LG Stade zu rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen

Mittwoch, den 27. Mai 2009


In einem aktuellen Urteil vom 23.04.2009 (Az. 8 O 46/09) hat das LG Stade entschieden, dass ein rechtsmissbräuchliches Abmahnverhalten vorliegt, wenn die Abmahntätigkeit in einem Missverhältnis zum Umsatz des Abmahnenden steht. Den ganzen Beitrag lesen »

Die neue „schwarze Liste des UWG

Freitag, den 27. März 2009

Gerade für Online-Shop-Betreiber hält das Wettbewerbsrecht viele Fallen bereit. Klarheit schafft jetzt die „schwarze Liste“, ein Anhang zu § 3 Abs. 3 des reformierten Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb (UWG), in dem 30 Tatbestände aufgelistet werden, die in jedem Fall unzulässige geschäftliche Handlungen sind und daher abgemahnt werden können. Ein Artikel von shopbetreiber-blog.de stellt die wichtigsten vor.

Die in dem Anhang aufgelisteten Handlungen waren schon zuvor von der Rechtsprechung anerkannt worden, der Anhang erleichtert Abmahnungen jedoch insofern, als dass für die dort genannten Tatbestände keine Bagatellgrenze mehr gilt.

Haben Sie Fragen zu Ihrem Online-Shop? Möchten Sie eine abmahnsichere Angebotsseite erstellen? Wir sind Ihnen dabei behilflich und beraten Sie gerne. Bei Fragen zum Thema E-Commerce steht Ihnen Rechtsanwalt Christian Solmecke unter der Telefonnummer 0221-951 563 0 beratend zur Verfügung.

Was ist eine Abmahnung und wie kann man darauf reagieren?

Mittwoch, den 25. März 2009

Während in Rechtsgebieten wie dem Arbeits- oder dem Mietrecht eine sog. Abmahnung unter Umständen Voraussetzung für eine Kündigung ist, hat die Abmahnung im Urheber- und Wettbewerbsrecht die Funktion, Streitigkeiten auf direktem Wege kostengünstig und ohne Einschaltung eines Gerichts beizulegen. Mit der Abmahnung wird der Abmahnungsempfänger auf sein rechtswidriges Verhalten hingewiesen. Zugleich wird er aufgefordert, das beanstandete Verhalten nicht mehr zu wiederholen und diesbezüglich eine Unterlassungserklärung (auch: “Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung”) abzugeben. Diese Erklärung wird nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur als ernsthaft anerkannt, wenn sie mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in empfindlicher Höhe für den Fall der Zuwiderhandlung versehen ist. Die Vertragsstrafe dient nur der Sicherung des Unterlassungsversprechens. Sie ist also nicht zu zahlen, solange man die beanstandete Rechtsverletzung nicht noch nochmals begeht.

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