TV Total unterliegt vor dem Bundesgerichtshof - Produktionsfirma muss Schadensersatz an Hessischen Rundfunk zahlen

25. Juni 2008


Köln. Die in der Pro7 Sendung “TV Total” von Moderator Stefan Raab gezeigten Filmausschnitte sind urheberrechtlich geschützt und dürfen nicht ohne Weiteres verwendet werden. Das entschied der Bundesgerichtshof in einem jetzt veröffentlichten Urteil (Urteil vom 20.12.2007, Az. I ZR 42/05). Im konkreten Fall hatte Stefan Raab einen 20sekündigen Ausschnitt zum Thema “Spontan-Jodeln” aus einer Sendung des Hessischen Rundfunks gezeigt. Die Verwertungsgesellschaft des Senders mahnte dieses Verhalten ab und forderte Lizenzgebühren in Höhe von 1278,23 €. Zu Recht, wie jetzt der Bundesgerichtshof in letzter Instanz entschied.

Â

“In der 23seitigen Entscheidung bringt der BGH vor allem zum Ausdruck, dass Stefan Raab sich nicht genügend mit dem Ausschnitt auseinandergesetzt, sondern ihn nahezu unkommentiert gesendet hat”, erläutert Medienrechtsexperte Christian Solmecke aus der Kölner Kanzlei Wilde & Beuger. “Aus diesem Grund konnte sich Raab weder auf das Recht zur freien Bearbeitung noch auf das Zitatrecht stützen. In den Kommentierungen des Moderators konnten die Richter keine komischen Elemente erkennen, die eine entsprechende Bearbeitung gerechtfertig hätten.”

Â

Auch ein weiteres Argument der beklagten Produktionsfirma verneinten die Richter. Sie stellten fest, dass es sich bei dem Interview zum Spontan-Jodeln um kein aktuelles Tagesereignis handele, über das TV Total berichten könne, ohne dafür Lizenzgebühren zu zahlen. Bereits vor dem Hessischen Rundfunk hatte RTL im Jahr 2002 Lizenzgebühren in Höhe einer halben Million Euro verlangt. Dem Urteil ist zu entnehmen, dass sich die Produktionsgesellschaft von TV Total offenbar mit RTL geeinigt und eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen hat, um Filmausschnitte dieses Senders verwenden zu können.

Â

“Es ist davon auszugehen, dass nun auch weitere Sender sich auf das Urteil des Bundesgerichtshofes berufen und von Raabs Unternehmen Lizenzgebühren verlangen werden”, macht Rechtsanwalt Solmecke deutlich. “Dabei ist in jedem Einzelfall zu prüfen, inwieweit sich der Moderator Raab mit den Ausschnitten auseinandergesetzt hat.”

Das gesamte Urteil ist hier abrufbar.

Â

Â

Ansprechpartner für die Presse:

 

Christian Solmecke, LL.M.
Rechtsanwalt

WILDE & BEUGER
Rechtsanwälte
Kaiser-Wilhelm-Ring 27-29
50672 Köln
Tel. +49 (0) 221 951563-20
Fax +49 (0) 221 951563-3
www.wbs-law.de

Hotline: HotlineTel. 0221 951 563 52 (bei Fragen zu diesen oder anderen Rechtsthemen. Wir beraten sofort und bundesweit.) Gerne können Sie uns auch direkt im Live-Chat kontaktieren.
Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Medien, Entertainment- und Urheberrecht, Pressemitteilungen der Kanzlei WILDE & BEUGER
Stichwörter: ,