Alle Artikel mit dem Tag "Abmahnungen"

BITKOM gegen überzogene Abmahnungen

Das massenhafte Abmahnen von Internetusern ist mittlerweile zu einem eigenen anwaltlichen Geschäftsmodell geworden. Nicht nur im Bereich Filesharing ist dies bereits gängige Praxis, auch Kleinunternehmer, die Onlinehandel betreiben, werden oft schon bei einem falschen Impressum oder einer unvollständigen Widerrufsbelehrung verstärkt abgemahnt. Das Bundesjustizministerium will demnächst einen Gesetzentwurf vorlegen, der den finanziellen Anreiz für missbräuchliche und überzogene Abmahnungen reduzieren soll.

Nun fordert auch der Hightech-Verband BITKOM, das geltende Abmahn-Recht im Internet zu überprüfen. “Abmahnungen können ein legitimes Instrument im Wettbewerb sein, werden im Internet aber vielfach missbraucht. Dem massenhaften Abmahn-Missbrauch muss Einhalt geboten werden”, so BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf in einer Pressemitteilung. “Gerade für kleine und mittelständische Unternehmen sind Abmahnungen eine der größten Wachstumshürden.”

Da gerade Online-Angebote oft von Anwälten gezielt nach formalen Fehlern durchsucht werden, um die Anbieter in Bedrängnis zu bringen, unterstützt der BITKOM die Initiative des Bundesjustizministeriums, Firmen vor überzogenen Abmahnungen zu schützen.

Laut einer Studie des Garantie-Dienstleisters “Trusted Shops” beträgt der jährliche Schaden pro Online-Händler durch Abmahnungen im Durchschnitt 5.300 Euro, wodurch sich knapp die Hälfte aller Händler in ihrer Existenz bedroht fühlen, so die Meldung weiter. “Leider entsteht der Eindruck, dass Abmahnungen von manchen Anwälten und deren Auftraggebern als Einnahmequelle missbraucht werden”, so Prof. Kempf.

Durch massenhafte Abmahnungen und die bewusst hoch angesetzten Streitwerte werde die Unsicherheit vieler kleiner Online-Händler ausgenutzt. “Gerade im Online-Handel ist eine Vielzahl an Detailvorschriften zu beachten. Entsprechend hoch ist die Gefahr unbeabsichtigter Verstöße”, erklärt Kempf. Insofern sei nicht nur eine gesetzliche Einschränkung der Abmahnungen, sondern auch eine umfassende Aufklärung der Händler vonnöten, so die Meldung.

 

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Filesharing-Abmahnwelle in den USA

Auch in den USA geht die Abmahnindustrie vermehrt gegen Nutzer vor, über deren Internetanschlüsse Urheberrechtsverletzungen durch das illegale Verbreiten von Musik oder Filmen über Tauschbörsen begangen wurden. Das Geschäft mit Filesharing-Abmahnungen lohnt sich auch dort.

 

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Gesetzesentwurf zur Begrenzung der Abmahnkosten beim Filesharing

Die Intention dieses Gesetzesentwurfs ist begrüßenswert. Die Frage ist allerdings, ob die vorgeschlagenen Änderungen wirklich zum angestrebten Ziel führen.

 

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Abmahnungen über YouTube

Haben auch Sie eine Abmahnung über das Portal YouTube in Form einer „Persönlichen Nachricht” erhalten?

Einen zur Zeit zu beobachtenden Trend stellen diese vermeintlich seriösen Schreiben von Inkassobüros dar, die von den „Abgemahnten” 50 Euro wegen eines angeblichen Urheberrechtsverstoßes fordern. In den Schreiben wird den „Abgemahnten” vorgeworfen, Musik illegal über YouTube heruntergeladen zu haben.

Gefordert werden für diesen Verstoß 50 Euro, zu zahlen per „Paysafecard”. Für den Fall, dass diese Forderung nicht beglichen wird, werden den Opfern hohe Geldstrafen und sogar Gefängnisaufenthalte in Aussicht gestellt.

Unserer Recherche nach mahnen insbesondere diese (großenteils) fiktiven Firmen ab:

  • Grevenreuth AG aus Osnabrück / Inkasso-Osnabrück
  • Jenssen AG aus Berlin / Inkasso-Berlin
  • Hanser AG aus München / Inkasso-München
  • Haussen AG aus Duisburg / Inkasso-Duisburg
  • Schleser AG aus Kiel / Inkasso-Kiel
  • Langenfeld AG aus Berlin / Inkasso-Berlin

Sollten auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, raten wir Ihnen die Zahlung zu verweigern und das Schreiben zu ignorieren.

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf das IT- und Medienrecht, sowie auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher an unserer Hotline unter der Rufnummer 0221 / 400 67 55.

LG Stade zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen


In einem aktuellen Urteil vom 23.04.2009 (Az. 8 O 46/09) hat das LG Stade entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zum Umsatz des Abmahnenden steht. Weiterlesen

Die neue „schwarze Liste des UWG

Gerade für Online-Shop-Betreiber hält das Wettbewerbsrecht viele Fallen bereit. Klarheit schafft jetzt die „schwarze Liste“, ein Anhang zu § 3 Abs. 3 des reformierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem 30 Tatbestände aufgelistet werden, die in jedem Fall unzulässige geschäftliche Handlungen sind und daher abgemahnt werden können. Ein Artikel von shopbetreiber-blog.de stellt die wichtigsten vor.

Die in dem Anhang aufgelisteten Handlungen waren schon zuvor von der Rechtsprechung anerkannt worden, der Anhang erleichtert Abmahnungen jedoch insofern, als dass für die dort genannten Tatbestände keine Bagatellgrenze mehr gilt.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Online-Shop? Möchten Sie eine abmahnsichere Angebotsseite erstellen? Wir sind Ihnen dabei behilflich und beraten Sie gerne. Bei Fragen zum Thema E-Commerce steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221-951 563 0 beratend zur Verfügung.

Was ist eine Abmahnung und wie kann man darauf reagieren?

Während in Rechtsgebieten wie dem Arbeits- oder dem Mietrecht eine sog. Abmahnung unter Umständen Voraussetzung für eine Kündigung ist, hat die Abmahnung im Urheber- und Wettbewerbsrecht die Funktion, Streitigkeiten auf direktem Wege kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Mit der Abmahnung wird der Abmahnungsempfänger auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Zugleich wird er aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung (auch: “Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung”) abzugeben. Diese Erklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur als ernsthaft anerkannt, wenn sie mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe für den Fall der Zuwiderhandlung versehen ist. Die Vertragsstrafe dient nur der Sicherung des Unterlassungsversprechens. Sie ist also nicht zu zahlen, solange man die beanstandete Rechtsverletzung nicht noch nochmals begeht.

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