W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

Abmahnung Filesharing

W-LAN Entscheidung des BGH hat keinen Einfluss auf professionelle Hotspots

Der Bundesgerichtshof hat heute seine mit Spannung erwartete W-LAN Entscheidung im Volltext veröffentlicht. Die Kernelemente der Entscheidung wurden bereits am 12.05.2010 über eine Pressemitteilung mitgeteilt. Aus dem nun vorliegenden Urteil ergeben sich einige neue Erkenntnisse. “Die Entscheidung macht deutlich, dass der Urteilsspruch nur auf Privatpersonen angewandt werden kann. Professionelle Hotspot-Betreiber sind nicht betroffen”, macht der auf IT-Recht spezialisierte Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke deutlich. In der Entscheidung heißt es dazu:

Es geht hier nicht um ein Geschäftsmodell, das durch die Auferlegung präventiver Prüfungspflichten gefährdet wäre (vgl. BGHZ 158, 236, 251 f. – Internet-Versteigerung I). Es gelten auch nicht die Haftungsprivilegien nach § 10 TMG und Art. 14 f. der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr, die im Falle des Diensteanbieters nach § 10 Satz 1 TMG (Host Provider) einen weitergehenden Unterlassungsanspruch ausschließen. Das hoch zu bewertende, berechtigte Interesse, über WLAN leicht und räumlich flexibel Zugang zum Internet zu erhalten, wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die zum Zeitpunkt der Installation des WLAN-Routers auch im Privatbereich Verkehrsübliche vorhandenen Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Nutzung angewandt werden.

“Ob Hotels und Cafes, die W-LAN Zugänge gewerblich betreiben, jetzt nicht für Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden haften müssen, ist weiter offen”, macht Solmecke deutlich. Allerdings hatten einige Kommentatoren befürchtet, dass die Entscheidung das Aus für professionelle Hotspots bedeuten würde. Dem ist nicht so. Überraschend ist übrigens, dass das Urteil – anders als die Pressemitteilung – keinerlei Hinweise auf eine Deckelung der Anwaltsgebühren gem. § 97a UrhG auf 100 € enthält. In der Pressemitteilung hieß es noch dazu:

Der Beklagte haftet deshalb nach den Rechtsgrundsätzen der sog. Störerhaftung auf Unterlassung und auf Erstattung der Abmahnkosten (nach geltendem, im Streitfall aber noch nicht anwendbaren Recht fallen insofern maximal 100 € an).

Im jetzigen Urteil heißt es bzgl. der Abmahnkosten nur:

Hinsichtlich der geltend gemachten Abmahnkosten ist der Rechtsstreit ebenfalls noch nicht zur Entscheidung reif. Das Berufungsgericht hat bislang noch nicht geprüft, ob nach dem maßgeblichen Sachverhalt – unzureichende Sicherung eines WLAN-Anschlusses, die zum einmaligen öffentlichen Zugänglichmachen eines einzelnen Titels auf einer Tauschbörse geführt hat – die vom Vertreter der Klägerin angesetzte Geschäftsgebühr auf der Grundlage eines Streitwerts von 10.000 € zu berechnen ist (vgl. etwa LG Hamburg ZUM 2007, 869).

Unklar ist also, wer die Pressemitteilung seinerzeit verfasst hat und wie die Rechtsauffassung, dass § 97a Abs. 2 UrhG auf die Filesharing-Fälle anwendbar ist, ihren Weg in die Meldung geschafft hat. Denkbar ist, dass die Mitteilung vom berichterstattenden Richter verfasst worden ist und er somit seine eigene Rechtsauffassung mitgeteilt hat. Eine solche Mitteilung einer Rechtsauffassung (die mit der eigentlichen Entscheidung nichts zu tun hat) im Rahmen eines Urteils nennen Juristen “obiter dictum”. Ein obiter dictum in einer Pressemitteilung zu platzieren, ist allerdings neu und verwundert.

Letztlich sei darauf hingewiesen, dass § 97a Abs. 2 UrhG – also die Deckelung der Anwaltskosten auf 100€ – auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht anwendbar war, da die Norm seinerzeit überhaupt noch nicht existierte.

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