Die einmonatige Dringlichkeitsfrist (§ 12 Abs. 2 UWG) greift auch bei Fristende an einem Sonntag
Donnerstag, den 26. August 2010
Das LG Bochum entschied mit seinem Beschluss vom 12.08.2010 (Az: I-14 O 140/10), dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Dies gilt selbst dann, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt.
| Autor: | Rechtsanwalt Christian Solmecke |
| Kategorie: | Allgemein, Internetrecht, Medien, Entertainment- und Urheberrecht |
| Stichwörter: | , Dringlichkeitsvermutung, einstweilige Verfügung, unlauterer Wettbewerb, Wettbewerbsrecht |












