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OLG Celle: Der mit der technischen Abnahme beauftragte Architekt schuldet nur eine Sichtprüfung.
Inwieweit haftet ein Architekt, der als Bausachverständiger lediglich mit der technischen Abnahme betraut ist, für verdeckte Mängel, die nicht etwa im Rahmen einer Sichtprüfung sondern nur durch einen Substanzeingriff oder eine Bauteilöffnung ermittelt werden können.
Ein Architekt, der mit der technischen Abnahme eines Bauprojektes beauftragt ist, ohne bereits zuvor an der Bauplanung oder der Bauausführung beteiligt gewesen zu sein, schuldet grundsätzlich eine bloße Sichtprüfung.









