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	<title>WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte</title>
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	<description>Juristische Informationen der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE Rechtsanwälte (Medienrecht, Internetrecht, Urheberrecht).</description>
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		<title>OLG Hamm: Auch bei eBay-Auktionen 14-tägige Widerrufsfrist!</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 17:10:17 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Kilian Kost</dc:creator>
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		<description><![CDATA[Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Überlassen der Widerrufsbelehrung per Email nach Ablauf einer eBay-Auktion ausreichend sein kann, um die 14-tägige Widerrufsfrist im Fernabsatzhandel zur Anwendung gelangen zu lassen. Rechtliche Ausgangslage Gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn eine Belehrung hierüber spätestens bei Vertragsschluss [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p>Das Oberlandesgericht Hamm hat in einem Berufungsverfahren entschieden, dass das Überlassen der Widerrufsbelehrung per Email nach Ablauf einer eBay-Auktion ausreichend sein kann, um die 14-tägige Widerrufsfrist im Fernabsatzhandel zur Anwendung gelangen zu lassen.</p>
<h4><span id="more-20119"></span>Rechtliche Ausgangslage</h4>
<p>Gemäß § <a href="http://dejure.org/gesetze/BGB/355.html" title="&sect; 355 BGB: Widerrufsrecht bei Verbrauchervertr&auml;gen">355</a> Abs. 2 Satz 1 BGB beträgt die Widerrufsfrist 14 Tage, wenn eine Belehrung hierüber spätestens bei Vertragsschluss erfolgt. Satz 2 der Vorschrift bestimmt seit dem 11.06.2010, dass es bei Fernabsatzverträgen – wie z.B. Kaufverträgen bei eBay – für die Annahme einer 14-tägigen Frist auch ausreichend ist, wenn die Belehrung unverzüglich nach Vertragsschluss in Textform (z.B. Email, Fax, aber nicht Text im Rahmen von eBay!) nachgeholt wird. Das Merkmal „Unverzüglich“ soll dann erfüllt sein, wenn die Belehrung spätestens am Tag nach dem Vertragsschluss übersandt wird. Sofern dieses Kriterium nicht eingehalten werden kann, muss der Verkäufer seinen Kunden ein Frist von einem Monat für die Ausübung des Widerrufsrechts gewähren und diesen natürlich auch entsprechend hierüber belehren.</p>
<h4>LG Dortmund: Wirksamer Vertragsschluss bereits vor Ablauf der eBay-Auktion</h4>
<p>Zur allgemeinen Überraschung hatte das <a title="LG Dortmund: Widerrufsfrist bei eBay beträgt 1 Monat" href="http://www.wbs-law.de/e-commerce/lg-dortmund-bei-ebay-auktionen-gilt-widerrufsfrist-von-1-monat-8647/">Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 07.04.2011, Az. 20 O 19/11)</a> entschieden, dass der Vertrag zwischen dem Anbieter einer eBay-Auktion und dem späteren Höchstbietenden bereits mit dessen Gebotsabgabe – Tage vor dem Auktionsende – wirksam zustande gekommen war. Eine erst nach Auktionsende per Email versendete Email erfolgte, so das LG Dortmund damals, daher nicht mehr unverzüglich nach Vertragsschluss. Der Verkäufer hätte daher nicht die verkürzte Widerrufsfrist von 14 Tagen einräumen dürfen.</p>
<h4>OLG Hamm: Belehrung nach eBay-Auktion erfolgt unverzüglich</h4>
<p>Der Rechtsauffassung des LG Dortmund hat nunmehr das Oberlandesgericht Hamm als nächst höhere Instanz widersprochen. Demnach soll dem gesetzlichen Erfordernis nach einer Belehrung „unverzüglich nach Vertragsschluss“ auch dann noch genüge getan werden, wenn dies erst nach Beendigung einer eBay-Auktion und damit unter Umständen später als der vom Gesetzgeber ins Auge gefasste Unverzüglichkeitsfrist von einem Tag erfolgt.</p>
<h4>Vertragsschluss mit Gebotsabgabe</h4>
<p>So kommt das OLG Hamm zwar genau wie das LG Dortmund zu dem Ergebnis, dass ein Vertragsschluss bereits mit Abgabe des Höchstgebotes und nicht erst mit Ablauf der Auktion anzunehmen sei.</p>
<h4>Frühere Belehrung unzumutbar</h4>
<p>Eine Belehrung über den Widerruf vor Beendigung der Auktion sei dem jeweiligen Verkäufer jedoch faktisch nicht möglich und auch unzumutbar. So wird dem Verkäufer erst nach Beendigung der Auktion die Identität des Höchstbietenden bekannt gegeben. Zudem ist durchaus üblich, dass das erste Höchstgebot bis Auktionsende mehrfach überboten würde, sodass dem Verkäufer zuzubilligen sei, bis zum Ablauf der Auktion zu waren, um den letztendlichen Käufer über dessen Widerrufsrecht zu belehren.</p>
<p>Im Ergebnis ist die 14-tägige Widerrufsfrist nach Ansicht des OLG-Hamm demnach auch bei eBay-Auktionen einschlägig.</p>
<h4>Fazit</h4>
<p>Die Entscheidung des OLG Hamm erscheint richtig. Letztlich weiß auch ein Käufer bis zum Auktionsende nicht mit Sicherheit, ob der zustande gekommene Vertrag überhaupt von Bestand ist oder ob nicht schlussendlich ein anderer Käufer Höchstbietender sein wird. Zudem fängt die Widerrufsfrist ohnehin erst mit Zugang der Ware beim Käufer an zu laufen. Eine Benachteiligung für den Käufer ist daher nicht ersichtlich. Vielmehr wird die Entscheidung des OLG Hamm einen wichtigen Beitrag dazu leisten, die seit dem Beschluss des LG Dortmund vorherrschende Verunsicherung bei eBay-Händlern beizulegen.</p>
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		<item>
		<title>LG Magdeburg: Bei Online-Zwangsversteigerung ist Verbraucherschutz eingeschränkt</title>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 15:58:43 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[E-Commerce]]></category>
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		<category><![CDATA[Gewährleistung]]></category>
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		<description><![CDATA[Verbraucher sollten darauf achten, dass sie bei der Teilnahme an einer amtlichen Online-Zwangsversteigerung nicht im gleichen Maße geschützt sind wie normalerweise bei Rechtsgeschäften mit Online-Händlern. Das gilt vor allem bei Beschädigung der Ware auf dem Transport. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg. Bildnachweis: /court_hammer / Yasuo Tamura / CC BY 2.0 /Some [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Verbraucher sollten darauf achten, dass sie bei der Teilnahme an einer amtlichen Online-Zwangsversteigerung nicht im gleichen Maße geschützt sind wie normalerweise bei Rechtsgeschäften mit Online-Händlern. Das gilt vor allem bei Beschädigung der Ware auf dem Transport. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Landgerichtes Magdeburg.</strong></p>
