Abmahnung Filesharing
Filesharing – Anschlussinhaber haftet auch für Besucher in seiner Wohnung
13. Juni 2010, 08:38 Uhr
 Das Landgericht Düsseldorf hatte bereits in seinem Urteil vom 27.05.2009, AZ: 12 O 134/09 entschieden, dass der Anschlussinhaber eines Internetzugangs für die Handlung eines volljährigen Familienmitglieds haftet.
Das Gericht führte hier aus:
„Die Kammer vermag der von einigen Instanzgerichten vertretenen Auffassung, der Anschlussinhaber sei zu einer verdachtsunabhängigen Prüfung und Überwachung volljähriger Haushaltsangehöriger grundsätzlich nicht verpflichtet, nicht beizupflichten. Dem Antragsgegner als Inhaber des Internet-Zugangs wird nicht unzumutbares abverlangt, wenn man eine Pflicht dahingehend bejaht, dass er vor der mit seinem Willen erfolgenden Nutzung seines Internet-Zuganges die betroffenen Familienmitglieder zumindest auffordert, Urheberrechtsverletzungen mittels seines Computers und Internet-Zugangs zu unterlassen. Dass er keinerlei Kenntnis davon hatte, dass das Internet die Möglichkeit bietet, derartige Rechtsverletzungen zu begehen, behauptet der Antragsgegner nicht. Da er derjenige ist, der eine neue Gefahrenquelle geschaffen hat, die nur er überwachen kann, und er es somit Dritten ermöglicht, sich hinter seiner Person zu verstecken und im Schutze der von ihm geschaffenen Anonymität jedenfalls zunächst einmal ohne Angst vor Entdeckung ungestraft Urheberrechtsverletzungen begehen zu können, erscheint es gerechtfertigt ihm auch das Verhalten volljähriger Familienangehöriger zuzurechnen.”
In seinem Urteil vom 26.08.2009 entschied das Landgericht Düsseldorf nunmehr, dass Vorgenanntes erst recht für Besucher der Wohnung des Inhabers des Internetanschlusses gelten müsse.
Im vorliegenden Fall hatte der Beklagte (Anschlussinhaber) vorgetragen, dass seine wechselnden Besucher oder Teilnehmer eines von ihm genutzten Netzwerkes als Verletzer in Betracht kämen. Welche Vorkehrungen er getroffen habe, Rechtsverletzungen über seinen Internetzugang durch von ihm autorisierte Nutzer zu verhindern, trug der Beklagte indes nicht vor. Sein Vortag, er habe sein WLAN-Netz verschlüsselt, genügte nicht, da es sich nach Darstellung des Landgerichts gerade nicht um eine Verletzungshandlung durch einen `Außentäter` handele, sondern eine Verletzungshandlung durch einen von ihm selbst `autorisierten` Nutzer. Die Verschlüsselung eines WLAN-Netzes betreffe lediglich die Sicherungsmaßnahme gegen unbefugte Zugriffe Außenstehender.
Quelle: Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 26.08.2009, AZ: 12 O 594/09
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Kategorien: Abmahnung Filesharing, Medienrecht













