Fliegender Gerichtsstand gilt nicht bei Klagen des Schädigers

Internetrecht

Fliegender Gerichtsstand gilt nicht bei Klagen des Schädigers

Der sog. „fliegende Gerichtsstand“ gemäß § 32 ZPO, bei dem sich der Geschädigte einer Internetrechtsverletzung den Gerichtsstand in Deutschland frei aussuchen kann, gilt nicht für Klagen des vermeintlichen Schädigers.

Der Kläger, dessen Wohnsitz Hannover war, erhob gegen die Verwertungsgesellschaft GEMA beim Amtsgericht Mannheim negative Feststellungsklage, da diese ihn wegen illegalen Downloads von Musik abgemahnt hatte.

Das Amtsgericht Mannheim (Beschluss v. 21.05.2008, AZ.: 9 C 142/08) verwies die negative Feststellungsklage des vermeintlichen Schädigers an das Gericht, an dem dieser seinen Wohnsitz hatte und erklärte sich für unzuständig. Das Gericht begründete die Verweisung damit, dass § 32 ZPO ausschließlich den geschädigten Kläger privilegieren wolle, nicht jedoch den vermeintlichen Schädiger.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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