<p><span id="more-20103"></span></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer2.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20075" title="court-hammer" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer2.jpg" alt="" width="200" height="149" /></a></p>
<p>Bildnachweis: <a href="http://www.flickr.com/photos/yasuo25337/5683137958/">/court_hammer</a> / <a href="http://www.flickr.com/people/yasuo25337/">Yasuo Tamura</a> / <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a> /Some rights reserved</p>
<p>Die 10. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg hat mit mittlerweile rechtskräftigem Urteil vom 24.11.2011 (Az. 10 o 672/11) entschieden, dass es zu dem Amtspflichten eines Gerichtsvollziehers gehört, eine über die Internetplattform www.justiz-auktion versteigerte Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Eine weitergehende Haftung für eine Beschädigung beim Transport besteht allerdings nicht.</p>
<p>Der Kläger hatte im Internet einen hochwertigen gebrauchten WMF Kaffeevollautomaten für 1.350 € ersteigert. Auf der Plattform www.justiz-auktion erfolgen öffentliche Versteigerungen von Justizbehörden und von Gerichtsvollziehern über das Internet nach den Vorschriften des Zwangsvollstreckungsrechts. Bei den Versandbedingungen wies die versteigernde Gerichtsvollzieherin darauf hin, dass der Erwerber die Versandkosten trägt.</p>
<p>Die Kaffeemaschine kam erheblich beschädigt beim Kläger an. Mit der Klage wollte der Kläger als Schadensersatz die Zahlung von 1.350 € zuzüglich Versandkosten von 20 € erreichen.</p>
<p>Das Gericht hat die Klage abgewiesen.  Auf der Justizplattform findet eine „echte“ öffentliche Versteigerung statt. Die den Verbraucher schützenden Vorschriften für Internetgeschäfte mit Gewerbetreibenden (Widerrufsrecht, Gewährleitung etc.) sind auf eine Versteigerung nach dem  Zwangsvollstreckungsrecht nicht anwendbar. Insbesondere trägt der Kläger als Ersteigerer das Risiko, dass die Ware auf dem Transportweg beschädigt wird oder verloren geht. Die Pflicht des Gerichtsvollziehers besteht allein darin, die Ware ordnungsgemäß verpackt an das Transportunternehmen zu übergeben. Die vom Gericht durchgeführte Vernehmung von Zeugen hat ergeben, dass die Gerichtsvollzieherin diese Verpflichtung erfüllt hat.</p>
<p>Da das Paket versichert gewesen ist, besteht die Möglichkeit, dass das Frachtunternehmen für den Schaden haftet. Dies wäre in einem gesonderten Prozess zu klären. Außergerichtlich hat der Transporteur eine Haftung allerdings abgelehnt.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des LG Magdeburg Nr. 008/2012 vom 31.01.2012</p>
<p>Sicherlich ist auch der folgenden Beitrag für Sie interessant:</p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/allgemein/internetversteigerung-von-bahntickets-widerrufsrecht-1786/">Internetversteigerung von Bahntickets – Widerrufsrecht</a></p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20103&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Auf dem Weg nach London – die Schritteaktion der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/allgemein/auf-dem-weg-nach-london-die-schritteaktion-der-kanzlei-wilde-beuger-solmecke-20082/</link>
		<comments>http://www.wbs-law.de/allgemein/auf-dem-weg-nach-london-die-schritteaktion-der-kanzlei-wilde-beuger-solmecke-20082/#comments</comments>
		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 14:24:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Beuger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Allgemein]]></category>
		<category><![CDATA[London]]></category>
		<category><![CDATA[Max Hoff]]></category>
		<category><![CDATA[Olympia]]></category>
		<category><![CDATA[Sportsdoc]]></category>

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		<description><![CDATA[Am 15.12.2011 wurden wieder Schrittzähler verteilt &#8211; das zweite Sportprojekt der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE startete. Ziel der Aktion ist es, innerhalb von 3 Monaten die 568 km lange Strecke von Köln nach London zurückzulegen. Hintergrund der Aktion ist unsere seit eineinhalb Jahren bestehende Sponsor-Partnerschaft mit dem Olympiasportler Max Hoff. Der Kanu-Weltmeister wird in diesem [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p style="text-align: justify;"><strong>Am 15.12.2011 wurden wieder Schrittzähler verteilt &#8211; das zweite Sportprojekt der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE startete. Ziel der Aktion ist es, innerhalb von 3 Monaten die 568 km lange Strecke von Köln nach London zurückzulegen.</strong></p>
<p><span id="more-20082"></span>Hintergrund der Aktion ist unsere seit eineinhalb Jahren bestehende Sponsor-Partnerschaft mit dem <a title="Max Hoff" href="http://www.maxhoff.de" target="_blank">Olympiasportler Max Hoff</a>.</p>
<p style="text-align: justify;"><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Max-Hoff.png"><img class="size-full wp-image-20084 alignleft" title="Max Hoff" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Max-Hoff.png" alt="" width="261" height="175" /></a>Der Kanu-Weltmeister wird in diesem Jahr an den Olympischen Spielen in London teilnehmen und gilt als aussichtsreicher Kandidat auf eine der begehrten Medaillen. Zur Unterstützung dieses Vorhabens machen wir uns mit ihm gemeinsam auf den Weg dorthin.</p>
<p style="text-align: justify;">Begleitet und betreut wird die Aktion von der <a title="Sportsdoc" href="http://www.sportsdoc.de" target="_blank">Firma Sportsdoc</a>, die sich auf medizinisch basierte Bewegungstherapie und Gesundheitscoaching spezialisiert hat. Unterstützt werden wir auch von der Firma Runners Point aus Köln, die uns Schrittzähler und Sportequipment liefert.</p>
