Haushaltsplan rechtfertigt u.U. keine Befristung des Arbeitsvertrages

Freitag, den 23. April 2010

Ein Arbeitsverhältnis kann zweckbefristet abgeschlossen werden, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die gemäß Haushaltsplan für eine befristete Beschäftigung vorgesehen sind und der Arbeitnehmer entprechend auf dieser Stelle eingesetzt wird. Voraussetzung ist, dass im Haushaltsplan finanzielle Mittel für eine vorübergehende Aufgabe mit nachvollziehbarer Zwecksetzung ausgewiesen sind. Diese Zwecksetzung muss aber die Kontrolle ermöglichen, ob die befristete Beschäftigung tatsächlich der Deckung eines vorübergehenden Beschäftigugnsbedarfs dient. Diesen Anforderungen genügt nach einer Entscheidung des BAG vom 17.3.2010 die Bestimmung im Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2005 nicht, nach welcher “für Aufgaben nach dem SGB II” bundesweit 5000 Ermächtigungen für Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag für die Dauer von drei Jahren vorgesehen sind. Den ganzen Beitrag lesen »