Internetrecht
Landgericht Köln will über mp3flat.com entscheiden
02. Februar 2007, 18:17 Uhr
Mit Pressemitteilung vom heutigen Tag verkündet die GEMA, dass gegen den Dienst mp3flat.com eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Köln erwirkt worden ist. Das Landgericht Köln teile die Einschätzung der GEMA, dass der Dienst nicht vom Recht auf Privatkopie gem. § 53 UrhG gedeckt sei.
“Dieses Aussage ist so nicht ganz korrekt”, erläutert Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kölner Medienrechtskanzlei WILDE & BEUGER. “Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln enthält überhaupt keine Begründung. Insofern ist auch noch nicht klar, warum die Kölner Richter so entschieden haben. Zu beachten ist auch, dass es sich lediglich um eine vorläufige Entscheidung im Eilverfahren handelt.“
Konkret bezog sich die einstweilige Verfügung auf 10 Musikstücke, die über den Dienst in einigen User Accounts aufgenommen worden waren. Diese Musikstücke sind dort nicht mehr zu finden. Insofern ist der Betreiber der Seite der einstweiligen Verfügung zunächst einmal gefolgt.
“Neben der GEMA hat auch die Musikindustrie versucht, den Dienst – der unseres Erachtens nichts Anderes als eine intelligente Aufnahmetechnik darstellt – zu stoppen”, erläutert Rechtsanwalt Solmecke, der mp3flat.com vertritt. “Trotz identischer Ausgangslage wie in Sachen GEMA hat das Landgericht Köln diesbezüglich keine einstweilige Verfügung erlassen, sondern stattdessen eine mündliche Verhandlung für die kommenden Woche anberaumt.” Nach dieser Verhandlung soll dann auch entschieden werden, ob sich mp3flat.com gegen die von der GEMA erwirkte Verfügung wehren wird. Die Nutzer des Dienstes haben jedenfalls keinerlei Konsequenzen zu befürchten.
Sie suchen einen Anwalt? Sofort Hilfe vom Anwalt.
0221 - 400 67 555 Telefonischer Erstkontakt kostenfrei Mo-So von 8-22 Uhr