<p style="text-align: justify;">Um bis zum 15.03.2012 in London anzukommen, müssen täglich im Durchschnitt 8457 Schritte zurückgelegt werden, was einer Strecke von 6,2 Kilometern entspricht.</p>
<p style="text-align: justify;">Zur gegenseitigen Motivation haben wir 11 Teams gebildet, die aus jeweils 5 Mitgliedern bestehen. Die ersten 3 Teams, die das Ziel erreichen, erwarten ansprechende Preise. Doch auch die anderen Teilnehmer müssen nicht leer ausgehen. Jeder, der das Ziel innerhalb von 3 Monaten erreicht hat, nimmt an der Verlosung attraktiver Sachpreise teil.</p>
<p style="text-align: justify;">Im Laufe der Aktion werden immer wieder kleine Etappenziele und –preise ausgeschrieben und Zusatzaktionen angeboten. Ob Lauftreff oder Tipps zu Ausgleichsübungen am Arbeitsplatz – die Experten  von Sportsdoc stehen uns immer mit Rat und Tat zur Seite.</p>
<p style="text-align: justify;">Die ersten 2 Gruppen waren so schnell, dass sie bereits Ende Januar das Ziel erreicht haben.Welches Team sich gerade wo befindet, können wir jede Woche auf einer Landkarte im Eingangsbereich unserer Kanzlei erkennen:</p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Map-London.png"><img class="aligncenter size-full wp-image-20083" title="Map London" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Map-London.png" alt="" width="501" height="194" /></a></p>
<p style="text-align: justify;">Schon im letzten Jahr haben wir ein Sportprojekt unter Einsatz der Schrittzähler durchgeführt. In einer ersten Testwoche wurde ermittelt, wie viele Schritte die Mitarbeiter im Durchschnitt am Tag zurücklegen. Im ersten Monat der Aktion musste dieser Durchschnittswert plus 3.000 zusätzliche Schritte erreicht werden.</p>
<p style="text-align: justify;">Im zweiten Monat sollte dann jeder Teilnehmer täglich mindestens 10.000 Schritte (ca. 8 km) laufen, was der von Gesundheitsexperten empfohlenen Mindestschrittzahl pro Tag entspricht.</p>
<p style="text-align: justify;">Primäres Ziel der Aktionen ist die Stärkung des Bewusstseins für ausreichende Bewegung. Gerade im Büroalltag fällt es oft schwer, ein gesundes Maß an sportlicher Betätigung einzuhalten. Die Aktion soll zeigen, dass jeder etwas tun kann, um sich durch ausreichende Bewegung gesund und fit zu halten. Treppe statt Rolltreppe oder Aufzug, Laufen statt Bahn oder Auto – auch im Alltag kann durch kleine Veränderungen etwas für die Fitness getan werden.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Höheres Bußgeld für Schwarzfahrer wegen Facebook Apps</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/internetrecht/hoheres-busgeld-fur-schwarzfahrer-wegen-facebook-apps-20077/</link>
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		<pubDate>Fri, 03 Feb 2012 12:26:58 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Schwarzfahrer sollen künftig mit einem wesentlich höheren Bußgeld zur Kasse gebeten werden. Dies fordert der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen mit einer interessanten Begründung. Bildnachweis:/Samsung Galaxy Tab/3 Sverige-Erik Hörnfeld/CC BY 2.0/Some rights reserved Die Lobby-Organisation fordert in einer Pressemitteilung, dass gegen Schwarzfahrer in Bus und Bahn künftig beim ersten geahndeten Verstoß ein Bußgeld bis 60 € verhängt [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Schwarzfahrer sollen künftig mit einem wesentlich höheren Bußgeld zur Kasse gebeten werden. Dies fordert der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen mit einer interessanten Begründung.</strong></p>
<p><span id="more-20077"></span><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/samsung-galaxy-tab.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20078" title="samsung galaxy tab" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/samsung-galaxy-tab.jpg" alt="" width="150" height="150" /></a>Bildnachweis:/<a href="http://www.flickr.com/photos/3bilder/5113921668/">Samsung Galaxy Tab</a>/<a href="http://www.flickr.com/people/3bilder/">3 Sverige-Erik Hörnfeld</a>/<a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a>/Some rights reserved<a href="../markenrecht/markenrecht/markenrecht/markenrecht/wp-content/uploads/2011/12/samsung-galaxy-tab1.jpg"><br />
</a></p>
<p>Die Lobby-Organisation fordert in einer <a href="http://www.vdv.de/medienservice/pressemitteilungen_entry.html?nd_ref=7385">Pressemitteilung</a>, dass gegen Schwarzfahrer in Bus und Bahn künftig beim ersten geahndeten Verstoß ein Bußgeld bis 60 € verhängt werden kann. Im Wiederholungsfall soll sogar ein Bußgeld in Höhe von 120 € möglich sein. Bund und Länder sollten dies durch die Anpassung ihrer Rechtsverordnungen ermöglichen.</p>
<p>Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen rechtfertigt das damit, dass angeblich 3,5% der Nutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln schwarzfahren würden. Dieser Trend werde dadurch gefördert, dass sich Fahrgäste über Facebook organisieren und sich gegenseitig vor Kontrollen warnen würden. Von daher müssten zur Abschreckung höhere Bußgelder verlangt werden.</p>
<p>Nach einigen Berichten in den Medien &#8211; wie z.B. der <a href="http://www.taz.de/!75687/">TAZ</a> sowie unter <a href="http://www.welt.de/wirtschaft/webwelt/article13531171/Schwarzfahrer-warnen-sich-im-Netz-vor-Kontrollen.html">welt.de</a> &#8211; soll es derartige Warnungen über Facebook und Twitter geben. Zu Fragen ist allerdings, ob dieses Argument wirklich stichhaltig ist. Denn Schwarzfahrer können aufgrund der vereinzelten Meldungen normalerweise nicht darauf vertrauen, dass sie rechtzeitig vor einer Kontrolle gewarnt werden.</p>
<p>Sicherlich sind auch die folgenden Beiträge für Sie interessant:</p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/internetrecht/auf-facebook-uber-den-job-lastern-ein-kundigungsgrund-12526/">Auf Facebook über den Job lästern- ein Kündigungsgrund?</a></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/internetrecht/unterlassungsanspruch-bei-beleidigung-auf-facebook-18473">Unterlassungsanspruch bei Beleidigung auf Facebook</a></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/internetrecht/ist-bereits-der-aufruf-zur-randale-uber-facebook-strafbar-11359">Ist bereits der Aufruf zur Randale über Facebook strafbar?</a></p>
