Weil ausländische Glücksspielanbieter nicht greifbar sind, versucht die Bezirksregierung Düsseldorf einzelne Access-Provider zur Sperrung von diesen Angeboten zu zwingen. Dieser Versuch ist zum zweiten Mal misslungen-. Das Verwaltungsgericht Köln entschied – ebenso wie kürzlich das Verwaltungsgericht Düsseldorf – dass die Sperrungsanordnung rechtswidrig ist.

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Wie wir bereits berichtet haben, ging die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahre 2010 gegen die Vodafone D2 GmbH vor. Sie erließ gegen diesen Access-Provider eine Sperrungsanordnung bezüglich zweier ausländischer Internet-Glücksspielanbieter. Dabei verwies sie unter anderem darauf, dass Glücksspiele übers Internet nach § 4 Abs. 4 des Glücksspielstaatsvertrages verboten sind und sie gegen die Anbieter selbst angeblich keine rechtlichen Schritte einleiten könne.

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied hierzu mit Urteil vom 08.11.2011 (Az. 27 K 5887/10), dass die Sperrungsanordnung rechtswidrig gewesen ist. Dies begründeten die Richter vor allem damit, dass der Accessprovider als Vermittler nicht für die Inhalte verantwortlich gemacht werden kann und das Herauspicken von einem Provider als sogenannter Nichtstörer als willkürlich anzusehen ist.

Ebenso entschied jetzt das Verwaltungsgericht Köln in einem Fall, in dem die Bezirksregierung Düsseldorf im Jahre 2010 aus dem gleichen Grunde eine Sperrungsanordnung gegenüber der Deutschen Telekom AG erlassen hatte. Auch dieser Provider ging gegen die Verfügung vor. Aufgrund des Sitzes der deutschen Telekom musste sich nunmehr das Verwaltungsgericht Köln mit dem Vorgang befassen. Und es kam in seinem Urteil vom 12.01.2012 (Az. 6 K 5404/10) zu dem gleichen Ergebnis wie die Richterkollegen aus Düsseldorf. Dabei stellten sie laut Pressemitteilung vom 12.01.2012 ähnliche Erwägungen an. Sie kritisierten insbesondere, dass es an einem schlüssigen Gesamtkonzept bezüglich der Heranziehung der übrigen Provider als Nichtstörer fehlt. Von daher liegt hier ebenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Allerdings haben in beiden Verfahren die Gerichte die Berufung zugelassen.