Internetrecht
Anspruch auf Domainlöschung bei eindeutigem Rechtsverstoß
15. August 2010, 08:43 Uhr
Das Oberlandesgericht Frankfurt hat in einem jüngeren Urteil (Urteil vom 17.06.2010,      AZ.: 16 U 239/09) ein Urteil des Landgerichts Frankfurt vom 16.November 2009 (AZ. 2-21 O 139/09) bestätigt, wonach bei offenkundiger Verletzung des Namensrechts ein Anspruch auf Löschung von Internetdomains gegenüber der Vergabestelle für Domainnamen besteht.
Dem Urteil lag ein Fall zugrunde, in dem der Freistaat Bayern gegen den Admin-C von vier Internetdomains auf Aufhebung der Registrierungen geklagt hatte. Zur Begründung führte der Freistaat Bayern aus, die Domainregistrierungen würden seine Namensrechte verletzen.
Es handelte sich hierbei um die Domainnamen „regierung-oberbayern.de”, „regierung-unterfranken.de”, „regierung-mittelfranken.de” und regierung-oberfranken.de”. Als Domaininhaber waren mehrere Firmen mit Sitz in Panama eingetragen.
Gegen den Admin-C (administrativer Kontakt) der Domainnamen hatte das Landgericht München I bezüglich zwei streitgegenständlicher Domainnamen inzwischen rechtskräftig gewordene Versäumnisurteile erlassen. Diese konnten dem Admin-C unter der angegebenen Anschrift jedoch nicht zugestellt werden. Der Freistaat Bayern nahm die Domainvergabestelle – die DENIC – daraufhin direkt auf Löschung der Domainnamen in Anspruch.  Das Landgericht hatte der Klage in erster Instanz stattgegeben. Das OLG Frankfurt am Main hat dieses Urteil nun bestätigt. Nach Meinung des Gerichts lag in diesem Fall eine offenkundige Namensrechtsverletzung vor, die zu einer Störerhaftung der Domainvergabestelle führe. Gleichzeitig stellte das OLG jedoch klar, dass ein gegen den Admin-C ergangenes rechtskräftiges Versäumnisurteil für eine Störerhaftung der Domainvergabestelle nicht ausreichend sei. Hierfür sei entsprechend der Rechtsprechung des BGH ( „ambiente”-Entscheidung des BGH vom 17.Mai 2001, BGHZ 148, 13) ein rechtskräftiger Titel gegen den Domaininhaber selbst notwendig.
Quelle: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.06.2010, 16 U 239/09
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