<p>&nbsp;</p>
<p><img src="http://vg03.met.vgwort.de/na/39ecddd6ce9645a3ba8a84bc01790a60" width="1" height="1" alt=""></p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20077&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wbs-law.de/internetrecht/hoheres-busgeld-fur-schwarzfahrer-wegen-facebook-apps-20077/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>OLG Düsseldorf: Post braucht kein PostIdent für 1&amp;1 durchführen</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/olg-dusseldorf-post-braucht-kein-postident-fur-11-durchfuhren-20074/</link>
		<comments>http://www.wbs-law.de/wettbewerbsrecht/olg-dusseldorf-post-braucht-kein-postident-fur-11-durchfuhren-20074/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 22:27:39 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Wettbewerbsrecht]]></category>
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		<description><![CDATA[Aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass die Deutsche Post AG ihren Konkurrenten nicht ohne Weiteres das Post-Ident-Verfahren anbieten muss. Bildnachweis: /court_hammer / Yasuo Tamura / CC BY 2.0 /Some rights reserved Die Deutsche Post AG bietet ihren Kunden im Rahmen des sogenannten PostIdent Verfahrens eine Überprüfung der Identität von dritten Personen. [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Aus einer aktuellen Entscheidung des Oberlandesgerichtes Düsseldorf ergibt sich, dass die Deutsche Post AG ihren Konkurrenten nicht ohne Weiteres das Post-Ident-Verfahren anbieten muss.</strong></p>
<p><span id="more-20074"></span><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer2.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20075" title="court-hammer" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer2.jpg" alt="" width="200" height="149" /></a></p>
<p>Bildnachweis: <a href="http://www.flickr.com/photos/yasuo25337/5683137958/">/court_hammer</a> / <a href="http://www.flickr.com/people/yasuo25337/">Yasuo Tamura</a> / <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a> /Some rights reserved</p>
<p>Die Deutsche Post AG bietet ihren Kunden im Rahmen des sogenannten PostIdent Verfahrens eine Überprüfung der Identität von dritten Personen. Diese Dienstleistung wollten auch die die 1&amp;1-Internet AG und die 1&amp;1 Mail &amp; Media GmbH für den Aufbau von einem sicheren E-Mail-Dienst (De-Mail) in Anspruch nehmen. Doch die Deutsche Post wollte da nicht mitmachen und begründete das damit, dass sie bezüglich dieses Angebotes im Wettbewerb zueinander stehen würden. Hiermit waren jedoch die beiden Konkurrenten nicht einverstanden und zogen vor Gericht. Sie waren der Ansicht, dass die Ablehnung rechtswidrig ist.</p>
<p>Doch das Oberlandesgericht Düsseldorf wies mit Urteil vom 30.11.2011 (Az. VI-<a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=U (Kart) 14/11" title="OLG D&uuml;sseldorf, 30.11.2011 - U (Kart) 14/11">U (Kart) 14/11</a>) deren Klage ab. Die Richter begründeten das damit, dass die Deutsche Post vorliegend weder missbräuchlich noch diskriminierend ihre Marktmacht ausgenutzt hat. Dies ergibt sich daraus, dass die Firmen auf einen anderen leistungsfähigen Dienstleister zurückgreifen konnten. Von daher besteht kein Kontrahierungszwang.</p>
<p>Das sog. Post-Ident-Verfahren ist übrigens auch für Online-Händler von Bedeutung. Das gilt vor allem, soweit Sie altersbeschränkte Produkte vertreiben.</p>
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<p><a href="http://www.wbs-law.de/medienrecht/jugendschutz-im-netz-kjm-e-post-brief-ist-als-ubergreifendes-konzept-positiv-zu-bewerten-14134/">Jugendschutz im Netz: KJM “E-Post-Brief ist als übergreifendes Konzept positiv zu bewerten”</a></p>
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<p>&nbsp;</p>
<p><img src="http://vg03.met.vgwort.de/na/c3764403a14a4aec825f4ea005836976" width="1" height="1" alt=""></p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20074&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>VG Hannover: Journalist steht keine Auskunft über Kosten für Schutzmaßnahmen an Wulffs Wohnhaus zu</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/presserecht/vg-hannover-journalist-steht-keine-auskunft-uber-kosten-fur-schutzmasnahmen-an-wulffs-wohnhaus-zu-20065/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 17:27:09 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwältin Rafaela Wilde</dc:creator>
				<category><![CDATA[Presserecht]]></category>
		<category><![CDATA[Journalist]]></category>
		<category><![CDATA[körperliche Unversehrtheit]]></category>
		<category><![CDATA[Pressefreiheit]]></category>
		<category><![CDATA[Sicherheit]]></category>
		<category><![CDATA[Wulff]]></category>

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		<description><![CDATA[Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der Kosten  mit der eher dürftigen Begründung abgelehnt, dass diese Rückschlüsse auf einzelne Sicherheitsmaßnahmen zulassen soll. Bildnachweis: /court_hammer / Yasuo Tamura / CC BY 2.0 /Some rights reserved &#160; Das durch das Finanzministerium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Das Verwaltungsgericht Hannover hat den Eilantrag auf Erteilung einer Auskunft über die Höhe der Kosten  mit der eher dürftigen Begründung abgelehnt, dass diese Rückschlüsse auf einzelne Sicherheitsmaßnahmen zulassen soll.</strong></p>
<p><span id="more-20065"></span><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer1.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20066" title="court-hammer" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer1.jpg" alt="" width="200" height="149" /></a><br />
Bildnachweis: <a href="http://www.flickr.com/photos/yasuo25337/5683137958/">/court_hammer</a> / <a href="http://www.flickr.com/people/yasuo25337/">Yasuo Tamura</a> / <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a> /Some rights reserved</p>
<p>&nbsp;<br />
