Alle Artikel mit dem Tag "3 – Wochen – Frist"

Ausschlussfrist für tarifvertragliche Unkündbarkeit

Ist ein Arbeitnehmer aufgrund eines Tarifvertrages nicht ordentlich kündbar, muss er dies im Falle einer Kündigung innerhalb von drei Wochen seit der Kündigung mit der Kündigungsschutzklage geltend machen. Die fristgerechte Einreichung der Kündigungsschutzklage reicht allein nicht aus, die tarifvertragliche Unkündbarkeit kann nicht später im Prozess nachgeschoben werden. In einem vom Bundesarbeitsgericht am 08.11.2007 entschiedenen Fall hatte ein Arbeitnehmer zwar fristgerecht Kündigunggschutzklage eingereicht, jedoch erst in der Revisionsinstanz geltend gemacht, er sei bereits tarifvertraglich nicht ordentlich kündbar. Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass die Geltenmachung dieser Grundes verfristet und damit unbeachtlich war (BAG, Urteil vom 08.11.2007, AZ 2 AZR 314/06).

Social
+1