Abmahnung von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg

Sie wurden von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund� abgemahnt?

Haben Sie eine Abmahnung oder gar Klage von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund wegen Filesharings (Musiktausch, Datentausch über das Internet) erhalten und fragen sich nun, was Sie tun können? Rechtsanwalt Solmecke bietet Ihnen hier eine erste Hilfestellung, wie Sie auf eine derartige Abmahnung reagieren sollten.

Rechtsanwalt Stefan Auffenberg aus Dortmund vertritt zahlreiche Rechteinhaber der Film- und Musikindustrie und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Film- und Musikdateien.

Unser Video zu dieser Thematik:

Derzeit mahnt Rechtsanwalt Stefan Auffenberg unter anderem für folgende Rechteinhaber ab:

  • 3L Licensing GmbH & Co. KG, Schleefstr. 3, 44287 Dortmund
  • e-m-s new media AG, Schleefstr. 3, 44287 Dortmund
  • Purzel Video GmbH, Industriestr. 69 a, 98669 Veilsdorf
  • 3L Film GmbH & Co. KG, Schleefstr. 3, 44287 Dortmund
  • Paradise Film GmbH, Gewerbestr. 1, 88690 Mühlhofen
  • Alamode Filmdistribution OHG, Dachauer Str. 233, 80637 München

Was fordert Herr Rechtsanwalt Stefan Auffenberg von Ihnen?

Mit der Abmahnung begehrt Rechtsanwalt Stefan Auffenberg die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch -statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung- die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der je nach Anzahl der getauschten Dateien € 460,00 oder mehr beträgt.

Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:

Seite 1:

Zunächst ergibt sich aus S.1 der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, etc.) vertreten wird. Sodann wird Ihnen vorgeworfen, eine Urheberrechtsverletzung im Internet begangen zu haben und es wird dargelegt, dass die Mandantin ausschließlicher Nutzungs- und Verwertungsrechtsinhaber des Werks ist.

Anschließend benennt Rechtsanwalt Stefan Auffenberg das Datum und die Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, d.h. wann die Datei über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse -die übrigens variabel ist und nicht von Ihnen überprüft werden kann- getauscht worden ist.

Hiernach wird mitgeteilt, dass Sie eine Lizenz zur Verbreitung des Werkes nicht erworben hätten und der Mandantin ein Schadensersatzanspruch zusteht.

Seite 2 - 4:

Auf Seite 2 der Abmahnung werden Sie von Rechtsanwalt Stefan Auffenberg sodann aufgefordert, die

„vorstehend genannte Raubkopie (sowie alle evtl. vorhandenen Varianten dieser Raubkopie, z.B. mit anderen Hashwerten o.ä.)”

unverzüglich zu entfernen und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zu einem festgesetzten Datum an seine Kanzlei zurückzusenden. Hiernach werden Sie darauf hingewiesen, dass seiner Mandantin Rechtsanwaltskosten entstanden sind, die Sie verpflichtet sind zu ersetzen.”

Um es Ihnen nun ganz leicht zu machen, fügt Herr Rechtsanwalt Stefan Auffenberg als Anlage (Seite 4) der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die Sie unterschreiben und zurücksenden sollen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung (S.4) soll unterzeichnet werden:

„1.� � Der Verletzer wird es ab sofort unterlassen, bei Vermeidung einer vom Gläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden und vom zuständigen Gericht im Streitfall auf deren Angemessenheit zu überprüfende Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung für den Film

….

ohne Zustimmung des Gläubigers im Internet oder auf sonstige Art und Weise der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, öffentlich zu verbreiten und/oder zu verwerten und/oder wiederzugeben sowie öffentlich verbreiten und/oder verwerten und/oder wiedergeben zu lassen, insbesondere im Rahmen der Teilnahme an so genannten Peer-to-Peer-Netzwerken dieses urheberrechtlich geschützten Werkes oder Teile desselben im Tausch anzubieten.

2.� Der Verletzer erkennt dem Grunde nach den Schadensersatzanspruch aus der Verletzung der Rechte gemäß Ziff.1 an.

3.� � Der Verletzer verpflichtet sich, an die Firma…., z.H. von Herrn Rechtsanwalt Auffenberg, einen Betrag in Höhe von insgesamt 460 zu zahlen. In diesem Betrag sind die durch die Einschaltung der Rechtsanwaltskanzlei Auffenberg entstandenen Kosten für die Bearbeitung dieser Unterlassungserklärung, des Abmahnschreibens sowie der Schadensersatz enthalten. Der oben genannte Betrag ist unter Angabe des Aktenzeichens auf das im Abmahnschreiben bezeichnete Konto des Herrn Rechtsanwalt Auffenberg, …. bis spätestens zu … einzuzahlen.”

Darüber hinaus teilt Herr Rechtsanwalt Stefan Auffenberg auf Seite 2 weiter mit, dass seine Mandantschaft bereit ist, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen. Und unterbreitet insofern ein Vergleichsangebot.

Das Vergleichsangebot:

Auf Seite 2 der Abmahnung heißt es:

„Meine Mandantin ist bereit, die Angelegenheit außergerichtlich beizulegen, wenn Sie

1.� Schadenersatz für die Verbreitung des Titels … ohne Abschluss eines Lizenzvertrages an meine Mandantin in Höhe von 360,00 Euro zahlen,

2. die beigefügte Unterlassungserklärung abgeben,

3. die Kosten meiner Inanspruchnahme und die Kosten für die Ermittlung Ihrer Daten zu einem reduzierten Satz von 100,00 Euro tragen.

Mit der Zahlung des Vergleichsbetrages von insgesamt 460,00 Euro sind also die Schadenersatzansprüche meiner Mandantin, die anwaltlichen Gebühren für die Bearbeitung dieser Abmahnung nebst strafbewehrter Unterlassungserklärung, die Kosten für die Ermittlung Ihrer Adresse � und die Kosten des Antipiracy-Unternehmens zur Ermittlung Ihrer IP-Adresse ausgeglichen.”

Als Seite 3 hat Herr Rechtsanwalt Stefan Auffenberg sodann noch ein

„Informationsblatt zur zivilrechtlichen Haftung”

beigefügt.

Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?

Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:

  • Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
  • Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
  • Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
  • Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.

Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!

Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.

Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.

Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221/951 563 52. Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.

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