Das durch das Finanzministerium vertretene Land Niedersachsen lehnte eine Beantwortung der Frage ab, weil eine Antwort Rückschlüsse auf das Sicherungskonzept zulasse. Der Antragsteller beruft sich auf seinen Auskunftsanspruch aus dem Niedersächsischen Pressegesetz (NPresseG). Vorschriften über die Geheimhaltung stünden nicht entgegen, weil die Angabe der Gesamtkosten keinen Rückschluss auf die einzelne Art der Sicherung zulasse. Er sei auf eine umgehende Information angewiesen, weil nach einen Zeitungsartikel in der FAZ vom 14.01.2012 der niedrige Zinssatz für das Darlehen unter anderem darauf beruhen solle, dass sich der Wert des Hauses durch die teuren Sicherheitsmaßnahmen erhöht habe.</p>
<p>Die 6. Kammer lehnte den Eilantrag mit Beschluss vom 24.01.2012 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=6 B 498/12" title="6 B 498/12 (2 zugeordnete Entscheidungen)">6 B 498/12</a>) ab. Es sei nach der in einem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage offen, ob sich das Land Niedersachsen auf das Auskunftsverweigerungsrecht nach § 4 Abs. 2 NPresseG berufen könne. Ohne weitere Aufklärung des Sachverhaltes und ggfs. einer Beweiserhebung könne das Gericht nicht feststellen, ob der Einwand des Antragsgegners zutreffe, es ließen sich aus der Angabe der Gesamtbaukosten Rückschlüsse auf das gesamte Sicherungskonzept ziehen. Dies führe zu einer Abwägung zwischen dem Recht auf Auskunft und der von Art. <a href="http://dejure.org/gesetze/GG/5.html" title="Art. 5 GG">5</a> Abs. 1 Grundgesetz geschützten Berichterstattung auf der einen und den Grundrechten der von der Auskunft betroffenen Personen auf der anderen Seite. Diese Abwägung gehe zu Lasten des Antragstellers aus. Treffe die Annahme des Antragsgegners zu, führe dies zu einer realen Erhöhung des Risikos für Freiheit, Leib, Leben und körperliche Unversehrtheit der zu schützenden Personen und der sie schützenden Sicherheitskräfte. Demgegenüber müsse das Interesse des Journalisten zurückstehen, zumal er bereits über Teilinformationen verfüge, weil ihm die sichtbaren Bau- und Sicherheitsmaßnahmen benannt worden seien.</p>
<p>Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde vor dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg zulässig.</p>
<p>Quelle: Pressemitteilung des VG Hannover vom 31.01.2012<br />
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<p><a href="http://www.wbs-law.de/presserecht/djv-kritisiert-versuchte-einflussnahme-wulffs-18361/">DJV kritisiert versuchte Einflussnahme Wulffs</a></p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20065&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Schwere Vorwürfe gegen Apple und Samsung wegen unzureichender Arbeitsbedingungen</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/schwere-vorwurfe-gegen-apple-und-samsung-wegen-unzureichender-arbeitsbedingungen-20057/</link>
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		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 16:02:05 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Beuger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Apple]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsbedingungen]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsplatz]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Gesundheitsschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Public Eye Award]]></category>
		<category><![CDATA[Samsung]]></category>

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		<description><![CDATA[Die beiden Konzerne Apple und Samsung warten derzeit wegen ihrer begehrten Produkte mit guten Geschäftsergebnissen auf. Darüber hinaus werden weltweit gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der vertriebenen Tablet-Computer geführt, über die wir laufend berichten. Neuerdings wird allerdings Kritik an den Arbeitsbedingungen geäußert, die ein weniger gutes Licht auf die Global Player wirft. Bildnachweis:/Telefon/ND Strupler/CC BY 2.0/Some rights [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die beiden Konzerne Apple und Samsung warten derzeit wegen ihrer begehrten Produkte mit guten Geschäftsergebnissen auf. Darüber hinaus werden weltweit gerichtliche Auseinandersetzungen wegen der vertriebenen Tablet-Computer geführt, über die wir laufend berichten. Neuerdings wird allerdings Kritik an den Arbeitsbedingungen geäußert, die ein weniger gutes Licht auf die Global Player wirft.</strong></p>
<p><span id="more-20057"></span></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Telefon.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20058" title="Telefon" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/Telefon.jpg" alt="" width="200" height="150" /></a></p>
<p>Bildnachweis:/<a href="http://www.flickr.com/photos/strupler/5136973131/">Telefon</a>/<a href="http://www.flickr.com/photos/strupler/">ND Strupler</a>/<a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a>/Some rights reserved</p>
<p>In mehreren aktuellen Meldungen etwa bei <a href="http://www.heise.de/newsticker/meldung/Schwere-Vorwuerfe-wegen-Arbeitsbedingungen-bei-Samsung-1424729.html">heise online</a> wird dem südkoreanischen Konzern Samsung vorgeworfen, dass das Unternehmen bei der Herstellung seiner High-Tech-Produkte die Gesundheit seiner Mitarbeiter gefährden soll. Aufgrund des Einsatzes von giftigen Chemikalien seien bereits 50 Arbeitnehmer gestorben und ungefähr 140 ernsthaft erkrankt. Aus diesem Grunde sei die Firma im Rahmen des &#8220;<a href="http://www.publiceye.ch/en/ranking/">Public Eye People&#8217;s Award 2012</a>&#8221; als einer der drei schlimmsten Unternehmen der Welt „ausgezeichnet“ worden.</p>
<p>Demgegenüber wird Apple laut <a href="http://www.heise.de/mac-and-i/meldung/Ex-Manager-Apple-tut-in-China-zu-wenig-1422364.html">heise online</a> sowie <a href="http://www.focus.de/finanzen/news/unternehmen/miese-arbeitsbedingungen-die-schmutzige-seite-von-apples-erfolg_aid_706798.html">focus.de</a> wegen der Arbeitsbedingungen in den Zulieferfirmen im asiatischen Raum kritisiert. In dem größten Teil der Betriebe sollen die Mitarbeiter mehr als 60 Stunden in der Woche arbeiten. Teilweise würden sie durch Missachtung der arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften verletzt und in ihrer Gesundheit gefährdet werden. Sowohl Apple wie Samsung soll jetzt angeblich an einer Besserung dieser nicht tragbaren Zustände gelegen sein.</p>
