LG Hamburg zur Beweislast beim Zugang von Abmahnungen
27. Januar 2009
In einem aktuellen Urteil vom 18.03.2008 hat sich das LG Hamburg (Az. 312 O 837/07) mit der Frage auseinandergesetzt, welche Partei die Beweislast für den Zugang des Abmahnschreibens beim Abgemahnten trifft.
Das Gericht entschied, dass eine Fax- und Sendebestätigung nicht ausreichend sei, um den Zugang des Abmahnschreibens beim Abgemahnten zu beweisen, da ein solches lediglich dokumentiert, dass eine Verbindung hergestellt wurde. Dagegen könne eine Faxbestätigung eben nicht die Übermittlung bestimmter Daten belegen.
Schon der BGH hatte in einer Grundlagenentscheidung vom 21.12.2006 (Az. I ZB 17/06) bestätigt, dass der auf Unterlassung Klagende den Zugang des Abmahnschreibens zu beweisen hat:
„(…)Auf den Zugang des Abmahnschreibens bezogen bedeutet dies, dass der Kläger gehalten ist, die genauen Umstände der Absendung vorzutragen und gegebenenfalls unter Beweis zu stellen. Eine weitergehende Verpflichtung des Klägers - etwa dahingehend, dass er besondere Versendungsformen zu wählen habe, die einen Nachweis des Zugangs ermöglichten - kann aufgrund der sekundären Darlegungslast dagegen nicht begründet werden.(…)”
Auch das LG Erfurt hat sich vor kurzem (Urteil vom 20.11.2008; Az. 3 O 1140/08)mit der Thematik auseinandergesetzt und entschieden, dass die Vorlage eines Postausgangsbuches nicht geeignet sei, die Versendung des fraglichen Abmahnschreibens zu beweisen. Die Richter begründeten ihre Entscheidung damit, dass in dem Postausgangsbuch lediglich die Anzahl der an diesem Tag verschickten Schreiben verzeichnet werde. Diese Angaben könnten allerdings keinen Anhaltspunkt auf den Inhalt der Schreiben geben.
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| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke | |
| Kategorie: | E-Commerce, Medien, Entertainment- und Urheberrecht, Wirtschaftsrecht | |
| Stichwörter: | Abmahnschreiben, Abmahnung, Beweislast, Zugang |









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