Filesharing Abmahnung durch die Kanzlei Schindler Boltze Rechtsanwälte (SBR) aus Karlsruhe

Abmahnung Filesharing

Filesharing Abmahnung durch die Kanzlei Schindler Boltze Rechtsanwälte (SBR) aus Karlsruhe

In einer mehrteiligen Serie stellen wir die Tücken der einzelnen Filesharing-Abmahnungen vor. Heute beschäftigen wir uns mit der Filesharing-Abmahnung durch die der Kanzlei Schindler Boltze aus Karlsruhe. Einen Kurzüberblick über die Abmahnanwälte erhalten Sie hier.

Schindler Boltze Rechtsanwälte und Gedast GmbH

Die Kanzlei Schindler Boltze mahnt vornehmlich im Bereich der Porno-Filme ab. Hierbei kann festgestellt werden, dass es sich bei den betroffenen Filmen oftmals um Nischenformate aus diesem Segment handelt. Wie bei Abmahnkanzleien üblich, bedient sich auch Schindler Boltze einer Antipiracy-Firma, in diesem Fall der Fa. Gedast GmbH aus Rastatt, die nach eigenen Angaben eine eigene Antipiracy-Division unterhält. Mit Hilfe einer entsprechenden Software überwacht die Gedast GmbH Internet-Tauschbörsen und protokolliert die IP-Adressen derjenigen Internetanschlüsse, über die Filmdateien zum Download verfügbar gemacht werden. Die Besonderheit bezüglich der Gedast GmbH besteht darin, dass diese gleichzeitig auch als Rechteinhaber der betroffenen Filme auftritt und als solche wiederum von der Kanzlei Schindler Boltze vertreten wird. In der Regel wurden der Gedast GmbH die ausschließlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte durch die Filmehersteller eingeräumt. Zum Teil wird Schindler Boltze aber auch noch direkt für einen Rechteinhaber wie z.B. die Purzel Video GmbH tätig.


Auf Grund der somit aufgebrachten User-Daten erstattet Schindler Boltze dann bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen unerlaubter Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke sowie der Verbreitung pornographischer Schriften. Das einer solchen Anzeige folgende staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren dient dabei, wie bei den übrigen Abmahnkanzleien auch, vornehmlich dem Zweck, durch Akteneinsicht an die sich hinter den festgestellten IP-Adressen verbergenden Personendaten der Betroffenen zu gelangen. Die Chance darauf, dass diese strafrechtlichen Verfahren nach den §§ 153 ff. StPO, ggf. gegen Erteilung einer Auflage eingestellt werden, steht grundsätzlich gut. Allerdings ist auch hier darauf hinzuweisen, dass das Verbreiten von pornographischen Schriften, worunter das Anbieten von Porno-Filmen in Tauschbörsen fällt, den Straftatbestand des § 184 StGB erfüllt und mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr bzw. mit Geldstrafe bewehrt ist.

Das Vergleichsangebot der Schindler Boltze Rechtsanwälte

In dem Abmahnschreiben der Schindler Boltze Rechtsanwälte, wird der Anschlussinhaber dazu aufgefordert, einem Vergleich, durch das sich die Angelegenheit zivilrechtlich erledigen würde, sowie einer strafbewehrten Unterlassungserklärung zuzustimmen. Mit dem Vergleich verzichtet Schindler Boltze weitere zivilrechtliche Schritte bezüglich der jeweiligen Urheberrechtsverletzung einzuleiten, während sich der Betroffene zur Zahlung eines pauschalen Abgeltungsbetrages verpflichtet. Bei der Kanzlei Schindler Boltze besteht hierbei die Besonderheit, dass die Höhe des geforderten Betrages nach der Anzahl der festgestellten Verletzungen gestaffelt ist. So verlangt Schindler Boltze für einen (Porno-)Film 486,00 €, für 2 Filme 656,00 €, für 3 Filme 758,00 €, für 4 Filme 902,00 € bis hin zu 1.200,00 € für 7 Filme bzw. bei noch mehr Filmen auch darüber hinaus. Zu Mehrfachabmahnungen, wie bei einigen anderen Abmahnkanzleien durchaus gängig, kommt es dagegen bei Schindler Boltze wohl eher selten.

Die Kanzlei Schindler Boltze geht bei ihren Abmahnungen davon aus, dass die von ihr vertretenen Rechteinhaber die ausschließlichen Verwertungsrechte an den aufgespürten Dateien besitzen, wobei diesbezüglich in der Regel keine näheren Beweise angeführt werden.

Dem Abmahnschreiben ist normalerweise zu entnehmen, dass in dem festgestellten Verhalten ein Verstoß gegen die urheberrechtlichen Bestimmungen zur Vervielfältigung und Bereitstellung von urheberrechtlich geschützten Filmen gesehen wird. Im Einzelfall müssen dann jedoch auch die Voraussetzungen der sog. urheberrechtlichen Störerhaftung geltend gemacht werden, wobei der Inhaber eines Anschlusses, über den Urheberrechtsverletzungen begangen wurden, hierbei jedoch nicht automatisch auch als Störer herangezogen werden kann (so z.B. in einem Urteil des LG Mannheim v. 30.01.2007, Az. 2 O 71/06, ähnlich auch das LG München und das OLG Frankfurt am Main.).

