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Bitte um Aufhebungsvertrag

Keine einfache Situation: man spielt mit dem Gedanken eventuell die aktuelle Arbeitsstelle aufzugeben, möchte aber nicht vorteilslos aus dem Arbeitsverhältnis aussteigen. Aber wie macht man dem Arbeitgeber begreiflich, dass man sich einen Aufhebungsvertrag oder gar eine Abfindung wünscht? Hier nützliche Tipps zur Vorgehensweise und zur richtigen Formulierung im Überblick.

Auf einen Blick

  • Arbeitnehmer können sich jederzeit mit der Bitte um einen Aufhebungsvertrag an den Arbeitgeber richten. Allerdings gibt es kein Recht darauf, dass dieser die Bitte auch annimmt.
  • Wichtig ist, dass Aufhebungsverträge nur einvernehmlich geschlossen werden können. Arbeitnehmer sind also auf die Mitarbeit des Arbeitgebers angewiesen.
  • Daher kommt es bei einer Verhandlung auf die richtige Formulierung und ein sanftes Vorgehen an.

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Recht auf Aufhebungsvertrag?

Das Recht auf einen Aufhebungsvertrag haben Arbeitnehmer zwar nicht, aber sie können jederzeit ins Gespräch mit dem Arbeitgeber hierzu treten. Denn für den Arbeitgeber kann es sehr gute Gründe dafür geben, der Bitte des Arbeitnehmers zuzustimmen. Gerade bei langjährigen Mitarbeitern, die einer langen Kündigungsfrist unterliegen, kann es für den Arbeitgeber vorteilhafter sein, sich über einen Aufhebungsvertrag zu einigen.

Auf der anderen Seite kann es auch sein, dass der Arbeitgeber nicht auf die Arbeitskraft verzichten kann und sich gegen eine Aufhebung weigert – beispielsweise wenn er die Gefahr sieht, keinen schnellen Ersatz zu finden. Da Aufhebungsverträge nur einvernehmlich geschlossen werden können, wäre dann die reguläre Kündigung unter Einhaltung der geltenden Kündigungsfrist die einzige Option für den Arbeitnehmer.

Bitte um Aufhebung – in welchen Fällen?

Die Gründe für die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses sind vielfältig. Dennoch lassen sich immer wieder spezifische Fallgruppen identifizieren, in denen Arbeitnehmer besonders häufig um Aufhebungsverträge bitten. Dies sind:

  • Umzug in eine andere Stadt
  • Aussicht auf eine neue Arbeitsstelle
  • Unzufriedenheit/Auszeit vom Beruf
  • Einer drohenden Kündigung zuvorkommen

In der Regel lässt sich festhalten: je persönlicher der Grund für die Bitte um einen Aufhebungsvertrag ausfällt, desto bereiter wird der Arbeitgeber für Zugeständnisse sein. Denn niemand möchte dem eigenen Arbeitnehmer Steine in den Weg legen.

Schwieriger wird es da schon, wenn betriebliche Gründe vorliegen – der Arbeitnehmer beispielsweise unzufrieden mit seiner aktuellen Position ist oder es Unstimmigkeiten mit dem Vorgesetzten gab. Oft sind die Fronten in solchen Konstellationen verhärteter und eine einvernehmliche Verhandlung schwierig. Eventuell wird es der Arbeitgeber sogar auf eine Kündigung mit samt Kündigungsschutzklage ankommen lassen.

Der Ton macht die Musik

In der Praxis zeigt sich daher häufig ein Unterschied in einer gelungenen oder weniger gelungenen Ansprache des Arbeitgebers. Es ist ratsam, zunächst das persönliche Gespräch mit dem Vorgesetzten oder dem Zuständigen der Personalabteilung zu suchen und die Bitte um einen Aufhebungsvertrag zu formulieren. Hierbei besteht keine Pflicht, einen Grund für diesen Wunsch zu nennen. Allerdings sind auch Arbeitgeber nur Menschen. Je eher sie ihre Bitte begründen können, desto mehr Verständnis wird Ihnen die Gegenseite auch entgegenbringen.

💡 Wichtig:
Oft wird sich der Vorgesetzte oder der Zuständige aus dem Personalwesen nach dem Erstgespräch Bedenkzeit erbitten, um mit der Geschäftsführung oder Kollegen Rücksprache zu halten. Hierbei sollte zwingend darauf geachtet werden, dass eine Frist zur Rückmeldung vereinbart wird – am besten lassen Sie sich dies im Nachgang zum Gespräch kurz schriftlich bestätigen.

Denn: Sollte es doch nicht zu einem Aufhebungsvertrag kommen und eine reguläre Kündigung notwendig werden, haben Sie nach wie vor die geltende Kündigungsfrist im Auge. Lässt sich die Personalabteilung zu viel Zeit mit der Rückmeldung, kann Ihre Möglichkeit der Kündigung sonst eventuell schon verstrichen sein.

Im nächsten Schritt wird das Unternehmen die Bitte entweder ausschlagen oder mit einem ersten Vorschlag für eine schriftliche Vereinbarung aufwarten. Wichtig: ein Aufhebungsvertrag muss zwingend schriftlich vereinbart und von beiden Parteien unterzeichnet werden. Ein erster Vertragsentwurf heißt jedoch noch nicht, dass dieser sofort unterschrieben werden muss. Auch der Arbeitnehmer kann sich zunächst eine Bedenkzeit erbitten und den Vertrag genau auf Vor- und Nachteile prüfen. Hierbei kann auch ein erfahrener Rechtsanwalt behilflich sein.

