Freitag, den 27. März 2009
Gerade für Online-Shop-Betreiber hält das Wettbewerbsrecht viele Fallen bereit. Klarheit schafft jetzt die „schwarze Liste“, ein Anhang zu § 3 Abs. 3 des reformierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem 30 Tatbestände aufgelistet werden, die in jedem Fall unzulässige geschäftliche Handlungen sind und daher abgemahnt werden können. Ein Artikel von shopbetreiber-blog.de stellt die wichtigsten vor.
Die in dem Anhang aufgelisteten Handlungen waren schon zuvor von der Rechtsprechung anerkannt worden, der Anhang erleichtert Abmahnungen jedoch insofern, als dass für die dort genannten Tatbestände keine Bagatellgrenze mehr gilt.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Online-Shop? Möchten Sie eine abmahnsichere Angebotsseite erstellen? Wir sind Ihnen dabei behilflich und beraten Sie gerne. Bei Fragen zum Thema E-Commerce steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221-951 563 0 beratend zur Verfügung.