Der Schadensersatzanspruch

Durch den Schadensersatzanspruch, den die Abmahnkanzleien geltend machen, sollen die angeblich bestehenden Ersatzansprüche der Rechteinhaber pauschal abgegolten werden.

Als problematisch stellt sich hierbei jedoch regelmäßig dar, dass eine exakte Bezifferung des Schadens in den seltensten Fällen möglich sein wird. Aus diesem Grunde ist auch die weitere Rechtsverfolgung mit der Anstrengung eines späteren Schadensersatzprozesses für die Gegenseite mit einigen Risiken behaftet und daher eher nicht zu erwarten. Der Schadensersatzanspruch setzt sich grundsätzlich aus zwei Positionen zusammen. So ist nämlich zum einen auf den durch das Anbieten der urheberrechtlich relevanten Dateien konkret angerichteten Schaden und zum anderen auf die anfallenden Anwaltsgebühren abzustellen. Hierbei wird ein Nachweis, dass durch das Anbieten von Filmen, Software oder PC-Spielen ein tatsächlicher Schaden entstanden ist, regelmäßig schwierig zu erbringen sein. Bei den Anwaltsgebühren ist dies zwar grundsätzlich einfacher, allerdings haben auch hier die Gerichte inzwischen festgestellt, dass bei einem anwaltlichen Schriftsatz, der in hunderten von ähnlichen Fällen verwendet wird, nicht jedes Mal eine volle Anwaltsgebühr verlangt werden kann. Mit entsprechender Argumentation besteht daher durchaus die Möglichkeit, die Abgeltung von Ersatzansprüchen, wie sie in der Vergleichsannahmeerklärung der Kanzlei Schindler Boltze enthalten ist, abzuwenden.
Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Neben der Annahme des Vergleichsangebotes, durch das sich der Betroffene wie oben dargestellt dazu verpflichtet, einen pauschalierten Abgeltungsbetrag zu leisten, wird in der Regel auch die Abgabe einer sog. strafbewehrten Unterlassungserklärung gefordert werden. Zu beachten gilt hier vor allem, dass der dem Abmahnungsschreiben der Kanzlei Schindler Boltze angefügte Unterlassungserklärungsentwurf zugleich auch die Vergleichsannahmeerklärung enthält. Dies hat zur Folge, dass sich der Unterzeichner bei der für ihn obligatorischen Abgabe einer Unterlassungserklärung gleichzeitig auch zur Zahlung des verlangten Schadensersatzbetrages verpflichtet.

Aus diesem Grunde sollte in den Fällen einer Abmahnung durch die Schindler Boltze auf jeden Fall eine modifizierten Unterlassungserklärung entwickelt werden. Mit dieser würde der Betroffene keine Verpflichtung zur Zahlung eines Schadensersatzes dem Grunde nach anerkennen, die Unterlassungserklärung würde also kein Schuldanerkenntnis darstellen. Des Weiteren hätte eine derartig abgeänderte Erklärung die Umwandlung der angedrohten Vertragsstrafe in eine Verpflichtung zur Zahlung eines angemessenen, vom Gläubiger zu bestimmenden Betrages zum Inhalt. Dies hätte den Vorteil, dass die Höhe der Vertragsstrafe, die bei Verstößen gegen die Unterlassungserklärung fällig wird, auch zu einem späteren Zeitpunkt noch vollumfänglich vor einem Gericht überprüft werden kann.

Fristen in der Unterlassungserklärung

Auf jeden Fall ist beim Umgang mit einem Abmahnschreiben darauf zu achten, dass hinsichtlich der Abgabe einer Unterlassungserklärung durchaus ein Anspruch gegen den Anschlussinhaber besteht und diese somit erteilt werden muss, um eine unter Umständen sonst drohende einstweilige Verfügung abzuwenden. Ein solches Verfahren ist in der Regel mit deutlich höheren Kosten und rechtlichen Risiken verbunden und sollte daher zwingend vermieden werden. Die in der Abmahnung enthaltenen Fristen sind von der Kanzlei Schindler Boltze oft sehr kurz gehalten, wie bei Abmahnkanzleien allgemein üblich. Allerdings akzeptieren die Gerichte ein derartiges Vorgehen, so dass die gesetzte Frist in jedem Fall gewahrt werden sollte.

Alle weiteren Informationen zum Thema Filesharing finden Sie hier in unserem Blog. Falls Sie abgemahnt worden sind, können Sie die Rechtsanwälte Christian Solmecke oder Otto Freiher Grote unter der Filesharing-Hotline 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit) erreichen. Wir beraten bundesweit. Gerne können Sie uns während der Geschäftszeiten (9-18 Uhr) auch über den anonymen Chat am rechten Rand kontaktieren.

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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