<p>Darüber hinaus sind sicherlich die folgenden Beiträge für Sie interessant:</p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/bag-zur-haftung-des-arbeitgebers-wegen-gefahrdung-des-arbeitnehmers-durch-asbest-7542/">BAG zur Haftung des Arbeitgebers wegen Gefährdung des Arbeitnehmers durch Asbest</a></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/arbeitgeber-ist-zu-gefaehrdungsbeurteilung-verpflichtet-611/">Arbeitgeber ist zu Gefährdungsbeurteilung verpflichtet</a></p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20057&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
			<wfw:commentRss>http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/schwere-vorwurfe-gegen-apple-und-samsung-wegen-unzureichender-arbeitsbedingungen-20057/feed/</wfw:commentRss>
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		</item>
		<item>
		<title>Hessisches LAG: Verschweigen von ärztlichem Nachtarbeitsverbot kann zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/hessisches-lag-verschweigen-von-arztlichem-nachtarbeitsverbot-kann-zur-sofortigen-beendigung-des-arbeitsverhaltnisses-fuhren-20049/</link>
		<comments>http://www.wbs-law.de/arbeitsrecht/hessisches-lag-verschweigen-von-arztlichem-nachtarbeitsverbot-kann-zur-sofortigen-beendigung-des-arbeitsverhaltnisses-fuhren-20049/#comments</comments>
		<pubDate>Thu, 02 Feb 2012 11:29:57 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Michael Beuger</dc:creator>
				<category><![CDATA[Arbeitsrecht]]></category>
		<category><![CDATA[Arbeitsvertrag]]></category>
		<category><![CDATA[arglistige Täuschung]]></category>
		<category><![CDATA[Attest]]></category>
		<category><![CDATA[Hessisches LAG]]></category>
		<category><![CDATA[Nachtarbeit]]></category>
		<category><![CDATA[Nachtarbeitsverbot]]></category>

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		<description><![CDATA[Bewerber dürfen ihrem Arbeitgeber keine Umstände verschweigen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Ansonsten darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Bildnachweis: /court_hammer / Yasuo Tamura / CC BY 2.0 /Some rights reserved Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich ein Mann bei einem Frachtarbeitsvertrag am Frankfurter Flughafen beworben. Er unterzeichnete im Folgenden [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Bewerber dürfen ihrem Arbeitgeber keine Umstände verschweigen, die für das jeweilige Arbeitsverhältnis von Bedeutung sind. Ansonsten darf der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten.</strong></p>
<p><span id="more-20049"></span></p>
<p><a href="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer.jpg"><img class="aligncenter size-full wp-image-20051" title="court-hammer" src="http://www.wbs-law.de/wp-content/uploads/2012/02/court-hammer.jpg" alt="" width="200" height="149" /></a></p>
<p>Bildnachweis: <a href="http://www.flickr.com/photos/yasuo25337/5683137958/">/court_hammer</a> / <a href="http://www.flickr.com/people/yasuo25337/">Yasuo Tamura</a> / <a href="http://creativecommons.org/licenses/by/2.0/deed.de">CC BY 2.0</a> /Some rights reserved<br />
Im zugrundeliegenden Sachverhalt hatte sich ein Mann bei einem Frachtarbeitsvertrag am Frankfurter Flughafen beworben. Er unterzeichnete im Folgenden einen Arbeitsvertrag, der ausdrücklich die Verpflichtung zum Nacht- und Wechseldienst vorsah. Erst nach der Aufnahme der Tätigkeit wies er seinen Arbeitgeber darauf hin, dass er keine Nachtarbeit leisten darf. Hierzu legte er zwei ärztliche Bescheinigungen vor, die er bereits vor einigen Jahren erhalten hatte. Der Arbeitgeber erklärte daraufhin die Anfechtung des Arbeitsvertrages wegen arglistiger Täuschung. Der Arbeitnehmer war hiermit nicht einverstanden und zog vor Gericht.</p>
<p>Hierzu entschied das hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 21.09.2011 (Az. <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=8 Sa 109/11" title="LAG Hessen, 21.09.2011 - 8 Sa 109/11">8 Sa 109/11</a>), dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen arglistiger Täuschung sofort beendigen durfte. Denn für den Bewerber war hier offensichtlich, dass er Nachtarbeit leisten sollte, zu der er jedoch aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage war. Er durfte nicht erwarten, dass der Arbeitgeber hier nachträglich eine Ausnahme zulässt.</p>
<img src="http://www.wbs-law.de/?ak_action=api_record_view&id=20049&type=feed" alt="" />]]></content:encoded>
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		</item>
		<item>
		<title>Aus 60 wird 1 &#8211; neue Datenschutzerklärung bei Google</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/internetrecht/aus-60-wird-1-neue-datenschutzerklarung-bei-google-20037/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 16:54:44 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Internetrecht]]></category>
		<category><![CDATA[AGB]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutz]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzbestimmung]]></category>
		<category><![CDATA[Datenschutzerklärung]]></category>
		<category><![CDATA[Google]]></category>
		<category><![CDATA[Werbung]]></category>
		<category><![CDATA[YouTube]]></category>

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		<description><![CDATA[Aus 60 wird 1 &#8211; neue Datenschutzerklärung bei Google „One policy, one Google experience“ – unter diesem Slogan wirbt der Internetkonzern für die am 01. März 2012 in Kraft tretenden neuen Datenschutzbestimmungen. Die rund 60 Dokumente werden nun zu einer einheitlichen Datenschutzerklärung (http://www.google.de/policies/privacy/preview/) für (fast) alle Google-Dienste zusammengeführt. Viele Nutzer von Diensten wie Youtube, GMail [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<h4><strong>Aus 60 wird 1 &#8211; neue Datenschutzerklärung bei Google</strong></h4>
