Keine konkludente Einwilligung in Werbeanrufe durch Nutzung von Call-By-Call Service

Internetrecht

Keine konkludente Einwilligung in Werbeanrufe durch Nutzung von Call-By-Call Service

Betreiber eines Call-by-Call Services dürfen private Endverbraucher, zu denen keine laufende Ge-schäftsbeziehung besteht, nicht unaufgefordert und ohne deren ausdrückliches oder konkludentes Einverständnis im privaten Bereich anrufen oder anrufen lassen, um Geschäftsabschlüsse anzubah-nen oder vorzubereiten. Wie das Landgericht Frankfurt in seinem Urteil vom 30.10.2007 erklärt, können solche Anrufe nur bezüglich des konkreten Vertragsverhältnisses getätigt werden, keinesfalls jedoch zu darüberhinaus gehenden Werbezwecken. Dabei sei besonders zu Berücksichtigen, dass es Call-by-Call Kunden gerade darum gehe, konkrete Vertragsbindung zu vermeiden. Somit sei die bloße Vorwahl einer Call-by-Call- Nummer keine konkludente Einwilligung für Werbeanrufe im Auftrag des Anbieters für dessen sonstige Dienstleistungen.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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