Graf von Westphalen Rechtsanwälte
Bei einer Abmahnung ist Folgendes zu tun.
Die Rechtsanwaltskanzlei Graf von Westphalen aus Frankfurt am Main vertritt zahlreiche Rechteinhaber der Musikindustrie und verschickt in deren Namen Abmahnungen wegen angeblich illegalem Up- und Download von urheberrechtlich geschützten Musikdateien.
Ihre Abmahnung der Graf von Westphalen Rechtsanwälte bereitet Ihnen Kopfschmerzen und Sie suchen schnelle, kompetente Hilfe? Profitieren Sie hier von den Erfahrungen des Medien- und Urheberrechtsspezialisten Christian Solmecke, der Sie optimal auf die Reaktion auf die Abmahnung vorbereitet.
Video zur Graf von Westphalen Abmahnung:
Rechteinhaber für die Graf von Westphalen Rechtsanwälte abmahnen:
- DigiProtect Gesellschaft zum Schutze digitaler Medien mbH, Krögerstraße 2, 60313 Frankfurt am Main
Was fordert Graf von Westphalen von Ihnen?
Mit der Abmahnung begehrt die Kanzlei Graf von Westphalen die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, außerdem noch -statt Schadensersatz und Rechtsanwaltskosten für die Abmahnung- die Zahlung eines Vergleichsbetrags, der je nach Anzahl der getauschten Dateien € 1.200,00 oder mehr beträgt.
Die Abmahnungen sehen wie folgt aus:
Seite 1:
Zunächst ergibt sich aus der ersten Zeile der Abmahnung, welcher Rechteinhaber (Künstler, Musiklabel, Filmstudio etc.) vertreten wird.
Seite 2:
Auf Seite 2 benennt Graf von Westphalen das Datum und die Uhrzeit des angeblichen Verstoßes, d.h. wann die Musikdatei über die Ihnen zugewiesene IP-Adresse -die übrigens variabel ist und nicht von Ihnen überprüft werden kann- getauscht worden ist.
Die Kanzlei erklärt, dass sie den entsprechenden Rechteinhaber vertritt und dass im Auftrag der Mandantin durch eine Ermittlungsfirma Filesharing-Systeme auf Urheberrechtsverletzungen überprüft wurde. Aufgrund des dem Schreiben beigefügten landgerichtlichen Beschlusses habe man dann Ihre Adresse zu der ermittelten IP-Adresse festgestellt.
Seite 3:
Auf Seite 3 der Abmahnung erklärt die Kanzlei, welche Ansprüche dem Künstler nun gegen Sie zustehen. Das sind zum einen ein Unterlassungsanspruch und zum anderen Ersatz- und Auskunftsansprüche.
Unterlassungsanspruch:
Im Vordergrund steht zunächst der Anspruch auf Unterlassung. Es heißt diesbezüglich:
„Aufgrund der Urheberrechtsverletzung hat unsere Mandantin gegen Sie nach § 97 Abs. 1 UrhG einen Anspruch auf Unterlassung und Beseitigung des die Rechte unserer Mandantin beeinträchtigenden Zustandes, nämlich darauf, dass Sie es zukünftig unterlassen, den für unsere Mandantin geschützten Titel oder einzelne Aufnahmen daraus mittels Ihres Internet-Anschlusses im Internet zugänglich zu machen, und darauf, dass Sie aktiv die offenbar technisch vorhandene Möglichkeit unterbinden weitere Urheberrechtsverletzungen mittels Ihres Anschlusses zu begehen, soweit Ihnen das zumutbar ist.”
Seite 4:
Ersatzansprüche:
Weiterhin erklärt die Kanzlei Graf von Westphalen, welche vermeintlichen Ersatzansprüche der Mandantin nun gegen Sie zustehen. Dort ist die Rede von Ermittlungs- und Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 775,64 inkl. Umsatzsteuer.
Die Kanzlei Graf von Westphalen vertritt zudem die Ansicht, eine Beschränkung der Rechtsanwaltskosten auf € 100,00 (§ 97 a Abs. 2 UrhG) greife nicht.
Außerdem weist sie darauf hin, dass gegen den eigentlichen Täter auch Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden können.
Seite 5:
Vergleichsangebot:
Die Kanzlei Graf von Westphalen bietet anschließend jedoch ein Vergleichsangebot an:
Auf Seite 5 der Abmahnung schlägt Graf von Westphalen vor
„eine Unterlassungserklärung entsprechend dem beigefügten Entwurf – oder in einer anderen, die Interessen unserer Mandantin gleichermaßen zufriedenstellenden Weise- abzugeben,
Zweitens unserer Mandantin Kosten der Durchsetzung ihrer Rechte in Höhe eines Betrages con EUR 450,– zu erstatten: (…)”
Wie reagiere ich nun auf eine derartige Abmahnung?
Unterschreiben Sie auf keinen Fall unüberlegt die beigefügte Unterlassungserklärung und senden Sie an die Kanzlei zurück. Es ergeben sich dann nämlich unter Umständen folgende Nachteile:
- Sie erkennen unter Umständen die Schuld an.
- Sie erkennen die Kosten der Gegenseite an.
- Sie sind 30 Jahre an die Erklärung gebunden, ohne dass etwaige Änderungen der Gesetzeslage oder Rechtsprechung berücksichtigt werden.
- Häufig sind die Vertragsstrafen zu hoch angesetzt.
Andererseits sollten Sie auch keinesfalls den Kopf in den Sand stecken und nicht auf die Abmahnung reagieren!
Grundsätzlich sollte der Abgemahnte seiner Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung nämlich nachkommen. Anderenfalls droht ein kostenaufwändiges Einstweiliges Verfügungsverfahren vor Gericht.
Dringend zu empfehlen ist daher die Abgabe einer sog. modifizierten Unterlassungserklärung, die den Unterlassungsanspruch der Gegenseite erledigt. Diese sollte so formuliert werden, so dass so wenig wie möglich aber soviel wie nötig zugestanden wird. Derartige modifizierte Unterlassungserklärungen werden von spezialisierten Rechtsanwälten formuliert.
Die Kanzlei Wilde, Beuger & Solmecke ist seit Jahren auf Abmahnungen wegen Filesharings spezialisiert. Gerne beraten wir Sie daher unverbindlich und umfangreich an unserer Filesharing- Hotline unter der Rufnummer 0221 - 400 67 555 (Beratung bundesweit). Selbstverständlich können Sie auch unseren diesbezüglichen Chat nutzen.
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