<p><strong>„One policy, one Google experience“ – unter diesem Slogan wirbt der Internetkonzern für die am 01. März 2012 in Kraft tretenden neuen Datenschutzbestimmungen.</strong><br />
<span id="more-20037"></span><br />
Die rund 60 Dokumente werden nun zu einer einheitlichen Datenschutzerklärung (<a href="http://www.google.de/policies/privacy/preview/" title="Google Datenschutzbestimmungen" target="_blank">http://www.google.de/policies/privacy/preview/</a>) für (fast) alle Google-Dienste zusammengeführt.</p>
<p>Viele Nutzer von Diensten wie Youtube, GMail oder Google+ fragen sich nun, welche Änderungen damit einhergehen und ob ihre Daten bei Google noch sicher sind.<br />
<!--more--><br />
<strong>Verknüpfung der Google-Konten</strong></p>
<p>Die wohl wichtigste Änderung ist die Verknüpfung der Benutzerkonten der verschiedenen Google-Dienste untereinander. Wenn der Nutzer bei einem Google-Dienst eingeloggt ist, werden die erhobenen Daten zur Personalisierung auch von allen anderen Diensten genutzt. In der Datenschutzerklärung heißt es an dieser Stelle: „Unter Umständen verknüpfen wir personenbezogene Daten aus einem Dienst mit Informationen und personenbezogenen Daten aus anderen Google-Diensten.“</p>
<p>Von welchen genauen Umständen die Verknüpfung der Daten abhängen soll, wird in der Datenschutzerklärung jedoch nicht erläutert.<br />
Google-Sprecherin Alma Whitten erklärt die Neuerung so (http://google-produkte.blogspot.com/2012/01/aktualisierung-unserer.html): „Wir behandeln den Nutzer als ein- und dieselbe Person, auch wenn er verschiedene Google-Dienste verwendet – das macht die Nutzung unserer Produkte noch unkomplizierter und intuitiver.“.<br />
Konkret sollen durch die Zusammenführung der Google-Benutzerkonten bessere Suchergebnisse und relevantere Werbung angezeigt werden.</p>
<p>Wenn in der Suchmaschine beispielsweise ein mehrdeutiges Wort wie „Golf“ eingegeben wird, kann Google anhand der verknüpften Informationen herausfinden wonach der Nutzer wirklich sucht – Sport oder Auto? Außerdem soll die neue Google-Suche nicht nur Inhalte aus dem Internet, sondern auch aus Google+ anzeigen. Wer z.B. nach Restaurants in München sucht findet auch Beiträge, die Kontakte auf Google+ geteilt haben.</p>
<p><strong>Transparenz</strong></p>
<p>Zuzugeben ist, dass die neue Datenschutzerklärung recht einfach zu lesen und klar strukturiert ist. An vielen Stellen bleibt sie allerdings zu ungenau.<br />
So heißt es unter der Überschrift „gerätebezogene Informationen“: „Wir erfassen möglicherweise gerätespezifische Informationen (beispielsweise … einschließlich Ihrer Telefonnummer). Google verknüpft Ihre Gerätekennungen oder Telefonnummer gegebenenfalls mit Ihrem Google-Konto.“ In welchem konkreten Fall eine so sensible Information wie die Telefonnummer von Google erfasst und gespeichert wird, lässt sich aus dieser verklausulierten Formulierung nicht entnehmen.</p>
<p>Dieses Beispiel ist charakteristisch für die neuen Datenschutzbestimmungen. Sie sind oft sehr vage formuliert und enthalten Formulierungen wie „unter Umständen“, „möglicherweise“ und „gegebenenfalls“. Das ermöglicht Google zwar eine weitgehende Verwendung der Daten, der Nutzer kann jedoch nicht mehr genau nachvollziehen wann welche Daten erhoben, gespeichert oder genutzt werden.</p>
<p>Positiv ist dagegen das sogenannte „Dashboard“. Hier kann der Nutzer die Informationen, die mit den verschiedenen Google-Konten verknüpft sind, einsehen und verwalten. Wer die personalisierte Werbung deaktivieren will, kann dies auch weiterhin durch Nutzung des Anzeigenvorgaben-Managers tun. Der Nutzer hat also noch individuelle Gestaltungsmöglichkeiten, mit denen er zumindest teilweise über die Verwendung seiner Daten entscheiden kann.</p>
<p><strong>Fazit</strong></p>
<p>Die Idee einer einheitlichen und verständlicheren Datenschutzerklärung ist aus Sicht der Nutzer auf jeden Fall sinnvoll. Kaum jemand hat Lust und Zeit sich seitenlanges schlecht übersetztes Juristen-Kauderwelsch durchzulesen.<br />
Die neue Datenschutzerklärung ist insofern zwar ein Fortschritt, allerdings besteht in punkto Bestimmtheit und Genauigkeit noch erheblicher Nachbesserungsbedarf.</p>
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		</item>
		<item>
		<title>Stellungnahme der GEMA zu Creative Commons-Modellprojekt</title>
		<link>http://www.wbs-law.de/urheberrecht/stellungnahme-der-gema-zu-creative-commons-modellprojekt-20024/</link>
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		<pubDate>Wed, 01 Feb 2012 15:46:27 +0000</pubDate>
		<dc:creator>Rechtsanwalt Christian Solmecke</dc:creator>
				<category><![CDATA[Urheberrecht]]></category>
		<category><![CDATA[CC-Lizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Creative Commons-Lizenz]]></category>
		<category><![CDATA[Gema]]></category>
		<category><![CDATA[SACEM]]></category>

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		<description><![CDATA[Die französische Verwertungsgesellschaft Sacem hat vor über einem Jahr mit einem interessanten Modellprojekt begonnen. Hierbei können Künstler ihre Werke unter eine CC Lizenz stellen. Den gleichen Weg ist man in Dänemark, den Niederlanden und Schweden gegangen. Demgegenüber gibt man sich bei der GEMA skeptisch. Sie argumentiert vor allem damit, dass die derzeit praktizierte Einräumung des [...]]]></description>
			<content:encoded><![CDATA[<p><strong>Die französische Verwertungsgesellschaft Sacem hat vor über einem Jahr mit einem interessanten Modellprojekt begonnen. Hierbei können Künstler ihre Werke unter eine CC Lizenz stellen. Den gleichen Weg ist man in Dänemark, den Niederlanden und Schweden gegangen. Demgegenüber gibt man sich bei der GEMA skeptisch. Sie argumentiert vor allem damit, dass die derzeit praktizierte Einräumung des vollumfänglichen Nutzungsrechtes für die Künstler einen Vorteil bedeute. Denn hierdurch könnten deren Rechte besser verteidigt werden. Näheres können Sie dem nachstehenden <a href="http://www.telemedicus.info/uploads/Dokumente/Stellungnahme_GEMA_CreativeCommons-01-2012.pdf">Statement der GEMA</a> gegenüber Telemedicus entnehmen.</strong></p>
