Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch wird Musikindustrie nichts nützen

Freitag, den 11. April 2008

Gemeinsame Presseerklärung der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger und des Vereins TauschNix e.V.

Köln/Ahaus. Heute entscheidet der Deutsche Bundestag über eine Änderung des Urheberrechtsgesetzes. Konkret geht es um die Deckelung von Abmahngebühren und einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch bei Urheberrechtsverletzungen. “In der Praxis wird das neue Gesetz keine Auswirkungen haben”, stellt der Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke fest. “Auskunft müssen Provider erst nach einem richterlichen Beschluss erteilen. Und der wird nur erlassen, wenn Urheberrechtsverletzungen im gewerblichen Ausmaß stattgefunden haben. Gerade das ist bei den Tauschbörsen aber normalerweise nicht der Fall. Hier findet der Tausch von Kinderzimmer zu Kinderzimmer statt”, erklärt Solmecke, der über 1000 Mandanten gegen die Rechteindustrie vertritt.
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Zivilrechtlicher Auskunftsanspruch wird weitgehend leer laufen

Freitag, den 4. April 2008

Bereits vor einigen Tagen hatten wir darüber berichtet, dass am 11.4. der Bundestag in 2. und 3. Lesung über Änderungen im deutschen Urheberrecht entscheiden wird. Konkret geht es darum, dass Rechteinhaber einen direkten Auskunftsanspruch gegen die Provider bekommen sollen. Dann wäre es der Musikindustrie beispielsweise möglich, unmittelbar von T-Online die Information zu bekommen, wer hinter einer bestimmten IP-Adresse steckt. Unseres Erachtens besteht dann zwar ein Anspruch gegen den Provider auf Herausgabe der Daten. Gleichzeitig ist es den Providern aber verboten, die Daten - die im Sinne der Vorratsdatenspeicherung gespeichert worden sind - herauszugeben. Damit dürfte der Auskunftsanspruch leer laufen. Wie wir soeben entdecken, teilt auch der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages diese Meinung. In einer Stellungnahme heißt es:

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Bundestag entscheided über zivilrechtliche Auskunftsansprüche der Musikindustrie

Donnerstag, den 3. April 2008

Von Rechtsanwältin Verena Hoffmann

Der Gesetzesentwurf „Zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums“ über den der Bundestag am 11.04.2008 beraten wird und welcher noch zum 1.07.2008 in Kraft treten kann, sieht einen umstrittenen Drittauskunftsanspruch auf Preisgabe der Verkehrsdaten – also z.B. der IP-Adresse - gegen Dritte - insbesondere gegen den Internetprovider vor. Dieser Auskunftsanspruch stellt einen zivilrechtlich gesetzlich normierten Auskunftsanspruch dar. Bislang war es den Rechteinhabern nur durch Einleitung eines Strafverfahrens möglich, die Verkehrsdaten der Urheberrechtsverletzer – wie bei den jüngsten Massenabmahnungen gesehen - durch die staatsanwaltschaftliche Herausgabeanordnungen zu erlangen.
Dem staatsanwaltlichen Auskunftsanspruch hat das BVerfG jüngst mit Beschluss vom 19.03.2008 den Riegel vorgeschoben.

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Filesharing-Auskunftsanspruch der Staatsanwaltschaft: Jetzt haben es die Provider in der Hand!

Donnerstag, den 20. März 2008

Gestern hat das Bundesverfassungsgericht in einem Eilverfahren über die Vorratsdatenspeicherung entschieden. Wesentliche Teile des Gesetzes wurden vorläufig außer Kraft gesetzt. Jetzt haben es die Provider in der Hand, ob sie die Daten noch an die Strafverfolgungsbehörden herausgeben oder nicht. Der Grund: Das Bundesverfassungsgericht hat nicht die Herausgabe sämtlicher gespeicherter Daten verboten. Lediglich Daten, die im Sinne der Vorratsdatenspeicherung gem. § 113a TKG gespeichert worden sind, dürfen künftig nur noch bei Verdacht auf eine schwere Straftat herausgegeben bzw. genutzt werden. Sind die gleichen Daten aber auch noch aus anderen Gründen vom Provider gespeichert worden, dürfen Sie weiterhin genutzt werden.
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Abmahnwelle der Musikindustrie vorerst gestoppt

