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Auskunftsanspruch nur bei Dringlichkeit durchsetzbar

Wer den Auskunftsanspruch aus § 101 a UrhG im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes durchsetzen will, bedarf dazu gem. §§ 945, 940 ZPO einer besonderen Dringlichkeit. Daran ändert auch Art. 7 der Richtlinie 2004/48/EG nichts.

In einem sofortigen Beschwerdeverfahren hatte die Antragstellerin sich gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln gewandt, den Erlass einer einstweiligen Verfügung zur Durchführung einer Besichtigung nicht anzuordnen. Das OLG Köln bestätigte die Entscheidung des Landgerichts.
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