Abmahnung Filesharing

VZBV nimmt zu § 97a II UrhG Stellung – Deckelung der Anwaltsgebühren greift in der Praxis nicht

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen hat heute zur Deckelung der Anwaltsgebühren gem. § 97a II UrhG Stellung genommen. Der Grund für die Stellungnahme war eine Anfrage des Bundesjustizministeriums (BMJ), die Ihrerseits ggfs. auf eine Anfrage der SPD-Fraktion zum Abmahnmissbrauch zurück zu führen ist. Der VZBV kommt zu folgendem Ergebnis:

Erfahrung aus Verbrauchersicht
Die Erfahrung aus Verbrauchersicht zeigt, dass Urheberrechtsverletzungen im Internet auch nach Umsetzung der Durchsetzungsrichtlinie und Einführung der Begrenzung des Aufwendungsersatzes immer noch mit unverhältnismäßig hohen zivilrechtlichen Forderungen sanktioniert werden. Bei dem Hauptanwendungsgebiet des § 97a Abs. 2 UrhG (Urheberrechtsgesetz), den sogenannten Tauschbörsen-Fällen, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Regelung von der Praxis weitgehend verneint.



Diese Schlussfolgerung deckt sich auch mit unserer Sichtweise. Die Praxis zeigt, dass die Anwendung von § 97 a Abs. 2 UrhG erhebliche Schwierigkeiten bereitet. Dies liegt vor allen Dingen an den unbestimmten Rechtsbegriffen, die in dieser Regelung enthalten sind. Unter den Juristen und Gerichten in Deutschland besteht weitestgehend noch Uneinigkeit hinsichtlich der Auslegung und Anwendung dieser Rechtsbegriffe. Insbesondere bei dem Hauptanwendungsgebiet des § 97 a Abs. 2 UrhG, den sog. Tauschbörsen-Fällen, werden die Tatbestandsvoraussetzungen der Norm derzeit von der Praxis weitgehend verneint.

Die Kanzlei Wilde Beuger & Solmecke in Köln vertritt mittlerweile an die 7.000 Mandanten, die wegen angeblicher Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten in sog. Internet-Tauschbörsen („Filesharing“) von der Musik- und Filmindustrie abgemahnt wurden. Die Praxis zeigt, dass die mit der Geltendmachung von Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen beauftragten Rechtsanwaltskanzleien die Kosten nie unter Bezugnahme auf die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG auf 100 Euro „deckeln“. Vielmehr werden in unterschiedlicher Höhe drei- bis vierstellige Beträge für Schadensersatz- und Rechtsanwaltskosten als sog. Vergleichsbeträge im außergerichtlichen Verfahren geltend gemacht, die die 100 Euro in vielen Fällen bei weitem übersteigen. Darüber hinaus setzen die Rechtsanwaltskanzleien gleichzeitig fünfstellige Streitwerte an, die sich pro Musiktitel auf 10.000,- € und pro Film auf 30.000,- € belaufen sollen. Schon danach ergeben sich für einen Musiktitel nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von ca. 775,- €, für einen Film ca. 1.200,- €.

Seit längerer Zeit herrscht eine rege Diskussion über die Rechtmäßigkeit der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten. Es ist durchaus zweifelhaft, ob diese Kosten tatsächlich den verletzten Rechteinhabern angefallen sind und damit als Aufwendungen im Rahmen des Unterlassungsbegehrens verlangt werden können. So ergab beispielsweise ein internes Fax der Rechtsanwaltskanzlei Kornmeier, welches im Internet veröffentlicht wurde, dass Rechtsanwalt und Mandant sich die Gebühren geteilt haben.

Zu den Tatbestandsmerkmalen im Einzelnen

1. „Erstmalige Abmahnung“

Die Voraussetzung der „erstmaligen Abmahnung“ ist in der Regel unproblematisch und wird auch unstreitig häufig angenommen werden können. Danach darf der Verletzer nicht bereits für dieselbe oder kerngleiche Rechtsverletzung abgemahnt worden sein.

