OLG Hamm: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für Apps

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OLG Hamm: Gesetzliche Informationspflichten gelten auch für Apps

Das OLG Hamm hat mit Urteil vom 20. Mai 2010 (Az.: I-4 U 225/09) klargestellt, dass die gesetzlichen Informationspflichten für Internet-Shops in gleicher Weise für Portale gelten, die in abgeänderter Form oder über spezielle Apps auf mobilen Empfangsgeräten aufgerufen werden können.

In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall hatte ein Shopbetreiber eine Konkurrentin abgemahnt. Neben ihrer Internetpräsenz bot sie auch eine App für das iPhone sowie den iPod Touch zum Download an, über welche man ihre Produkte beziehen konnte. In diesen Portalen fehlte es jedoch sowohl an einer Widerrufsbelehrung als auch einer eindeutig ausgewiesenen Umsatzsteuer bei der Preisangabe. Auch beim Bestellvorgang konnten diese Informationen nicht eingesehen werden. Ein Impressum war zwar vorhanden, konnte aber nur durch einen nicht eindeutig benannten Link erreicht werden. Die Portalbetreiberin merkte an, dass ihr die fehlenden Angaben nicht bewusst waren. Der Antrag des Mitbewerbers richtete sich auf Unterlassung. Das Gericht gab ihm Recht. Es führte aus, dass eine Haftung verschuldensunabhängig greife und die Shopbetreiberin auch im konkreten Fall bereits für den objektiven Rechtsverstoß einstehen müsse.

Auch im neu aufblühenden Mobile Commerce ist also auf die einschlägigen gesetzlichen Vorgaben zu achten. Wie auch der konkrete Fall zeigt, laufen sonst unbedarfte Shopbetreiber Gefahr, von Mitbewerbern kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

Quelle: OLG Hamm, Urteil vom 20.05.2010, Az.: I-4 U 225/09)

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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