LG Düsseldorf: Access-Provider muss Excel-Listen in Filesharing-Verfahren komplettieren
Dienstag, den 16. September 2008
Mit dem unten stehenden Beschluss wurde am 12.9.2008 der zivilrechtliche Auskunftsanspruch in einem Filesharing-Verfahren durchgesetzt. Der Access-Provider (vermutlich die Deutsche Telekom) wird darin verpflichtet, eine Excel-Liste mit IP-Adressen mit den Echtadressen zu komplettieren. Es ist also davon auszugehen, dass dem Gericht eine lange Liste mit Daten und IP Adressen vorgelegt worden ist. Offenbar geht es auch in dieser Entscheidung nur um die Tonaufnahmen eines einzelnen Künstlers (siehe dazu auch die ähnliche Entscheidung des LG Köln vom 2.9.2008). Das LG Düsseldorf trifft aber anders als das LG Köln keine Aussage über die Höhe der Kosten. Es kann also sein, dass für den gesamten Beschluss nur 200 € Gerichtsgebühren berechnet werden. Die Kölner Richter haben dazu Stellung bezogen und verlangen 200 € pro IP-Adresse.
| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: | IT-/Telekommunikationsrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht, Wirtschaftsrecht |
| Stichwörter: | Abmahnung, Auskunftsanspruch, Filesharing, LG Düsseldorf |