Mittwoch, den 19. März 2008

Internetprovider dürfen auf Vorrat gespeicherte Daten nur noch bei Verdacht einer schweren Straftat an die Staatsanwaltschaft herausgeben. Das geht aus einem heute veröffentlichten Urteil des Bundesverfassungsgerichts hervor. Mit der Entscheidung wird ein wesentlicher Teil der gerade in Kraft getretenen Vorratsdatenspeicherung zunächst gestoppt.
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Eilantrag in Sachen “Vorratsdatenspeicherung” teilweise erfolgreich

Mittwoch, den 19. März 2008

Beschluss vom 11. März 2008 – 1 BvR 256/08

Das Gesetz zur Neuregelung der Telekommunikationsüberwachung vom 21. Dezember 2007 dient unter anderem dazu, die Richtlinie der Europäischen Union über die Vorratsdatenspeicherung in deutsches Recht umzusetzen. Zu diesem Zweck enthält sein Art. 2 Änderungen des Telekommunikationsgesetzes (TKG). Gegenstand der von acht Bürgern erhobenen Verfassungsbeschwerde sind die neu geschaffenen §§ 113a, 113b TKG. § 113a TKG regelt die Speicherungspflicht für Daten. Anbieter von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, bestimmte Verkehrs- und Standortdaten, die bei der Nutzung von Telefon, Handy, E-Mail und Internet anfallen, für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern. § 113b TKG regelt die Verwendung der gespeicherten Daten. Danach kann der bevorratete Datenbestand zum Zwecke der Verfolgung von Straftaten, der Abwehr erheblicher Gefahren für die öffentliche Sicherheit und der Erfüllung nachrichtendienstlicher Aufgaben abgerufen werden. Die Norm enthält keine eigenständige Abrufbefugnis, sie setzt vielmehr gesonderte gesetzliche Bestimmungen über einen Datenabruf unter Bezugnahme auf § 113a TKG voraus. Bislang nimmt lediglich die Strafprozessordnung (§ 100g StPO) auf § 113a TKG Bezug und ermöglicht zum Zweck der Strafverfolgung ein Auskunftsersuchen über solche Telekommunikations-Verkehrsdaten, die ausschließlich aufgrund der in § 113a TKG geregelten Bevorratungspflicht gespeichert sind.
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Vorratsdatenspeicherung: Speicherpflicht im Internetbereich kommt später

Dienstag, den 6. November 2007

Nach eco-Verband Informationen haben sich die Koalitionsfraktionen beim Gesetz zur Neuregelung der heimlichen Ermittlungsmaßnahmen und zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung in letzter Minute auf eine wichtige Änderung verständigt. So soll die Pflicht zur Speicherung sämtlicher Kommunikationsverbindungen via Internet, E-Mail und Internettelefonie (VoIP) ab 1. Januar 2009 greifen und nicht, wie bislang geplant, ab 1. Januar 2008. Damit hätten die Provider ein Jahr Zeit, technische Lösungen für die Speicherpflicht zu entwickeln. Die notwendigen technischen Standards werden voraussichtlich auch erst Ende nächsten Jahres bereit stehen. eco hatte die Verschiebung der Speicherpflicht gefordert, weil eine derart kurzfristige technische Umsetzung völlig illusorisch gewesen wäre.
Das Gesetz soll noch in dieser Woche vom Bundestag beschlossen werden. Die Internetwirtschaft kritisiert, dass nach wie vor keine Entschädigung der Kosten für die Anschaffung der Speichertechnik vorgesehen ist. Die Internetwirtschaft muss nach einer Berechnung von eco mindestens 332 Millionen Euro für Hardware und Software ausgeben, nur um die gesetzliche Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung umzusetzen.

T-Com speichert IP-Adressen nur noch sieben Tage

Mittwoch, den 21. Februar 2007

Stillschweigend ändern die großen deutschen Internet-Provider ihren Umgang mit den Verbindungsdaten ihrer Kunden. Offenbar werden vor allem die dynamisch vergebenen IP-Adressen für DSL-Kunden neuerdings schon nach wenigen Tagen wieder gelöscht. Wie heise online erfuhr, laufen Anfragen von Strafverfolgern im Falle von Telekom und Arcor bereits ins Leere, wenn Daten verlangt werden, die älter als sieben Tage alt sind. Quelle: Heise