Abmahnung Rasch Rechtsanwälte
Sie wurden von der Kanzlei Rasch aus Hamburg abgemahnt?
Haben Sie eine Abmahnung oder gar Klage der Kanzlei Rasch aus Hamburg wegen Filesharings (Musiktausch, Datentausch über das Internet) erhalten und fragen sich nun, was Sie tun können? Rechtsanwalt Solmecke bietet Ihnen hier eine erste Hilfestellung, wie Sie auf eine derartige Abmahnung reagieren sollten.
Die Rechtsanwaltskanzlei Rasch aus Hamburg vertritt zahlreiche Rechteinhaber der Musikindustrie und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Musikdateien.
Sehen Sie hier unser Video zu diesem Thema:
Derzeit mahnt Rasch für folgende Rechteinhaber ab:
- EMI Music Germany GmbH & Co. KG, vertr. d. d. pers. haftende Gesellschafterin EMI Group Germany GmbH, diese vertr. d. d. Geschäftsführerin, Birgit Adels, Im Mediapark 8a, 50670 Köln
- SONY BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Edgar Berger, Neumarkter Straße 28, 81673 München
- Universal Music GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Frank Briegmann, Stralauer Allee 1, 10245 Berlin
- Warner Music Group Germany Holding GmbH, vertr. d. d. Geschäftsführer Bernd Dopp, Alter Wandrahm 14, 20457 Hamburg
Was fordert Rasch von Ihnen?
Mit der Abmahnung begehrt die Kanzlei Rasch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch -statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung- die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der je nach Anzahl der getauschten Dateien € 1.200,00 oder mehr beträgt.
Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:
Seite 1:
Zunächst ergibt sich aus der ersten Zeile der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, Musiklabel, etc.) vertreten wird.
Anschließend benennt Rasch das Datum und die Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, d.h. wann die Musikdatei über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse -die übrigens variabel ist und nicht von Ihnen überprüft werden kann- getauscht worden ist.
Nachfolgend werden Sie aufgefordert
„1. es zu unterlassen, geschütztes Musikrepertoire unserer Mandantin ohne deren erforderliche Einwilligung im Internet verfügbar zu machen oder auf sonstige Weise auszuwerten, sowie
Sich zur Absicherung dieses Unterlassungsanspruches zu verpflichten, bei zukünftigen Zuwiderhandlungen eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.001,00 EUR zu zahlen;
2. die in dieser Angelegenheit entstandenen Kosten zu tragen.”
Seite 2:
Auf Seite 2 der Abmahnung erklärt die Kanzlei, dass sie den entsprechenden Rechteinhaber vertritt und dass im Auftrag der Mandantin durch die Ermittlungsfirma proMedia Gesellschaft zum Schutz geistigen Eigentums mbH Filesharing-Systeme auf Urheberrechtsverletzungen überprüft wurden. Aufgrund des dem Schreiben beigefügten landgerichtlichen Beschlusses habe man Ihre Adresse zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt.
Unter III. erklärt die Kanzlei Rasch, warum durch diesen Filsharing-Vorgang die Rechte der Mandantin verletzt wurden.
Seite 3:
Auf Seite 3 der Abmahnung erörtert die Kanzlei, welche Ansprüche dem Künstler nun gegen Sie zustehen. Das sind zum einen ein Unterlassungsanspruch und zum anderen Ersatz- und Auskunftsansprüche.
Unterlassungsanspruch:
Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Es heißt diesbezüglich:
„Dies wird rechtlich dadurch erreicht, dass der Rechtsverletzer eine Unterlassungserklärung abgibt, in der er für den Fall einer erneuten Rechtsverletzung die Zahlung einer Vertragsstrafe verspricht (sogenannte strafbewehrte Unterlassungserklärung).”
Um es Ihnen nun ganz leicht zu machen, fügt die Kanzlei Rasch als Seite 5 der Abmahnung eine vorformulierte Unterlassungserklärung bei, die Sie unterschreiben und zurücksenden sollen.
Ersatzansprüche:
Unter Ziffer 2. erklärt die Kanzlei Rasch, welche vermeintlichen Ersatzansprüche der Mandantin nun gegen Sie zustehen. Dort ist die Rede von Ermittlungskosten von bis zu € 300,00 und Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 1.580,00 pro Musiktitel.
Die Kanzlei Rasch vertritt zudem die Ansicht, eine Beschränkung der Rechtsanwaltskosten auf € 100,00 (§ 97 a Abs. 2 UrhG) greife vorliegend nicht, da es sich nicht um einen einfach gelagerten Fall handle.
Außerdem weist sie darauf hin, dass gegen den eigentlichen Täter auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Vergleichsangebot:
Die Kanzlei Rasch bietet anschließend jedoch ein Vergleichsangebot an:
Auf Seite 4 der Abmahnung heißt es daher
„Wir schlagen insofern als Vergleichsangebot vor, die unserer Mandantin aufgrund der begangenen Verletzung von Urheberrechten zustehenden Ersatzansprüche durch Zahlung eines Vergleichsbetrags in Höhe von
1.200,00 EUR
auszugleichen.”
Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?
Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:
- Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
- Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
- Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
- Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.
Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!
Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.
Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.
Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221/951 563 52. Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.
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