Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Internetrecht

Webhoster ist nicht grundsätzlich nicht zur Vorratsdatenspeicherung verpflichtet

Das OVG Berlin entschied mit Beschluss vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09) zu Gunsten eines Webhosting-Unternehmens, welches sich weigerte Vorkehrungen zur Vorratsdatenspeicherung durchzuführen. Geklagt hatte die Bundesnetzagentur.

Laut OVG Berlin handelt es sich bei dem Webhoster, der Privatpersonen Speicherplatz auf seinen Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung stellt, so dass der Kunde des Klägers eigenständig E-Mail-Postfächer einrichten konnte, nicht um einen Anbieter von Telekommunikationsleistungen. Daher treffe ihn auch nicht die Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung. Die bloße Unterstützung und das zur Verfügung stellen einer Software und eines Servers reiche bei einer selbständigen Einrichtung der E-Mail-Fächer indes nicht zur Qualifizierung als TK-Unternehmer aus.

Quelle: Â Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 02.12.2010 (AZ: 11 S 32.09)

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

Facebook Twitter Google+ YouTube 

Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.

0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr

Hier gratis Ersteinschätzung testen!

RSSKommentare (0)

Trackback URL

Die Kommentarfunktion wurde deaktiviert.

Social
+1