Internetrecht
Beweis der Aktivlegitimation im Urheberrechtsprozess
26. April 2010, 15:27 Uhr
Wer behauptet, ausschließlicher Inhaber von Nutzungsrechten zu sein, muss im Prozess -so entschied das Landgericht Hamburg am 29.01.2010, AZ: 308 S 2/09- seine Aktivlegitimation rechtzeitig darlegen und beweisen. Eine pauschale Behauptung, Nutzungsrechtsinhaber zu sein, genüge nicht. Dies insbesondere dann nicht, wenn im Verfahren bereits ein gerichtlicher Hinweis bezüglich weiteren Vortrags und weiterer Beweisangebote in Bezug auf die Aktivlegitimation erfolgt sei. Den Hinweis des Abmahners, dass in einem Parallelverfahren seine Aktivlegitimation angenommen wurde, sah das Gericht, insbesondere unter Hinweis auf den Beibringungsgrundsatz im jeweiligen Verfahren, nicht als ausreichenden Beweis an.
Quelle: LG Hamburg, Urteil v. 29.01.2010, Az. 308 S 2/09
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Kategorien: Internetrecht, Medienrecht













