LG Hamburg: Unvollständige Preisangaben sind irreführend

9. September 2009


Das LG Hamburg hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. 315 O 17/09) entschieden, dass Werbeaussagen, die nur unvollständige Preisangaben enthalten irreführende Handlungen und daher abmahnfähig sind.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte ein Unternehmen in seinem Online-Angebot für Tickets geworben, die schon ab 19,90 € erworben werden können. Lediglich in einem Sternchenverweis wurde aufgeführt, dass zu diesem Preis noch zusätzliche Kosten wie eine Vorverkaufs- und Systemgebühr hinzukommen.

Das LG Hamburg sah in diesem Vorgehen eine Irreführung des Verbrauchers gegeben und wies das Gegenargument des Beklagten, dass der Verbraucher bei einem Kauf von Tickets über einen Online-Shop davon ausgehen könne, dass zusätzliche Vorverkaufsgebühren anfallen, zurück. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:

„(…)Zu Recht verlangt der Kläger von der Beklagten, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs gegenüber Verbrauchern auf einer Internetseite (hier „www. m….sommer.de”) für Bühnenshows mit dem Hinweis „Tickets ab … €” (hier ab 19,90 €) zu werben, wenn bei einer Buchung von Tickets über die Internetseite neben dem Ticketpreis eine Vorverkaufsgebühr (hier 15 % des Ticketpreises) und/oder eine Systemgebühr (hier 2,00 €) gefordert wird, wie aus der als Anlage beigefügten Bildschirmkopie ersichtlich.

Der Unterlassungsanspruch rechtfertigt sich - unbeschadet weiterer Anspruchsgrundlagen aus § 3, 4 Nr. 11 UWG, § 1 PreisangabenVO - aus §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Ziffer 2, 8 UWG. Danach kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt. Eine solche ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: den Preis oder die Art und Weise, in der er berechnet wird.(…)”

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Autor: Rechtsanwalt Christian Solmecke
Kategorie: Allgemein, E-Commerce, Wirtschaftsrecht
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