IT-Recht

AG Reutlingen zur Beschlagnahme von Festplatte

Inwieweit darf die Polizei den Rechner samt Festplatte wegen des Verdachtes einer strafbaren Handlung im Wege der Beschlagnahme mitnehmen? Hierzu gibt es eine kürzlich veröffentlichte Entscheidung des Amtsgerichtes Reutlingen, die den Ermittlungsbehörden die Grenzen aufzeigt.

Beschlagnahme von Festplatte samt Rechner zulässig?

Bildnachweis: Justitia / dierk schaefer / CC BY 2.0 / Some rights reserved

Vorliegend nahm die Polizei bei einem EDV-Berater aufgrund einer Beschlagnahme Anordnung des Amtsgerichtes Reutlingen am 30.11.2011 vier Festplatten mit. Es bestand wohl der Anfangsverdacht eines Steuerdeliktes. Im Folgenden wehrte sich jedoch der Betroffene und reichte dagegen drei Tage später Beschwerde beim Amtsgericht Reutlingen ein.

 

Daraufhin entschied das Amtsgericht Reutlingen mit Beschluss vom 05.12.2011 (Az. 5 Gs 363/11), dass die Polizei die mitgenommenen Festplatten herausgeben muss. Es hob seinen Beschlagnahme Beschluss mit künftiger Wirkung auf.

 

Auf der anderen Seite stellte das Gericht fest, dass die Beschlagnahme zunächst rechtmäßig erfolgt ist. Hierzu führt es aus, dass die Mitnahme von den Datenträgern nur dann zulässig ist, wenn die forensische Datensicherung vor Ort nicht durchgeführt werden kann. Wenn dies nicht möglich ist,  muss allerdings bei der Mitnahme die Verhältnismäßigkeit gewahrt werden. Die Polizei beziehungsweise Staatsanwaltschaft muss die Beschlagnahme also so schnell wie möglich wieder aufheben. Aufgrund der geringen Datenmenge sah der Richter einen Zeitraum von drei Werktagen als ausreichend an. Nach Ansicht des Gerichtes durfte dem EDV-Berater deshalb kein Vorwurf gemacht werden, weil er – vermutlich aus Kostengründen – die gebotene Sicherung der Daten unterlassen hat.

 

Die Entscheidung des Amtsgerichtes Reutlingen ist zu begrüßen, weil hier gerade für kleinere Selbstständige schnell die berufliche Existenz auf dem Spiel steht. Aus dem Beschluss ergibt sich nämlich, dass die Ermittlungsbehörden hier normalerweise nicht über einen längeren Zeitraum den Rechner im Wege der Beschlagnahme mitnehmen dürfen. Die konkrete Dauer der Beschlagnahme hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalles ab. Wer etwa als EDV-Berater, Webdesigner oder Online-Händler dringend auf seinen Rechner samt Festplatte angewiesen ist, sollte sich aufgrund der unsicheren Rechtslage von einem Rechtsanwalt beraten lassen. Eine Beschlagnahme der Festplatte mit Rechner kommt  auch dann in Betracht, wenn die Polizei/Staatsanwaltschaft gegen Sie wegen des Verdachtes einer Urheberrechtsverletzung durch Filesharing ermittelt.

 

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht. Darüber hinaus ist Rechtsanwalt Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

Facebook Twitter Google+ YouTube

Gefällt Ihnen der Artikel? Bewerten Sie ihn jetzt:

1 Stern2 Sterne3 Sterne4 Sterne5 Sterne (1 Bewertungen, Durchschnitt: 5,00 von 5)

Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.

Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr

Hier gratis Ersteinschätzung testen!

RSSKommentare (5)

Kommentar schreiben | Trackback URL

  1. [...] Christian Solmecke von der Kölner Kanzlei Wilde Beuger Solmecke begrüßt in einer aktuellen Stellungnahme die Entscheidung des Amtsgerichts. Er weist darauf hin, dass bei einer Beschlagnahmung von Hardware [...]

    • Im Zusammenhang mit einem von mir gemeldeten polizeilichen Übergriff bin ich zum Opfer einer Beschlagnahmungsorgie geworden. Ziel war es, von mir gegen die Polizei gesammeltes Belastungsmaterial zu konfiszieren und mich in meiner Öffentlichkeitsarbeit zu behindern. Seit 9 Monaten ist meine gesamte Computertechnik bis hin zur Datensicherung und sogar einem Fotostick im Gewahrsam der Polizei. Das wahre Problem liegt darin, dass ich die offenkundigen Beschützer der primären Täter der Vertuschung und Beweisunterdrückung überführt habe. Mehr unter http://www.rencker.de/polizeisatire.htm.

  2. Sebastian sagt:

    Durchaus interessant, die Antwort auf eine Frage, die ich seit Längerem zu stellen vergessen hatte.
    Konkret wunderte ich mich, als es hieß, bei der Hausdurchsuchung von Bundespräsident a.D. Wulff seien nur Daten seiner Rechner kopiert worden, während mein bisheriger Wissensstand (frei zitiert nach einem Dozenten) “Wenn Sie wegen Filesharing eine Haudurchsuchung bekommen, können Sie froh sein, wenn Sie ihre Rechner überhaupt irgendwann wiedersehen” war.
    Liegt es im Ermessen der Durchsuchenden, ob kopiert oder mitgenommen wird?

  3. dib [Mobile] sagt:

    ich warte seit mehr als 1 jahr auf mein geachäftslaptop und handy -.- die tun was sie willen, scheiss regierung und deren gesetze -.-

Kommentar schreiben

Mit dem Absenden des Kommentars erklären Sie sich mit den Datenschutzbestimmungen einverstanden.

Social

Jetzt unseren Newsletter abonnieren

E-Mail-Adresse eingeben und immer auf dem Laufenden bleiben:
×