Beweis der Aktivlegitimation im Urheberrechtsprozess

Internetrecht

Beweis der Aktivlegitimation im Urheberrechtsprozess

Wer behauptet, ausschließlicher Inhaber von Nutzungsrechten zu sein, muss im Prozess -so entschied das Landgericht Hamburg am 29.01.2010, AZ: 308 S 2/09- seine Aktivlegitimation rechtzeitig darlegen und beweisen. Eine pauschale Behauptung, Nutzungsrechtsinhaber zu sein, genüge nicht. Dies insbesondere dann nicht, wenn im Verfahren bereits ein gerichtlicher Hinweis bezüglich weiteren Vortrags und weiterer Beweisangebote in Bezug auf die Aktivlegitimation erfolgt sei. Den Hinweis des Abmahners, dass in einem Parallelverfahren seine Aktivlegitimation angenommen wurde, sah das Gericht, insbesondere unter Hinweis auf den Beibringungsgrundsatz im jeweiligen Verfahren, nicht als ausreichenden Beweis an.

Quelle: LG Hamburg, Urteil v. 29.01.2010, Az. 308 S 2/09

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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