Internetrecht
Gericht erlässt erstmals einstweilige Verfügung gegen Twitter-Nutzer wegen verlinkter Inhalte Dritter
21. April 2010, 14:36 Uhr
Das Landgericht Frankfurt am Main hat erstmals mit Beschluss vom 20.04.2010 (3-08 O 46/10) eine einstweilige Verfügung gegen einen Twitter-Nutzer erlassen. Im Rahmen des Beschlusses ist dem Twitter-Nutzer unter Androhung eines Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 -ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten- untersagt worden, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich vermeintlich unwahre Behauptungen befanden.
Der Volltext des Beschlusses lautet wie folgt:
Beschluss
In Sachen
XX
- Antragstellerin
gegen
XX
- Antragsgegner
hat das Landgericht Frankfurt am Main, 8. Kammer für Handelssachen, auf den in Abschrift beigefügten Antrag vom 15.4.2010, bei Gericht eingegangen am 15.4.2010, nebst 4 Anlagen
durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht
am 20.4.2010 beschlossen:
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung durch den Kammervorsitzenden allein bei Meidung von Ordnungsgeld bis 250.000,– EUR – ersatzweise Ordnungshaft – oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, – für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt -, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Internet auf seinen Twitter-Accounts XXX und XXX Links zu Seiten Dritter zu schalten, auf denen sich folgende Behauptungen finden:
………………
………………
………………
wie geschehen in Anlage AST2
Die Kosten des Eilverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt.
Der Streitwert wird auf 17.000 EUR (Hauptsachestreitwert 25.000 EUR) festgesetzt.
Dieser Beschluss beruht auf den §§ 3, 4 Nr. 7 und Nr. 8, 8, 12, 13, 14 UWG, 3, 32, 91, 890, 935 ff. ZPO.
Ausgefertigt Frankfurt, 20.4.2010
Der einstweiligen Verfügung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Twitter-Nutzer hatte -wie es allgemein üblich ist- auf Webseiten Dritter verlinkt. Als problematisch stellte sich nun jedoch heraus, dass sich dort eine Vielzahl wahrheitswidriger Behauptungen über ein Unternehmen befunden haben soll. Das betroffene Unternehmen wehrte sich dagegen und beantragte die später gegen den Twitter-Nutzer erlassene einstweilige Verfügung.
Bedauerlicherweise enthält der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main, wie so häufig, keine Begründung. Diese wäre von großem Interesse gewesen, da über generell über die Frage der Haftung für Links Dritter Uneinigkeit herrscht. Eine Haftung wird insbesondere dann bejaht, wenn sich jemand die verlinkten Inhalte Dritter „zu Eigen” macht. In diesem Fall muss sich der Verlinkende die Inhalte zurechnen lassen. Streit herrscht allerdings über die Frage, wann sich jemand Inhalte „zu Eigen” macht.
Es ist also bei der Verlinkung anderer Seiten Vorsicht geboten, denn unter Umständen helfen auch Haftungsausschlüsse auf der Internetseite nicht. Es bleibt abzuwarten, wie sich die diesbezügliche Rechtsprechung entwickeln wird.
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Kategorien: Internetrecht, Medienrecht













