Vielen Bloggern stellt sich die Frage, ob sie ein selbst aufgenommenes Foto des Buchcovers des gerade gelesenen Buches veröffentlichen dürfen. Besonders interessant ist natürlich, ob dies auch ohne die Zustimmung des Urhebers rechtlich möglich ist.
Urheberrechtliche Relevanz

Zunächst muss die Frage geklärt werden, ob das Herstellen und Veröffentlichen eines solchen Fotos überhaupt von urheberrechtlicher Relevanz sein kann.

Dagegen könnte sprechen, dass man selbst auf den Auslöser drückt und ein Abbild erzeugt.

Das eigenhändige Anfertigen dieses Fotos ist jedoch eine Vervielfältigung des Werks gem. § 16 Abs.1 UrhG. Hierunter ist jede körperliche Festlegung eines Werkes zu verstehen, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise mittelbar oder unmittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH, GRUR 1991, 449/ 453).

Der Urheber hat somit das Recht darüber zu entscheiden, wer sein Werk bildlich Wiedergeben darf und wer nicht. Die Verwendung einer Abfotografie ohne die Zustimmung des Urhebers ist somit eine Urheberrechtsverletzung.

Wurde das Buch zuvor rechtmäßig erworben, könnte man noch an den Erschöpfungseinwand gem. § 17 Abs. 2 UrhG denken, um die Erstellung und Verwendung des Fotos zu rechtfertigen. Bei berechtigt in den Verkehr gebrachten Werken tritt der Urheberschutz hinter dem Interesse der Allgemeinheit an der Verkehrsfähigkeit des Werkes zurück (BGH, GRUR 1986, 736, 737f). Jedoch bezieht sich die Erschöpfung immer nur auf das Verbreitungsrecht, nicht auf das Vervielfältigungsrecht (BGH GRUG 2001, 51/ 53; BGH GRUR 2000, 699/ 701).

Somit bleibt es dabei, dass die Erstellung und anschließende Verwendung eines abfotografierten Buchcovers zunächst eine Urheberrechtsverletzung ist.

Erkenntnisse aus der Parfümflakon-Entscheidung (BGH I ZR 256/ 97)

Eine andere Einschätzung könnte sich möglicherweise aus der „Parfümflakon- Entscheidung“ des BGH ergeben. In dieser Entscheidung hat der BGH klargestellt, dass zum berechtigten Weitervertrieb auch die werbliche Ankündigen gehört, soweit sie sich im Rahmen dessen hält, was für den Vertrieb des Produkts üblich ist.

Die Verwendung von selbst hergestellten Fotos auf Verkaufsplattformen zum berechtigten Weiterverkauf ist seitdem urheberrechtlich unbedenklich und gängige Praxis.

Die Grundaussage dieser Entscheidung ist in Bezug auf die Verwendung von abfotografierten Buchcovers im Zusammenhang mit einer Buchrezension jedoch erstmal nicht übertragbar. Der Blogger berichtet üblicherweise nicht zum Zwecke des Weitervertriebs über ein Buch, sondern möchte seinen persönlichen Eindruck im Eigeninteresse kommunizieren.

Aus der oben genannten Entscheidung lassen sich jedoch einige Gedankenzüge ziehen, die zur Beurteilung unserer Thematik dienlich sind. So hat der BGH dargelegt, dass grundsätzlich nichts dagegen spricht, die Ausnahmeregelung des § 58 UrhG auf ähnliche Fälle zu übertragen.

Grundgedanke des § 58 UrhG ist es, dem Veranstalter eine Ausstellung zu Werbezwecken die Vervielfältigung und Verbreitung der ausgestellten Werke zu erlauben.

Um einen solchen ähnlichen Fall könnte es sich bei der Verwendung der Buchcoverfotos handeln. Damit der Rechtsgedanke dieser Ausnahmeregelung angewendet werden kann, müssen zunächst die strengen Vorraussetzungen einer Analogie vorliegen.

Es müsste eine gleiche Interessenlage bestehen. § 58 UrhG trifft eine Regelung für folgende Interessenlage:

Dem Veranstalter einer Ausstellung stehen typischerweise keine Nutzungsrechte an den ausgestellten Werken zu. Beim Publikum besteht ein Informationsinteresse über die ausgestellten Werke und die Publizität des Urhebers sowie der Absatz seiner Werke werden durch die Ausstellung gefördert. Somit verfolgt die Regelung das Ziel, allen Beteiligten zu gute zu kommen.

