Arbeitsplatzbeschränkung auf Bewerberinnen kann zulässig sein
23. April 2010
Die Beschränkung der Bewerberauswahl für einen Arbeitsplatz auf Frauen kann zulässig sein, wenn das weibliche Geschlecht der Stelleninhaberin wegen der konkreten Ausgestaltung der Stelle eine wesentliche und entscheidende Anforderung iSd. § 8 Abs. 1 AGG für die Zulässigkeit einer unterschiedlichen Behandlung darstellt. So entschied am 18.03.2010 das Bundesarbeitsgericht auf die Entschädigungsklage eines Diplomkaufmanns und Diplomvolkswirts, welcher sich auf die Stelle eines kommunalen Gleichstellungsbeauftragten bei einer Gemeinde beworben hatte. Die Gemeinde begründete ihre Auswahlbeschränkung damit, das Angebot des Gleichstellungsbeauftragten richte sich an Frauen in Problemlagen, in denen Betroffene typischerweise eher Kontakt zu einer Frau aufnähmen und sich dieser leichter anvertrauen könnten. Im konkreten Fall sollte der Beratungsschwerpunkt insbesondere in der Integrationsarbeit mit zugewanderten Frauen liegen, Maßnahmen zu frauen- und mädchenspezifischen Themen initiiert werden und Opfer von Frauendiskriminierung unterstützt werden. Die Bewerbung des Klägers wurde mit dem Hinweis abgelehnt, dass die Stelle mit einer Frau zu besetzen sei. Die Entschädigungsklage des Mannes wegen Diskriminierung aufgrund des Geschlechts blieb in allen drei Instanzen erfolglos. (BAG, Urteil vom 18.03.2010, AZ 8 AZR 77/09).
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| Autor: | Rechtsanwältin Nicola Simon | |
| Kategorie: | Arbeitsrecht | |
| Stichwörter: | AGG, Diskriminierung auf Grund des Geschlechts, Entschädigungsklage |









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