OLG Hamburg zum Nachweis der Rechteinhaberschaft bei urheberrechtlichen Ansprüchen
Samstag, den 14. August 2010
Das OLG Hamburg hat in seinem Urteil vom 12.05.2010 (5 U 221/08) urheberrechtliche Ansprüche auf Unterlassung, Schadensersatz, Erstattung der Rechtsanwaltskosten und Auskunft eines Klägers mangels nachgewiesener Rechteinhaberschaft verneint und das dahingehende erstinstanzliche Urteil des LG Hamburg aufgehoben.
Der Kläger vertrieb Waren, u.a. mit fünf Grafiken, die Streitgegenstand waren. Der Kläger rügte im erstinstanzlichen  Verfahren, dass diese fünf graphischen Darstellungen in der Bildersuche der von der Beklagten betriebenen Suchmaschinen im Internet als sog. „Thumbnails” unerlaubt genutzt worden seien. Unstreitig war, dass Originale der streitgegenständlichen Zeichnungen von dem vom Kläger angebotenen Zeugen angefertigt wurden. Streitig war jedoch, ob und in welchem Umfang der Zeuge dem Kläger die Rechte zur Nutzung dieser Zeichnungen eingeräumt hat, insbesondere für die unkörperliche Nutzung im Internet. Der Rechtsstreit betraf daher in erster Linie die Frage der Rechtsinhaberschaft des Klägers.
| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: | Internetrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht |
| Stichwörter: | Aktivlegitimation, OLG Hamburg, Rechteinhaberschaft, Thumpnails, Unterlassung, Unterlassungserklärung, Urheberrecht |