Soweit ist die Situation der Blogger mit der eines Veranstalters vergleichbar. Dem Blogger stehen in der Regel keine Nutzungsrechte am Buchcover zu, dennoch hat das Publikum, die Blogleser, ein Interesse daran, wie er die gelesenen Bücher beurteilt und zur Veranschaulichung auch das Buchcover anzusehen. Außerdem kann durch die Beurteilung des Bloggers die Publizität des kommentierten Werkes im Besten Falle auch gefördert werden.

Jedoch erfährt die Ausnahmeregelung des § 58 UrhG seine Grenzen in der Zielsetzung des Urheberrechts: Andere sollen an der Nutzung des Werks nicht verdienen, solange der Urheber leer ausgeht. So unterfallen beispielweise nur Ausstellungskatalog zum Selbstkostenpreis der Privilegierung  des § 58 UrhG (Schricker/ Loewheim 4. Auflage, § 58 Rn.6).

Für Blogger hat dies zur Folge, dass die Veröffentlichung eines abfotografierten Buchcover nur dann von einer analogen Anwendung des § 58 UrhG abgedeckt sein kann, soweit keinerlei kommerzielle Zweck hinter dem Blog stehen. Sobald der Blogger für seinen Blog Werbeeinnahmen erhält, kann er sich nicht mehr auf eine analoge Anwendung des § 58 UrhG berufen.

Handelt es sich um einen Blog, der keinerlei (!) kommerziellen Zweck verfolgt, so müsste des Weiteren eine planwidrige Regelungslücke vorliegen. Das bedeutet zum Einen, dass es keine andere gesetzliche Regelung für die Veröffentlichung eines abfotografierten Buchcovers im Rahmen einer Buchrezension geben dürfte und zum Anderen, dass der Gesetzgeber diesen Fall ungewollt nicht geregelt hat.

Möglicherweise könnte die Wiedergabe des Buchcovers vom Zitatrecht gem. § 51 UrhG umfasst sein und somit keine Regelunglücke bestehen. An ein sogenanntes „Bildzitat“ sind jedoch hohe Anforderungen gestellt. Es ist nicht ausreichend, dass das Bild, im vorliegenden Fall das Buchcover, in irgendeinem Zusammenhang mit der Buchrezension steht. Das Bild muss vielmehr einen inneren Zusammenhang zum geschriebenen Textaufweisen, um den Zitatzweck des § 51 UrhG zu erfüllen.

Im Blog dient das Bild des Buchcovers üblicherweise nicht der Erläuterung des Inhalts der Rezension, sondern ist vielmehr schmückendes Beiwerk. Der Buchkritiker widmet sich gewöhnlich nicht überwiegend dem Cover an sich, sondern beschränkt seine Aussagen meist auf den Inhalt des Buchs. Ein bloß schmückendes Abbilden oder die beiläufige Erwähnung des Covers im Text reichen nicht aus, um von einem „Bildzitat“ i.S.d. § 51 UrhG zu sprechen.  Somit besteht eine Regelungslücke.

Allerdings fehlen Anzeichen dafür, dass diese vom Gesetzgeber ungewollt, also planwidrig ist. Vielmehr spricht der Sinn des Urheberrechts, den Schöpfer von Werken zu schützen und ihn mit Schutzrechten auszustatten, dafür, dass der Gesetzgeber wollte, dass die Verwendung von geschützten Werken außerhalb des Zitatrechts eben nur mit Zustimmung des Urhebers erfolgen soll.

Abschließend ist folgendes Fazit zu ziehen: Von einer Veröffentlichung von abfotografierten Buchcovern im Rahmen einer Buchrezension wird dringend abgeraten, soweit keine Zustimmung durch den Urheber vorliegt.

Ergänzung: Wir wurden darauf aufmerksam gemacht, dass z.B. der Rowohlt Verlag eine Nutzung der Cover zum Zwecke der Rezension freigegeben hat: https://www.facebook.com/rowohlt/posts/406026389465081 


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