2. „Einfach gelagerter Fall“

Die zweite Voraussetzung des „einfach gelagerten Falls“ bereitet schon eher Schwierigkeiten. Nach der Gesetzbegründung (BT-Drs. 16/8783, S. 50) liegt ein „einfach gelagerter Fall“ vor, wenn eine offensichtliche Rechtsverletzung gegeben ist, die nach Art und Umfang ohne großen Arbeitsaufwand („Routine“) bearbeitet werden kann. Denkt man nun an die in der Praxis von den Abmahnkanzleien versendeten Standard- und Textbaustein-Abmahnschreiben, müsste diese Voraussetzung auch in den sog. „Filesharing-Fällen“ vorliegen. Die Abmahnkanzleien, die bereits das Vorliegen dieser Vorraussetzung ablehnen, vertreten die Ansicht, dass zur Ermittlung der hinter einer IP-Adresse stehenden Person das vorgeschaltete Auskunftsverfahren nach § 101 UrhG und demzufolge ein erheblicher Arbeitsaufwand notwendig sei. Außer Acht wird dabei gelassen, dass auch bei Anwendung des § 97 a Abs. 2 UrhG dieser besondere Aufwand immer noch – unabhängig von der Deckelung – als Schadensersatzanspruch geltend gemacht werden kann. Andere argumentieren sogar damit, dass es sich um einen technisch komplexen Sachverhalt mit anspruchsvollen rechtlichen Fragestellungen zum Urheber- und Telekommunikationsrecht handele (so Kanzlei Schalast & Partner).

Dem kann jedoch eindeutig entgegengesetzt werden, dass die Abmahnkanzleien tausendfach solche Abmahnungen versenden und daher die Adresseermittlung ohne großen Arbeitsaufwand routinemäßig erfolgt. In dem bereits erwähnten Standardschriftsatz werden lediglich automatisiert die personenbezogenen Daten eingefügt. Die anspruchsvollen Fragestellungen zum Urheber- und Telekommunikationsrecht ergeben sich in den gleichgelagerten Fällen überwiegend ebenso wenig, so dass die einmalige Beantwortung oder Klärung solcher Fragestellungen für eine Vielzahl der Fälle angewendet wird.

2. „Unerhebliche Rechtsverletzung“

Wann eine Rechtsverletzung unerheblich ist, lässt sich nur am konkreten Einzelfall beurteilen. Eine Definition fehlt noch. Bei diesem Tatbestandsmerkmal kommt es darauf an, dass für den Verletzten die Rechtsverletzung unerheblich ist. Bei einer großen Anzahl von Musikdateien, die in einer Tauschbörse angeboten werden, handelt es sich wohl um keine unerhebliche Rechtsverletzung. So vertrat es auch das Landgericht Köln in seinem Urteil vom 13.05.2009 (AZ: 28 O 889/08), in dem es um 964 Musikdateien ging. Im Umkehrschluss lässt sich jedoch vertreten, dass die Voraussetzung einer unerheblichen Rechtsverletzung vorliegt, wenn der Verletzte die Verletzung eines einzelnen geschützten Werkes rügt. Immerhin ist das in der Vielzahl der Fälle in sog. „Filesharing-Verfahren“ der Fall. Die Praxis zeigt, dass es überwiegend um einmalige Verstöße geht, die über einen Internetanschluss gelaufen sein sollen und weswegen die Verletzer die Anschlussinhaber abmahnen. Die Abmahnkanzleien berufen sich jedoch in der Regel darauf, dass es sich gerade um eine nicht unerhebliche Rechtsverletzung handele. Zum Teil wird gar nicht weiter begründet, warum dies konkret der Fall sein soll. So zum Beispiel ein Auszug aus der Abmahnung einer Hamburger Kanzlei:

“Anzumerken ist, dass der § 97a Absatz 2 UrhG hier keine Anwendung findet, da es sich hier nicht um eine nur unerhebliche Rechtsverletzung handelt.

Festzuhalten ist somit nach alledem, dass unsere Mandantin für den Fall einer gerichtlichen Auseinandersetzung Kosten in deutlich vierstelliger Höhe (Lizenzgebühr, Anwaltskosten, Recherchekosten etc.) nämlich bis zu 5.000,00 € und mehr gegen Sie einfordern kann und wird.”

