Verbreitung von JVA- Fotos eines bekannten Fernsehmoderators rechtswidrig

Medienrecht

Verbreitung von JVA- Fotos eines bekannten Fernsehmoderators rechtswidrig


In seinem Urteil vom 16.06.2010, AZ: 28 O 318/10 hat das Landgericht Köln die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts eines bekannten Wettermoderators durch Verbreitung von heimlichen Bildaufnahmen, die den Moderator beim Hofgang in der Justizvollzugsanstalt (JVA) abbildeten, bejaht. Bei dem Verfügungskläger handelt es sich um einen Moderator und Journalist, der unter anderem für seine Wettermoderation sehr bekannt ist. Aufgrund des Verdachts der Vergewaltigung befand sich der Kläger in Untersuchungshaft in der JVA. Die Verfügungsbeklagte hatte auf ihrer Website `bild.de` Fotografien des Klägers veröffentlicht und verbreitet, die den Kläger bei Hofgängen in der JVA zeigten. Dies erachtete der Kläger als rechtswidrig. Das Landgericht Köln gab dem Kläger Recht.

Es führte aus: “Die Veröffentlichung war mangels Einwilligung des Verfügungsklägers und mangels Vorliegen eines zeitgeschichtlichen Ereignisses auch nicht nach §§ 22, 23 KUG rechtmäßig. Nach § 22 Satz1 KUG dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet werden. An einer solchen fehlt es betreffend den Verfügungskläger ganz offensichtlich. Von dem Einwilligungserfordernis besteht nach § 23 Abs.1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs.2 KUG. Auch bei Personen, die unter dem Blickwinkel des zeitgeschichtlichen Ereignisses im Sinn des § 23 Abs.1 Nr.1 KUG an sich ohne ihre Einwilligung die Verbreitung ihres Bildnisses dulden müssten, ist eine Verbreitung der Abbildung unabhängig davon, ob sie sich an Orten der Abgeschiedenheit aufgehalten haben, nicht zulässig, wenn hierdurch berechtigte Interessen des Abgebildeten verletzt werden, § 23 Abs.2 KUG.”

Quelle: Urteil des Landgericht Köln, Urteil vom 16.06.2010, AZ: 28 O 318/10

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Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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