Internetrecht
Entzug von EU-Domainname bei Missbrauch
08. Juni 2010, 08:23 Uhr
Ende des Jahres 2005 begann die Registrierung von Domainnamen mit der Endung `-eu`. Betraut mit der Registrierung ist die `European Registry for Internet Domains`(EURid). Die Registrierung fand in einem dreistufigen Verfahren statt. Registrierungsanträge konnten vorrangig Behörden und Inhaber gleichlautender Markennamen stellen. Sonderzeichen, die in Domainnamen nicht verwendbar sind, konnten weggelassen oder umgeschrieben werden. Wurde die Registrierung des Domainnamens `bösgläubig erwirkt`, so kann diese auch widerrufen werden.
Ein österreichisches Unternehmen ließ in Schweden 33 Marken eintragen. Bei der Eintragung der Marken setzte das Unternehmen zwischen den Buchstaben Sonderzeichen ein, die es sodann, um den Domainnamen `www.reifen.eu` zu erhalten, entfernte. Das Unternehmen hatte nach Angaben des EuGH ca. 180 Anträge auf Registrierung gestellt. Für die Marke, die das Unternehmen unter anderem für Sicherheitsgurte eintragen ließ, erhielt es den Zuschlag des Domainnamens `www.reifen.eu`. Der Inhaber der Benelux-Marke `Reifen` wehrte sich hiergegen vor dem zuständigen Schiedsgericht in Tschechien. Das Schiedsgericht entschied, dass die österreichische Firma bösgläubig gehandelt habe. Der Domainname wurde ihr entzogen und auf den Inhaber der Marke `Reifen` übertragen. Hiergegen klagte das österreichische Unternehmen.
Gemäß den Feststellungen des EuGH müssten für das Vorliegen von `bösgläubigem Verhalten` alle im Einzelfall erheblichen Faktoren berücksichtigt werden. Der EuGH nannte vier Kriterien, die eine `Bösgläubigkeit` erkennen ließen. Erstens, die Absicht, die Marke nicht auf dem Markt zu nutzen, zweitens, eine sprachlich widersinnige und visuell unübliche Gestaltung dieser Marke (mit Sonderzeichen), drittens, eine massenhafte Antragstellung für EU-Domainnamen und viertens, die ursprüngliche Marke erst kurz vor Beginn der Registrierungsstaffelung einzutragen. Das Vorgehen des österreichischen Unternehmens zielte nach Ansicht des EuGH darauf ab, das gestaffelte Registrierungsverfahren zu umgehen. Der Oberste Gerichtshof in Wien muss nun abschließend entscheiden.     Â
Quelle: Urteil des EuGH AZ: C-569/08
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