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Eltern haften nicht für ihre Kinder – AG Osterholz-Scharmbeck zur Kostenpflicht von Eltern bei der Inanspruchnahme von kostenpflichtigen 0900er Nummern durch die minderjährigen Kinder
Dem Urteil vom 27.04.2009 (Az.: 13 C 1348/08) des Amtsgericht Osterholz-Scharmbeck lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein 13jähriger hatte Kosten in Höhe von 550 € bei der Inanspruchnahme kostenpflichtiger Online-Computerspiele verursacht. Da er aufgrund seiner mangelnden Geschäftsfähigkeit nicht in Anspruch genommen werden konnte, versuchte die Anbieterin den Eltern die Kostenpflicht aufzuerlegen.In Frage stand, ob den Eltern die Inanspruchnahme der Leistung und der Vertragsschluss über die Grundsätze der Anscheins- oder Duldungsvollmacht zugerechnet werden kann. Das Gericht machte hierbei deutlich, dass bei diesen Rechtsinstituten zumindest eine Duldung vorliegen muss. Lediglich durch den Nachweis der Inanspruchnahme des Sohnes, könne dies jedoch nicht ohne weiteres angenommen werden.









