webseiten in Anspruch genommen werden kann. Konkret ging es um folgenden Fall: Der Betreiber einer Internetseite mit pornographischen Inhalten wollte verhindern, dass ein Wettbewerber pornographische Bilder ohne Altersverifikationssystem – also für jedermann zugänglich – anbietet. Wie bei den “youporn-Verfahren” wählte der Antragsteller dabei einen ungewöhnlichen Weg: Statt den Anbieter der Webseite direkt anzugehen, wandte er sich an einen beliebigen Internet-Zugangsanbieter und wollte diesem verbieten lassen, die gegnerische Webseite durch dessen Netze zu leiten. Diesem Antrag gab das Gericht gleich aus mehreren Gründen nicht statt. Einerseits sah es schon kein Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Zugangsanbieter und dem Erotikanbieter. Darüber hinaus urteilten die Richter aus Düsseldorf aber auch, dass der Zugangsanbieter keine Pflicht habe, seine Netze zu filtern. In der Entscheidung heißt es:
Die Antragsgegnerin trifft auch keine wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht. Die wettbewerbsrechtliche Verkehrssicherungspflicht eines Telediensteanbieters hinsichtlich rechtsverletzender fremder Inhalte konkretisiert sich als Prüfungspflicht, deren Bestehen wie Umfang sich im Einzelfall nach einer Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen richtet (BGH MMR 2007, 634, 637 – Jugendgefährdende Medien bei Ebay). Anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Sachverhalt kann jedoch vorliegend nicht die Verletzung einer Prüfungspflicht angenommen werden. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass zwischen der Antragsgegnerin zu 1. und den Betreibern der Webseiten mit pornographischem Inhalt keinerlei vertragliche Beziehung besteht. Anders als der Betreiber einer Versteigerungsplattform eröffnet die Antragsgegnerin auch nicht in zurechenbarer Weise die Gefahr der Verletzung der Interessen von Marktteilnehmern durch Dritte. Durch das Zurverfügungstellen von Internetzugängen wird die Gefahr der Verbreitung von rechtswidrigen Inhalten nicht in zurechenbarer Weise erhöht. Hinzu kommt wiederum, dass die Antragsgegnerin zu 1. am wirtschaftlichen Erfolg der streitgegenständlichen Webseiten nicht teilnimmt. Vor diesem Hintergrund scheidet auch die Haftung der Antragsgegnerin als Störer aus.
Es folgt das Urteil im Volltext:









