Presserecht
BGH stärkt Pressefreiheit
23. November 2012, 18:06 Uhr
Im Mai 2008 hatte Welt.de über einen Finanzmanager der Gazprom Germania GmbH berichtet, der von 1985 bis 1989 beim Ministerium für Staatssicherheit der DDR „als Offizier im besonderen Einsatz“ entgeltlich beschäftigt war. Dies bezeugt unter anderem eine von ihm eigenhändig verfasste Verpflichtungserklärung.
Im September 2007 gab dieser jedoch vor einem Landgericht die Erklärung ab, niemals einer solchen Beschäftigung nachgegangen zu sein. Nach Zahlung eines Geldbetrages wurde das daraufhin eingeleitete Verfahren wegen Verdachts der falschen eidesstattlichen Versicherung eingestellt.
Vor Kurzem entschied der BGH daraufhin mit Urteil vom 30.10.2012 (Az. VI ZR 4/12), dass die Tatsache, dass Welt.de den ehemaligen Stasi-Offizier beim Namen nennt und der Artikel nach wie vor abrufbar ist, keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellt und wies die Sache in letzter Instanz ab.
Nach Begründung des BGH überwiegt das „öffentliche Interesse“ sich über die von Welt.de geschilderten Vorgänge und Zusammenhänge zu informieren auch nach Einstellung des Strafverfahrens gegenüber dem dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Klägers.
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Kategorien: Presserecht
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