Andere berufen sich u.a. darauf, dass in der Gesetzesbegründung zu § 97 a Abs. 2 UrhG die Fallgestaltung des Filesharings keinen Niederschlag gefunden habe. Als Beispiel-Fälle für eine unerhebliche Rechtsverletzung wurde in der Gesetzesbegründung genannt: das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts oder eine Liedtextes auf einer privaten Homepage und die Verwendung eines Lichtbildes in einem privaten Angebot einer Internetversteigerung. Beispielsweise die Rechtsanwaltskanzlei Waldorf vertritt in ihren Abmahnungen daher die Ansicht:

„Die Gebührenbegrenzung soll daher erkennbar nur bei einem gänzlich unbedeutenden Fehltritt zum Tragen kommen. Der Gesetzgeber hat sich nicht etwa – wie leider oftmals missverstanden wird – gegen die juristische Verfolgung von rechtsverletzenden Angeboten in Tauschbörsen ausgesprochen. Vielmehr steht die Gefahr, die von Urheberrechtsverletzungen in Tauschbörsen ausgeht, außer Frage(…)“

Dem ist jedoch entgegen zu setzen, dass die Aufzählung in der Gesetzbegründung nicht abschließend, sondern vielmehr nur beispielhaft erfolgte. Dass im Einzelfall auch bei den sog. „Filesharing-Verfahren“ eine unerhebliche Rechtsverletzung angenommen werden kann, wenn es sich um eine einzige Datei handelt, ist nicht von vorneherein von der Hand zu weisen.

Andere wiederum vermengen dieses Tatbestandsmerkmal mit dem „gewerblichen Ausmaß“ nach § 101 UrhG, so zum Beispiel die Kanzlei Schalast & Partner in ihrer Abmahnung:

“In diesem Zusammenhang weisen wir darauf hin, dass hinsichtlich dieser Abmahnung/dieses Schreibens kein Fall des § 97a Abs. 2 UrhG vorliegt. § 97 a Abs. 2 UrhG begrenzt die Kosten des Abmahnschreibens auf EUR 100,00, sofern ein einfach gelagerter Fall mit einer nur unerheblichen Rechtsverletzung vorliegt. Beide notwendigen Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Zum einen handelt es sich um einen technisch komplexen Sachverhalt mit anspruchsvollen rechtlichen Fragestellungen zum Urheber- und Telekommunikationsrecht, zum anderen liegt keine nur unerhebliche Rechtsverletzung vor, denn es wurde bereits von dem zuständigen Landgericht festgestellt, dass es sich um eine offensichtliche Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß handelt.

Die Kanzlei Nümann & Lang vertritt den Standpunkt, dass bei einer weltweiten öffentlichen Zugänglichmachung im Internet einem unüberschaubar großen Adressatenkreis die Datei angeboten wird und daher keine Unerheblichkeit vorläge:

“Zudem müssen die Folgen der Rechtsverletzung durch schlichtes Unterlassen der Verletzungshandlung beseitigt werden können, andernfalls ist die Rechtsverletzung ebenfalls nicht unerheblich (Wandtke/Bullinger, Urheberrecht 3. Auflage 2009 § 97a Rn. 36). Bei der öffentli­chen Zugänglichmachung im Rahmen einer Internet-Tauschbörse liegt es nicht in der Hand des Tauschbörsennutzers, wie viele Downloads der von ihm angebotenen Datei erfolgen. Ebenso hat er keinen Einfluss darauf, was mit den Vervielfältigungen geschieht, insbesondere kann er sie nicht „zurückrufen” bzw. vernichten oder löschen. Der Nutzer kann also die Folgen der öffentlichen Zugänglichmachung durch das Einstellen der Verletzungshandlung gerade nicht wieder beseitigen.”

Mit den unterschiedlichsten Begründungen versuchen die Kanzleien die Unerheblichkeit zu entkräften. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. (Urteil vom 01.02.2010, AZ: 30 C 2353/09–75) hat demgegenüber kürzlich in einem „Filesharing-Verfahren“ die Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG bejaht. Die Voraussetzung der „unerheblichen Rechtsverletzung“ hatte es mit der Argumentation, dass die Aufzählung in der Gesetzesbegründung aufgrund des Hinweises auf den Einzelfall nicht abschließend sei, bejaht. Dazu muss man allerdings sagen, dass sich das AG Frankfurt in der Vergangenheit – anders als die meisten deutschen Gerichte – auch bei anderen Rechtsfragen zu diesem Themenkomplex meist zugunsten der Tauschbörsennutzer entschieden hat.

In Fällen, in denen es um die Verwendung von Lichtbildern im Rahmen einer privaten Internetauktion ging, wurde das Vorliegen der Voraussetzungen des § 97 a Abs. 2 UrhG bereits zuvor unproblematisch bejaht (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 03.02.2009, AZ: 6 U 58/08).