<p><span id="more-20024"></span></p>
<p>&#8220;Die Erteilung von CC-Lizenzen ist mit dem Wahrnehmungsmodell der GEMA und hier insbesondere mit der derzeitigen Fassung des Berechtigungsvertrages nicht vereinbar.</p>
<p>Nach § 1 des GEMA-Berechtigungsvertrags (nachfolgend „BerV“) räumt der Berechtigte der GEMAals Treuhänderin umfassende ausschließliche Nutzungsrechte an allen seinen bereitsbestehenden und zukünftig geschaffenen Werken ein. Die Creative Commons Lizenzen setzenhingegen die Vergabe von Nutzungsrechten durch den Urheber an einzelnen Werken voraus.Diese Vergabe von Rechten an einzelnen Werken durch den Urheber ist mit dem derzeitigenWahrnehmungsmodell der GEMA nicht vereinbar ist, da die Rechte insofern bereits bei der GEMAliegen.</p>
<p>Berechtigte können grundsätzlich gemäß den Bestimmungen der GEMA-Satzung und des BerV, denen die Forderung der EU-Kommission nach einer Aufspaltbarkeit der Rechte nachNutzungsarten zu Grunde liegt, einzelne Rechtsbereiche („Sparten“) und/oder Länder für alle Werke von dieser Rechteübertragung ausnehmen. Für bestimmte Onlinenutzungen gilt dabei die Besonderheit, dass diese unter Einhaltung einer kurzen Frist von drei Monaten schriftlich zum Ende eines jeden Kalenderjahres gekündigt werden können. Die Berechtigten können in diesem Bereich somit flexibel darüber entscheiden, ob sie die Rechte für diese Onlinenutzungen selbstwahrnehmen und z.B. unter einer CC-Lizenz vergeben oder von der GEMA wahrnehmen lassen. Die Möglichkeit, Rechte an einzelnen Werken von der Rechtewahrnehmung durch die GEMA auszunehmen, hat die EU-Kommission dagegen nicht befürwortet. Damit hat die Kommission das Bedürfnis der GEMA anerkannt, das gesamte Weltrepertoire zu vertreten, um so eine effektive und wirtschaftliche Rechtewahrnehmung gegenüber den Nutzern gewährleisten zu können (vgl. Kommission v. 02.06.1971, ABl 1971 L 134, 15, 23 &#8211; GEMA-I; Kommission v. 06.07.1972, ABl 1972 L166, 22 f. – GEMA II; EuGH v. 27.03.1974 – Rs. 1227/73 BRT-II, <a href="http://dejure.org/dienste/vernetzung/rechtsprechung?Text=Slg. 1974, 313" title="EuGH, 27.03.1974 - 127/73: BRT /  SABAM">Slg. 1974, 313</a> Rn. 9/11).</p>
<p>Auch gegen eine Öffnung des Wahrnehmungsmodells der GEMA für die gleichzeitige Vergabe von Rechten an einzelnen Werken im Rahmen von CC-Lizenzen sprechen folgende gewichtige Gründe: Das System der kollektiven Rechtewahrnehmung gewährleistet einen effektiven undkostengünstigen Schutz der Urheber. Dieses System würde durch die Möglichkeit zur Herausnahme von Rechten an einzelnen Werken durch den damit verbundenen hohen Verwaltungsaufwand beeinträchtigt. Bei jeder Lizenzierung müsste überprüft werden, ob das entsprechende Werk unter einer CC-Lizenz steht und damit nicht mehr von der GEMA wahrgenommen und lizenziert werden kann. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand ginge zu Lasten der übrigen Berechtigten.</p>
<p>Zudem würde die effektive Rechtewahrnehmung und –durchsetzung durch die Unschärfe der Begriffe „nicht-kommerzielle Nutzung“ bzw. „kommerzielle Nutzung“ als Abgrenzungsmerkmalzwischen unentgeltlicher CC-Lizenz und entgeltlicher „GEMA-Lizenz“ erschwert. So lässt die in einigen CC-Lizenzverträgen enthaltene Formulierung, wonach die entsprechende Rechteeinräumung nur für Handlungen gelten soll, die nicht vorrangig auf einen geschäftlichen Vorteil oder eine geldwerte Vergütung gerichtet sind, keine klare Abgrenzung von CC-Lizenz zur kollektiven Rechtewahrnehmung durch die GEMA zu. Dies führt zu einer Beeinträchtigung der Rechtssicherheit für Berechtigte und Nutzer sowie zu einer Erschwernis der Verwaltung der Rechte durch die GEMA.</p>
<p>Auch hat sich erwiesen, dass gerade auch sehr erfolgreiche Berechtigte, die ihre schöpferische Tätigkeit durch den Verkauf von Konzertkarten, Fanartikeln etc. finanzieren können, zu einer kostenlosen Freigabe ihrer erfolgreichen Titel tendieren, während sie die wenig erfolgreichen Werke durch die Verwertungsgesellschaften lizenzieren würden (so genanntes Rosinenpicken).Dies würde zu einer erheblichen Verminderung der Verteilungssumme für alle durch die Verwertungsgesellschaft vertretenen Mitglieder, mithin also auch für diejenigen Berechtigten, die in der Solidargemeinschaft auf die Zahlung einer Vergütung für die Nutzung ihrer Werkeangewiesen sind, führen und hätte zwangsläufig einen Rückgang der schöpferischen Tätigkeit und der kulturellen Vielfalt im Bereich der Musik zur Folge.</p>
<p>Vor diesem Hintergrund haben die Berechtigten der GEMA bislang keine Änderungen beschlossen, die zu einer Vereinbarkeit der Rechtewahrnehmung durch die GEMA und der Lizenzierung einzelner Werke unter einer CC-Lizenz führen würde. Dies lässt darauf schließen, dass das geltende Wahrnehmungsmodell mit den Interessen der Mehrheit der Berechtigten in Einklang steht und der Möglichkeit der Lizenzierung der Nutzung von Werken unter einer CC-Lizenzvorgezogen wird.</p>
<p>Die GEMA ist zudem stets darum bemüht, das Rechtemanagement flexibel und den Wünschen der Mitglieder entsprechend auszugestalten. So unterstützt die GEMA beispielsweise ihre Mitgliederbei der Präsentation ihrer Werke im Internet durch ein Lizenzangebot für kostenloses Streaming der eigenen Werke auf der persönlichen, nicht kommerziell genutzten Website. Auf diesem Wege kann der Berechtigte ohne Zahlung einer Lizenzvergütung an die GEMA interessierten Nutzern einen weitreichenden kostenlosen Zugang zu seinen Werken verschaffen und deren Bekanntheitsgrad erhöhen ohne auf eine angemessene Vergütung für die Vervielfältigung und Verbreitung derselbigen verzichten zu müssen.</p>
<p>Auch darüber hinaus ist die GEMA für Alternativlösungen – wie kostenfreie Songausschnitte von kurzer Dauer – offen, sofern dies den Interessen ihrer Mitglieder nicht zuwiderläuft. Auch wird die GEMA Pilot-Projekte wie das der SACEM aufmerksam beobachten und ggf. gewonnene Erkenntnisse berücksichtigen.&#8221;</p>
<p>Quelle: Statement der GEMA gegenüber Telemedicus vom 23.01.2012</p>
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