Internetzugang und eigene E-Mail- Adresse für Betriebsratsmitglied

Donnerstag, den 5. August 2010

Ein Betriebsrat kann vom Arbeitgeber die Eröffnung eines Internetzugangs sowie die Einrichtung eigener E-Mail- Adressen auch für jedes einzelne Betriebsratsmitglied verlangen, solange keine berechtigten Belange des Arbeitgebers, insbesondere Kosten, entgegenstehen. Das Bundesarbeitsgericht hat bereits wiederholt entschieden, dass ein Betriebsrat die Einholung von Informationen aus dem Internet zur Erfüllung seiner Aufgaben als erforderlich ansehen kann. Auch das einzelne Betriebsratsmitglied kann zur Erfüllung seiner Aufgaben ein Interesse daran haben, mit externen Dritten per E-Mail zu kommunizieren. Kostengesichtspunkte stehen diesem Anliegen zumindest dann nicht entgegen, wenn die Betriebsratsmitglieder bereits alle an PC - Arbeitsplätzen beschäftigt sind, so dass lediglich das Internet freigeschaltet und eine E-Mail- Adresse eingerichtet werden muss, wie das BAG kürzlich - anders als die Vorinstanzen - entschied (BAG, Beschluss vom 14.07.2010, 7 ABR 80/08).

Mitbestimmungsrecht in Zeitungsverlag eingeschränkt

Dienstag, den 18. Mai 2010

Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates in einem Zeitungsverlag ist eingeschränkt, wenn durch deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt würde. Da von der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen umfasst ist, hat der Betriebsrat u.U. kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um betriebliche Fortbildungsmaßnahmen geht, die Fachwissen für Mitglieder der Anzeigenredaktion vermitteln. So lehnte das BAG jetzt einen Antrag eines Betriebsrates eines Zeitungsverlages ab, es dem Arbeitgeber zu untersagen, betriebliche Fortbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung durchzuführen. Den ganzen Beitrag lesen »

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Verschwiegenheitserklärung

Freitag, den 15. Mai 2009

Ein Betriebsrat hat kein grundsätzliches Mitbestimmungsrecht, wenn es darum geht, dass Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitserklärung abgeben. Dieses kommt zwar dann in Betracht, wenn sich die Erklärung auf das Ordnungsverhalten der Arbeitnehmer bezieht, nicht aber dann, wenn sich die Verschwiegenheitserkärung auf das Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer bezieht oder sich aus dem Gesetz, etwa dem UWG, ergibt. Das BAG wies daher den globalen Antrag eines Betriebsrates, in sämtlichen Fällen ein Mitbestimmungsrecht zu haben, in denen der Arbeitgeber von den Arbeitnehmern eine standartisierte Verschwiegenheitserklärung verlangt, ab (Beschl. v. 10.03.2009, AZ 1 ABR - 87/07).