Wird die GmbH als Rechtsform nun ein Exportschlager?
16. August 2007
Gerade die in den letzten Jahren stark zugenommene Konkurrenz durch ausländische Rechtsformen wie die englische Limited, hat hierzulande die Reform des GmbH-Rechts maßgeblich beschleunigt.
Bei der regulären GmbH soll die Herabsetzung des gesetzlich vorgesehenen Stammkapitals von 25.000 Euro auf 10.000 Euro für eine erhebliche Erleichterung sorgen, und die GmbH wieder interessant machen für Dienstleister, die nur ein  geringes Anlagevermögen haben.
Eine weitere Vereinfachung stellt ein Mustergesellschaftsvertrag dar, der in Standardfällen, also bei maximal drei Gesellschaftern und der Leistung von Bareinlagen, verwendet werden kann. Dieser Gesellschaftsvertrag muss außerdem nicht notariell beurkundet werden, was zu Kosten- und Zeiteinsparungen führt.
Der Mustergesellschaftsvertrag wird mit einem Muster für die Handelsregisteranmeldung zusammen in einem „Gründungs-Set“ zu Verfügung gestellt, so dass eine rechtliche Beratung nicht zwingend ist.
Bezüglich der Handelregistereintragung wurden noch weitere Vereinfachungen vorgenommen. So können die erforderlichen Unterlagen nun elektronisch beim Handelsregister eingereicht werden und die Daten werden direkt ins digitale Handelsregister übernommen. Ebenso müssen staatliche Genehmigungsurkunden nicht mehr eingereicht werden, und bei Ein-Personen-Gmbh’s wird auf besondere Sicherheitsleistungen verzichtet. Weiterhin findet nur noch in Ausnahmefällen eine gerichtliche Kontrolle der Bar- und Sichteinlagen statt.
Die Attraktivität der GmbH als Rechtform soll auch durch folgende Maßnahmen erhöht werden:
So können deutsche GmbH’s ihren Sitz künftig auch im Ausland haben. Durch die Eintragung der Gesellschafter in einer Gesellschaftsliste soll mehr Rechtssicherheit geschaffen werden, wer nun Gesellschafter ist und wer nicht. Weiterhin ermöglicht diese Regelung den gutgläubigen Erwerb von Gesellschaftsanteilen.
Weiterhin verspricht eine Deregulierung, des inzwischen unübersichtlich gewordenen Eigenkapitalersatzrechts, eine Vereinfachung in der Problematik, ob Kredite von Gesellschaftern an die Gesellschaft wie ein Darlehen oder wie Eigenkapital zu behandeln sind.
Regelungen zur Bekämpfung von Missbräuchen soll ebenfalls in die Reform einfließen. So muss künftig eine inländische Anschrift in das Handelsregister eingetragen werden, wodurch die Zustellung erheblich erleichtert wird. Ebenso werden die Gesellschafter dazu verpflichtet im Falle der Führungslosigkeit der Gesellschaft, bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung einen Insolvenzantrag zustellen.
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| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke | |
| Kategorie: | Wirtschaftsrecht | |
| Stichwörter: | GmbH, GmbH-Reform, GmbHG |









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