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EuGH: kürzere Kündigungsfristen für unter 25-Jährige sind unwirksam
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und ist daher europarechtswidrig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.01.2010 – Rechtssache C 555/07 – Kükdeveci -. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin war seit Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Beklagten beschäftigt. Zehn Jahre später kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Beklagte stütze sich dabei auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bestimmung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Daher, so die Beklagte, habe die Klägerin kündigungsrechtlich nur drei Jahre gearbeitet. Bei drei Jahren Beschäftigungszeit wiederum liege die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bei einem Monat. Weiterlesen









