RapidShare wehrt sich gegen die durch die GEMA erwirkte Einstweilige Verfügung
Freitag, den 19. Januar 2007
Der Betreiber des Webhosting-Dienstes RapidShare.com wurde auf Antrag der GEMA vom Landgericht Köln durch einstweilige Verfügungen verpflichtet es zu unterlassen, einige spezifisch bezeichnete Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen. Da die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung allein auf Grundlage einer Antragsschrift der GEMA erlassen wurde, zeigt sich die für den Betrieb von Rapidshare.com verantwortliche RapidShare AG (Schweiz) überrascht, aber zugleich zuversichtlich, im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens eine Aufhebung der einstweiligen Verfügung erwirken zu können.
| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: | IT-/Telekommunikationsrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht |
| Stichwörter: | Gema, LG Köln |












