Namensmarken: Barbara Becker gewinnt vor dem EuGH im Markenrechtsstreit gegen BECKER

Medienrecht

Namensmarken: Barbara Becker gewinnt vor dem EuGH im Markenrechtsstreit gegen BECKER

Barbara Becker, die Ex-Frau der Tennislegende Boris Becker, hat sich vor dem Europäischen Gerichtshof im Rahmen eines Markenrechtsstreits vorläufig gegen den Hersteller von Navigationsgeräten „Harman Becker International Industries“ durchgesetzt.Â

Frau Becker hat in der Vergangenheit die Marke „Barbara Becker“ als EU-Marke für Elektronikprodukte eintragen lassen. Hiergegen legte die Firma „Becker International Industries“ als Inhaberin der Marke „BECKER“ Widerspruch ein. In erster Instanz klagte das Unternehmen erfolgreich gegen die Markeneintragung. Der EuGH hob diese Entscheidung Ende Juni jedoch wieder auf und verwies die Angelegenheit an die Vorinstanz zurück.  Der EuGH beschäftigte sich in dieser Entscheidung erstmals mit dem Problem der Markenkollision so genannter Namensmarken. Eine solche Kollision liegt immer dann vor, wenn der in einer Namensmarke enthaltene Familienname dem einer anderen Marke entspricht. Allerdings führt die Übereinstimmung im Nachnamen nicht grundsätzlich zu einer Verwechslungsgefahr und damit zu einer Markenrechtsverletzung. Nach der Entscheidung des EuGH kommt es hierfür vielmehr auf den Gesamteindruck an, den die beiden sich gegenüberstehenden Zeichen hervorrufen. Zu berücksichtigen sind hierbei vor allem die Kriterien der Häufigkeit des Nachnamens und der Bekanntheit einer Person. Gerade bei gewöhnlichen Nachnamen achtet der Verkehr auch auf den Vornamen als weiteres Unterscheidungsmittel.  Eindeutige Rechtssicherheit hinsichtlich der Handhabung von Namensmarken hat auch diese Entscheidung des EuGH nicht gebracht. Wie bei so vielen Markenrechtstreitigkeiten sind auch hier stets die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, ob im konkreten Fall eine Verwechslungsgefahr zwischen den Marken vorliegt.  In praktischer Hinsicht empfiehlt es sich jedoch, seine Namensmarke, gerade bei häufig vorkommenden Nachnamen, mit einem individualisierenden Zusatz zu versehen und z.B. gleichfalls den Vor- und Nachnamen als Marke anzumelden.   Quelle: EuGH vom 24.06.2010, AZ: C-51/09 P
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