3. „Außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“

Uneinigkeit herrscht auch noch im Hinblick auf das Merkmal „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“. Dieses Merkmal bezieht sich auf die Art und Weise der Begehung der Rechtsverletzung. Wird die Rechtsverletzung demnach im privaten Bereich begangen liegt diese Voraussetzung vor.

Die abmahnenden Rechtsanwaltskanzleien ziehen insofern jedoch eine Parallele zum Begriff des „gewerblichen Ausmaßes“, der im Rahmen des zivilrechtlichen Auskunftsanspruchs nach § 101 UrhG eine tragende Rolle spielt. Nur wenn die Urheberrechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß erfolgt ist, hat der Verletzte einen zivilrechtlichen Auskunftsanspruch. Im Bereich der „Filesharing-Verfahren“, in denen sich der Verletzte mittels eines gerichtlichen Beschlusses gemäß § 101 Abs. 9, Abs. 2 UrhG über den Provider Auskunft über den hinter einer ermittelten IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber einholt, muss ebenfalls eine Rechtsverletzung im gewerblichen Ausmaß dargelegt werden. Maßgeblich für das Vorliegen eines „gewerblichen Ausmaßes“ ist die Schwere der dem Rechtsinhaber eingetretenen Rechtsverletzung. Zum Teil wird dabei vertreten, dass ein gewerbliches Ausmaß stets dann anzunehmen sei, wenn der Nutzer einer Internet-Tauschbörse dadurch Geld eingespart hat, dass er durch das eigene zur Verfügung stellen von Werken selbst wiederum auf Werke anderer Nutzer zugreifen kann und daher mittelbar einen Vorteil erlangt (so z.B. OLG Köln, Beschluss vom 09.02.2009, AZ: 6 W 182/08). Der Gesetzgeber stellt darauf ab, ob das geschützte Werk zeitnah an die offizielle Veröffentlichung in einer Tauschbörse zur Verfügung gestellt wurde, so dass eine wirtschaftliche Verwertung durch den Rechteinhaber erschwert wird (vgl. BT-Drs. 16/8783, S. 50). Dem ist auch die Rechtsprechung in weiten Teilen gefolgt (vgl. LG Köln, Beschluss vom 17.12.2008, AZ: 38 OH 11/08) Dass ein „gewerbliches Ausmaß“ in „Filesharing-Verfahren“ für einen Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG von den Gerichten stets angenommen wird, ergibt sich schon daraus, dass die Rechtsinhaber sonst auch keine Auskunft über einen vermeintlich hinter einer IP-Adresse stehenden Anschlussinhaber einholen könnten und folglich auch keine Abmahnungen verschicken könnten.

Irrigerweise wird allerdings die Annahme, es handele sich um ein „gewerbliches Ausmaß“, gleichgesetzt mit der Annahme eines „geschäftlichen Verkehrs“. Dies hat zur Folge, dass aufgrund des stets durchzuführenden Auskunftsverfahrens zur Ermittlung etwaiger Anschlussinhaber vor einer Abmahnung, die Regelung des § 97 a Abs. 2 UrhG stets leer läuft. Diese Interpretation ist den abmahnenden Kanzleien nur Recht und wird auch gerne herangezogen. Sie übersehen jedoch, dass sie damit zwei unterschiedliche Begriffe vermengen. Anders als die Voraussetzung des gewerblichen Ausmaßes (d.h. Vornahme von Handlungen zwecks Erlangung eines unmittelbaren/mittelbaren wirtschaftlichen oder kommerziellen Vorteils, einschließlich Handlungen die im privaten Umfeld von Endverbauchern erfolgen können), setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr gerade einen Zusammenhang mit Erwerb oder Berufsausübung voraus. Die Handlung muss als über den rein privaten Zweck hinaus gehen und impliziert schon vom Wortlaut her die Erzielung von Einnahmen. Dies liegt aber gerade in einer Vielzahl der „Filesharing-Fälle“ nicht vor, da wenn überhaupt private Nutzer für den privaten Gebrauch sich auf entsprechenden Internet-Tauschbörsen bewegen. Gerade deshalb sollte auch das Vorliegen der Voraussetzung „außerhalb des geschäftlichen Verkehrs“ und damit die Regelung nach § 97 a Abs. 2 UrhG auch im Bereich der Filesharing-Fälle Anwendung finden.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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