Internetrecht
Keine Störerhaftung des Domainhändlers bei unbekannter Markenverletzung durch Dritte
24. Februar 2010, 10:58 Uhr
Das OLG München lehnte in seinem Urteil vom 13.08.2009 die Haftung einer Domain-Handelsplattform für die Verletzung von Markenrechten durch einen Dritten bei sog. „geparkten” Domains ab, wenn diese keine Kenntnisse von der Rechtsverletzung hat. Dies begründete das Gericht damit, dass der Domainhändler weder Täter noch Teilnehmer der Rechtsverletzung wäre. Da die Kunden des Domainhändlers selbst Keywords eingeben könne, sei ihm hier kein Vorwurf zu machen. Auch eine Störerhaftung lehnte das Gericht ab. Der Domainhändler habe keine ihm zumutbare Prüfungspflicht verletzt. Bei Millionen Domains und einer Vielzahl von Sprachen sei eine präventive Überprüfung und Aufteilung in unterscheidungskräftige und nicht unterscheidungskräftige Bezeichnungen schlichtweg nicht möglich und völlig unwirtschaftlich.
Dem Fall lag die Klage eines Markeninhabers zu Grunde, der sich damit gegen die Nutzung der unter seinem Markennamen betriebenen .eu-Domain wandte. Ein Kunde des Beklagten hatte die Domain mit dem entsprechenden Markennamen als Keyword versehen und bei dem Domainhändler geparkt. Dabei erhielten sowohl er als auch der Domainhändler eine “Pay-Per-Click”-Vergütung, wenn über diese .eu-Homepage die Webseite eines Google-Anzeigenkunden aufgerufen wurde.
Quelle: Urteil des OLG München vom 13.08.2009 (AZ: 6 U 5869/07)
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Kategorien: Internetrecht, Medienrecht













