Dienstag, den 6. April 2010
 Mit Beschluss vom 04.11.2009 hat sich das Amtsgericht Frankfurt am Main (Az. 29 C 713/09-73) erneut als örtlich unzuständig erklärt und den Rechtstreit gemäß Â§ 281 ZPO an das örtliche zuständige Gericht (hier: AG Hannover) verwiesen.
Diese Information mag nicht verblüffen, da das AG Frankfurt bereits häufiger den sog. fliegenden Gerichtsstand bei Filesharing-Prozessen verneint hat. Laut AG Frankfurt am Main kann aus dem Wortlaut des § 32 ZPO kein Rückschluss gezogen werden, dass der Erfolgsort beim Filesharing überall dort ist, wo ein Herunterladen des Musikstückes möglich ist. Das Gericht vertritt insoweit die Auffassung, die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstandes könnten auf Urheberrechtsverletzungen im Internet nicht übertragen werden. Als Gerichtsstand heranzuziehen sei vielmehr der allgemeine Gerichtsstand des Beklagten gemäß Â§Â§ 12, 13 ZPO.
Eine kleine Sensation findet der aufmerksame Leser des Beschlusses jedoch unter Ziffer II. auf Seite 6. Offensichtlich hatte die Klägerin nämlich darauf hingewiesen, dass sich jedenfalls ihr eigener Gerichtsstand in Frankfurt am Main befände und Frankfurt unter diesem Gesichtspunkt örtlich zuständig sei. Diesen Vortrag nahm der Vorsitzende Richter am Amtsgericht Reidenbach schließlich zum Anlass, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin nicht dargelegt habe, dass sie selbst Inhaberin des ausschließlichen Rechts, den Tonträger „Stark wie Zwei” über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, sei.
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