Schriftliche Bitte inklusive Behelfs-Kündigung

Es ist auch möglich, dass der Arbeitnehmer den Arbeitgeber direkt vor vollendete Tatsachen stellt. Dazu kann er ein Schreiben an den Arbeitgeber verfassen, in dem er um die Aufhebung des Arbeitsverhältnisses zu einem bestimmten Datum bittet. Zusätzlich kann in dem Schreiben eine sogenannte Behelfskündigung erfolgen. Oft sehen solche Klauseln dann so aus:

„Sollte ein Aufhebungsvertrag nicht möglich sein, kündige ich hiermit meinen Arbeitsvertrag fristgerecht zum XX.XX.XXXX.“

Die ausgesprochene Kündigung wird allerdings nur dann gültig, sollte der Arbeitgeber mit der Variante eines Aufhebungsvertrages trotz Ihrer Bitte nicht einverstanden sein.

💡 Praxistipp: Die letztgenannte Variante der Behelfskündigung wirkt für den Arbeitgeber oft befremdlich – als würde man mit der Tür ins Haus fallen. Aus verhandlungstaktischer Sicht und gerade dann, wenn ein bisher gutes Verhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bestand, sollte zunächst die „sanftere“ Variante des Vorgesprächs gewählt werden.

Wie WBS Ihnen helfen kann

Wenn es darum geht, die richtige Vorgehensweise und Formulierung im Kontext eines Aufhebungsvertrages zu wählen, kann WBS Ihnen unterstützend zur Seite stehen. Nutzen Sie unseren unseren kostenlosen Arbeitsrecht-Checker. Dieser überprüft, ob in Ihrem speziellen Fall Handlungsbedarf besteht. Basierend auf den Ergebnissen leiten wir Sie an den geeigneten Experten weiter, um sicherzustellen, dass Ihre Interessen optimal vertreten werden.

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Sie stehen mit Ihrem Aufhebungsvertrag nicht allein da!

  • Rund 9% der beendeten Arbeitsverhältnisse in DE werden durch einen Aufhebungsvertrag beendet (Hans-Böckler-Stiftung)
  • Je größer ein Unternehmen, desto höher die Wahrscheinlichkeit, dass ein Arbeitsvertrag mittels Aufhebungsvertrag beendet wird.
  • Statistisch liegt die durchschnittliche Abfindungshöhe in Deutschland bei 14.300 Euro.
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Häufig gestellte Fragen zum Aufhebungsvertrag

Grundsätzlich kann jeder Arbeitnehmer mit der Bitte um einen Aufhebungsvertrag auf den Arbeitgeber zugehen – entweder im persönlichen Gespräch oder schriftlich. Spezielle formelle Vorgaben gibt es hierzu nicht.
Der Aufhebungsvertrag unterliegt der Vertragsfreiheit, sodass Arbeitnehmer und Arbeitgeber grundsätzlich frei in der Gestaltung sind. Es sollte jedoch zumindest der Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Unternehmen geregelt werden. Wichtige Punkte, die darüber hinaus beachtet werden sollten, sind die Freistellung bei weiter bestehender Vergütung, die Aushändigung von Arbeitszeugnissen, der Handhabung weiterer Ansprüche und die finanzielle Abwicklung: insbesondere die Abfindung. Die Hinzuziehung eines Anwaltes bei der Erstellung der Aufhebungsvertrages ist zu empfehlen, um mögliche spätere Nachteile auszuschließen.
Es kommt darauf an: Will der Arbeitnehmer so schnell wie möglich das Arbeitsverhältnis beenden, sollte er – falls nicht schon eine Behelfs-Kündigung erfolgt ist – umgehend kündigen, um die Kündigungsfristen zu wahren. Geht es dem Arbeitnehmer hingegen darum, eine möglichst hohe Abfindung zu verhandeln, ist die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes ratsam. Oft zeigen sich Arbeitgeber bei professioneller Unterstützung kooperativer.
Ja, wird ein Aufhebungsvertrag vereinbart, müssen Arbeitnehmer in den meisten Fällen mit einer Sperrzeit von mindestens drei Monaten für das Arbeitslosengeld rechnen. Dabei wird keine einheitliche Linie gefahren und es wird je nach Einzelfallumständen eine abweichende Entscheidung getroffen.
Nein, ein Aufhebungsvertrag kann – je nach Gestaltung – das Dienstverhältnis auch mit sofortiger Wirkung beenden.
Eine schriftliche Bitte um einen Aufhebungsvertrag kann gleichzeitig auch eine hilfsweise Kündigung enthalten, die nur dann zum Tragen kommt, falls der Arbeitgeber einem Aufhebungsvertrag nicht zustimmt.
Für die Bitte um einen Aufhebungsvertrag benötigen sie erst einmal keinen Anwalt – sie können diese einfach frei heraus selbst formulieren. Allerdings kann es hilfreich sein, einen Vertragsentwurf von einem Anwalt prüfen zu lassen, um rechtliche Vor- und Nachteile zu erkennen.