VG Köln: HanseNet scheitert mit Antrag gegen Vorratsdatenspeicherung
20. Oktober 2009
Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Beschluss vom 08.09.2009 (Az.: 21 K 1107/09) einen Antrag des Hamburger Telekommunikationsunternehmens HanseNet abgelehnt. HanseNet wollte durch den Antrag erreichen, vorerst keine Maßnahmen zur Durchführung der „Vorratsdatenspeicherung” treffen zu müssen.Die Bundesnetzagentur hatte mit Bescheid vom 06.07.2009 HanseNet aufgegeben, technische Vorraussetzungen zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung zu schaffen. Binnen sechs Wochen sollte HanseNet zudem ein Umsetzungskonzept vorlegen. HanseNet legte dagegen Widerspruch ein, der jedoch keine aufschiebende Wirkung hatte. Daraufhin beantragte HanseNet die Anordnung der aufschiebenden Wirkung.
Das Verwaltungsgericht lehnte diesen Antrag ab, da Hansenet, ebenso wie andere Telekommunikationsunternehmen, zur Durchführung der Vorratsdatenspeicherung gesetzlich verpflichtet sei. Die Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung sei zwar durch das Bundesverfassungsgericht noch nicht abschließende entschieden. Im Wege einer einstweiligen Anordnung habe es die Speicherpflicht als solche nicht ausgesetzt, sondern nur einschränkende Regelungen über die Weitergabe getroffen. Nach Ansicht der Richter überwiege im Rahmen der Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der Umsetzung der Verpflichtung, nämlich das Interesse an der Gefahrenabwehr und effektiver Strafverfolgung, das private Interesse von HanseNet, die notwendigen Kosten der Umsetzung der Speicherpflicht vorerst nicht tragen zu müssen.
(Quelle: Pressemitteilung des VG Köln vom 15.09.2009)
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| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke | |
| Kategorie: | IT-/Telekommunikationsrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht | |
| Stichwörter: | Vorratsdatenspeicherung |









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