Nicht nur Bilder, Lieder und Texte sind vom Urheberrecht geschützt, sondern auch Computerprogramme. Ab wann eine Java-Script-Programmierung als Computerprogramm gilt, musste das OLG Köln entscheiden.

Durch das Urheberschutzgesetz (UrhG) werden persönliche geistige Schöpfungen geschützt. Eine solche Schöpfung kann auch ein Computerprogramm sein. Doch ab wann ist eine Programmierung auch ein schützenswertes Computerprogramm? Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat entschieden, dass Java-Scripte Computerprogramme im Sinne des Urheberschutzgesetzes (UrhG) sein können, wenn sie eine entsprechende Schöpfungshöhe aufweisen und damit urheberrechtlich geschützt sein können (Urt. v. 29.04.2022, Az.: 6 U 243/18).

Die Kläger boten auf einer Webseite mehr als 400 Rechner für Rechnungen aller Art an, zum Beispiel Währungsrechner oder Zinsberechnungen. Den Rechnern lag eine Java-Script-Programmierung zugrunde mit kurzem Quellcode und einer HTML-Oberfläche. Die Kläger finanzierten die Seite über eingeblendete Werbung. Der Beklagte übernahm die Programmierungen des Klägers und stellte sie auf seiner eigenen Seite zur Verfügung, ebenfalls finanziert mit Werbung. Die Kläger sahen darin eine Urheberrechtsverletzung und erhoben Klage.

Urheberrechtschutz für Java-Scripte abhängig von Schöpfungshöhe

Das OLG Köln stellte als Berufungsgericht zunächst klar, dass Programme, die mit Java-Script geschrieben wurden, grundsätzlich urheberrechtsschutzfähig sind. Allerdings sind sie nur geschützt, wenn eine schutzfähige Programmierleistung besteht. Dafür muss das Script über die Routinearbeit eines Programmierers hinausgehen und aus der alltäglichen Masse herausragen. Der Quellcode darf deshalb nicht zu einfach sein. Bei den Rechnern hatte der Großteil sehr kurze Codes, so dass es nötig gewesen wäre ein Sachverständigengutachten einzuholen, um die Schöpfungshöhe zu beurteilen.
Die Kläger leisteten allerdings den Kostenvorschuss für den Sachverständigen nicht und kamen damit ihrer gerichtlichen Beweislast nicht nach, sodass kein Gutachten eingeholt wurde.

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Schadensersatz in Höhe von 100 € je Script

Bei 31 Rechnern konnte das Gericht aber auch ohne Gutachten die erforderliche Schöpfungshöhe feststellen. Es erkannte bei diesen Rechnern eine Programmierleistung, die über eine Routinearbeit hinausginge und deshalb urheberrechtlich geschützt sei. Den Klägern wurde deshalb Schadensersatz in Höhe von 3100 € zugesprochen – 100 € je Rechner.

Für die übrigen 369 Rechner wies das Gericht aufgrund des fehlenden Sachverständigengutachtens die Klage ab.

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