Mitbestimmungsrecht in Zeitungsverlag eingeschränkt
18. Mai 2010
Das Mitbestimmungsrecht eines Betriebsrates in einem Zeitungsverlag ist eingeschränkt, wenn durch deren Ausübung die Pressefreiheit des Verlegers ernsthaft beeinträchtigt würde. Da von der Pressefreiheit auch die Veröffentlichung und Gestaltung von Werbeanzeigen umfasst ist, hat der Betriebsrat u.U. kein Mitbestimmungsrecht, wenn es um betriebliche Fortbildungsmaßnahmen geht, die Fachwissen für Mitglieder der Anzeigenredaktion vermitteln. So lehnte das BAG jetzt einen Antrag eines Betriebsrates eines Zeitungsverlages ab, es dem Arbeitgeber zu untersagen, betriebliche Fortbildungsmaßnahmen für Anzeigenredakteure ohne seine Zustimmung durchzuführen. Nach dem Beschluss des BAG vermitteln die Fortbildungen Fachwissen, dass der Tendenzverwirklichung eines Presseunternhemens dient, denn die Redakteure können durch Auwahl, Redigieren sowie die Gestaltung der Anzeigen unmittelbar Einfluss auf die Aussage der Zeitung nehmen. Damit handele es sich bei den beschäftigten Redakteuren um sog. Tendenzträger, für welche das Gesetz die Mitbestimmung des Betriebsrates zum Schutz der grundrechtlich gewährten Pressefreiheit einschränkt. (BAG, Beschluss vom 20.04.2010, 1 ABR 78/08)
| Hotline: | Tel. 0221 951 563 52 (bei Fragen zu diesen oder anderen Rechtsthemen. Wir beraten sofort und bundesweit.) Gerne können Sie uns auch direkt im Live-Chat kontaktieren. |
|
| Autor: | Rechtsanwältin Nicola Simon | |
| Kategorie: | Arbeitsrecht | |
| Stichwörter: | Betriebsrat, Mitbestimmungsrecht, Tendenzträger |









Tel. 0221 951 563 52 (bei Fragen zu diesen oder anderen Rechtsthemen. Wir beraten sofort und bundesweit.) Gerne können Sie uns auch direkt im Live-Chat kontaktieren.


