Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils kann Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Internetrecht

Veröffentlichung eines ungeschwärzten Urteils kann Persönlichkeitsrechtsverletzung darstellen.

Mit Urteil vom 31.07.2009 (325 O 85/09) hat das Landgericht Hamburg entschieden, dass die Persönlichkeitsrechte einer Prozesspartei verletzt werden, wenn und soweit ein Urteil ungeschwärzt veröffentlich wird. Geklagte hatte ein bekannter Abmahnanwalt, der sich in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt sah.

Das Landgericht Hamburg bejahte ferner die Haftung des Host-Providers auf Unterlassung ab Zeitpunkt der Kenntnisnahme des Providers, und zwar unabhängig davon, ob dieser die Rechtswidrigkeit erkennen konnte oder eine Prüfpflicht verletzt hat. Damit setzt sich das LG Hamburg in Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes. Der BGH vertritt nämlich die Ansicht, der Provider hafte als mittelbarer Störer nur bei Prüfpflichtverletzungen oder offensichtlicher Rechtswidrigkeit.

Amüsant an der Geschichte erscheint allerdings, dass der klagende Abmahnanwalt das vorgenannte Urteil selbst zur Veröffentlichung ungeschwärzt an JurPC schickte.

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